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Rechtsanwalt Herbert Pochieser:
Neue Fallstricke in der Rechtssprechung! (Datenweitergabe)
Wien, 25.1.2012 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde,
Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des VwGH zu den Sperren nach § 10 AAuml;lVG:
Der
Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in
AAuml;rbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine
sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu
verfallen scheint.
Es scheint nun auch bei diesem Senat
möglicherweise das Phänomen herauf zu dräuen, dass der
Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung, die durch die
Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert wird, vor
Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen Verhandlungen
musste ich nun wahrnehmen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine
gewisse Uninformiertheit über das AAuml;usmaß der Heimtücke der Gesetzgebung
und der darauf bezughabenden Praxis mit der Implementierung der so
genannten sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche meinerseits, diese
Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu beseitigen, sind auf
harsche Worte gestoßen. AAuml;llerdings harren einige Beschwerden, in denen
geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige verfassungswidrige
Umgehungskonstrukte zur AAuml;ußerkraftsetzung gesetzlicher AAuml;nsprüche auf
AAuml;rbeitslosengeld handelt, der Entscheidung.
Der ansonsten bisher
nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH lieferte nun ein in
verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das ich anschließe. Eine
vollständige AAuml;nalyse und Wiedergabe der Bedenken gegen dieses
Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern nur auf einige
wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden. Vergleicht man jedoch
die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem Erkenntnis, so muss man
konstatieren, dass der VwGH über die Sache darübergefahren ist.
Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der AAuml;rbeitsmarktverwaltung zu halten. Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind hervorzuheben: »Ergänzend
ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die belangte
Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem richtigen
Tatbestand des § 10 AAuml;bs. 1 AAuml;1VG unterstellt hat, sofern die
Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen
Tatbestand vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl.
2007/08/0128).« Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass
damit den Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür
eingeräumt wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur
irgendeinen Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht
erkannte, findet, um eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so
genannte Wattierung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof
selbst, ist an sich unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht
grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien.
"Diese AAuml;ufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine AAuml;ufforderung
zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 AAuml;bs. 1 Z 4 AAuml;1VG zum Verlust des AAuml;nspruches auf AAuml;rbeitslosengeld führt."
Zunehmend müssen
AAuml;rbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom Verwaltungsgerichtshof
belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten sollen/müssen. Dass
damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die
Vereitelungshandlung auf Seiten des/der AAuml;rbeitslosen ausgeschlossen
ist, fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.
"Das
AAuml;rbeitsmarktförderungsgesetz (AAuml;MFG) regelt in seinem zweiten AAuml;bschnitt
(§§ 2 bis 9 AAuml;MFG) die AAuml;rbeitsvermittlung. § 6 AAuml;MFG enthält Bestimmungen
über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten im
Rahmen der AAuml;rbeitsvermittlung. Nach § 6 AAuml;bs. 2 AAuml;MFG gilt die AAuml;ufnahme
einer offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
AAuml;rbeitsuchende, wobei gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten
sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind den AAuml;rbeitsuchenden
auf Verlangen schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur
Verfügung zu stellen.
Da im zu beurteilenden Fall aber keine
Vermittlung vorliegt, sondern der Beschwerdeführerin vom potentiellen
Dienstgeber direkt ein Vorstellungsgespräch angeboten wurde, ist diese
Bestimmung hier nicht anwendbar."
Das AAuml;rbeitsmarktservices hat im
vorliegenden Fall und unauthorisiert Daten an einen SÖB/GBP
weitergegeben, der dann die Mandantschaft angerufen hat. Diese Methode
wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne die Frage des Datenschutzes zu
vertiefen, gebilligt und hat er den Vermittler gleich zu einem
Beschäftiger gemacht (was der Betroffenen völlig unklar war, worauf
nicht weiter eingegangen wurde) und die AAuml;rbeitslose damit auch gleich
des AAuml;nspruches auf schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle
beraubt. Verwaltungsgerichtshof Quo vadis? Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
AAuml;-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at
Rechtsanwaltscode: R110832
Kanzleistunden:
Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung
AAuml;nmerkung
arbeitslosennetz:
Unsere Befürchtungen wurden leider bestätigt. Das AAuml;MS wird so also
weiter den Druck erhöhen, solange die AAuml;rbeitslosen glauben, sie
könnten sich individuell durchwursteln und hätte es nicht nötig, sich
gemeinsam POLITISCH zu organisieren, sich solidarisch zu
verhalten und gemeinsam für die eigenen Rechte zu kämpfen. Wir
empfehlen daher, Mitglied beim Verein AAuml;KTIVE
AAuml;RBEITSLOSE zu werden!
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