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/ Dienstaufsichtsbeschwerde
Rechtsmittel:
Dienstaufsichtsbeschwerde
„Mit der Aufsichtsbeschwerde wird ANGEREGT, das Aufsichtsrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich von jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organs ... für beschwert erachtet, erheben“ (VwGH 94/19/1174 RS 1). Sie dient also dazu, einen vermeintlichen Missstand der Oberbehörde – oder dem Dienstvorgesetzten des Organs – zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen.“ (VwGH 90/18/0158 RS 4)
An wen können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten?
- Den/die Dienstvorgesetzten (Abteilungsleiter, besser noch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle, der laut § 23 Absatz 3 AMSG für die rechtmäßige Durchführung der Geschäfte verantwortlich ist!)
- Die übergeordnete Behörde (Landesgeschäftsstelle, AMS Österreich, Sozialministerium). In privatrechtlichen Sachen (Förderungen) ist gleich das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde anzurufen.
Wie soll der Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein?
- Die Beschwerde ist an keine bestimmte Formvorschrift gebunden (also auch mündlich möglich!). Das Fehlen der Bezeichnung „Dienstaufsichtsbeschwerde“ ist kein Mangel, es kommt alleine auf den Inhalt der Beschwerde an (VwGH 93/12/0217 RS 1)
- „Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich auf jede Angelegenheit beziehen“ (VwGH 93/12/0217 RS 1), und es steht Ihnen frei, sich über jeden Missstand, der Ihrer Meinung nach bei einer Behörde besteht, zu beschweren. (VwGH 98/02/0320 RS 1, 90/18/0158 RS 4). Eine „unangenehme Gesprächs-atmosphäre“ (VwGH 98/02/0320 RS 1) wäre ein solcher Grund.
- Sie dürfen auch mögliche Erklärungen für Fehlverhalten der Behörde bringen, wenn diese in sachlichem Zusammenhang damit stehen und grundsätzlich überprüfbar sind. (VwGH 98/02/0320 RS 1)
- Grundsätzlich empfehlen wir, möglichst konkrete Fehlverhalten und entsprechende Rechtsverletzungen mit entsprechender Gesetzesstelle bzw. VwGH-Urteilen zu belegen, damit die Beschwerde nicht vorzeitig als erledigt abgelegt wird.
- VORSICHT FALLE Grenze der Sachlichkeit: Passen Sie auf, dass sich „Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.“ (VwGH 90/18/0158 RS 4)
Welche Rechtsfolgen hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
- Es besteht leider kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bescheid über die Erledigung der Beschwerde. Sie können auch keine Säumnisbeschwerde stellen! (VwGH 92/12/0073 RS 1). Die Behörde kann eine formlose Mitteilung machen und kann die Beschwerde, auch wenn sie dieser nicht nachkommen muss, nicht zurückweisen.
- Die Behörde hat aber im Sinne der Dienstaufsicht allfällige Rechtswidrigkeiten zu beheben und dem „Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde“ nachzukommen. Es liegt aber in derem freien Ermessen was sie tut. Es ist aber anzunehmen, dass sich nach einem Ermittlungsverfahren wenigstens entsprechende Hinweise in den Personalakten der verantwortlichen Mitarbeiter finden.
- Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur eine Anregung ist, sind Sie keine Partei und haben kein Recht auf Akteinsicht . Sie können aber Auskunft nach Auskunftspflichtgesetz (APG) verlangen, erhalten aber (nur) dort keine Auskunft über einzelne Personen, wo deren überwiegendes Interesse bzw. gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (z.B. bei Richtern und Staatsanwälten) entgegen stehen. (VwGH 94/19/1174)
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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