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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Feststellungsbescheid

Feststellungsbescheid

Die mitunter als „Wundermittel“ gegen rechtswidrige Anordnung von Kontroll­terminen bei AMS-Zwangsmaßnahmenbetreibern angepriesenen „Feststellungsbescheide“ sind im Gesetz an sich nicht vorgesehen und erweisen sich nun dank Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs als nur für bestimmte Zwecke tauglich:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechts­verhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer [= als Aushilfe dienender] Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).“

VwGH GZ 2012/01/0008 RS 1 (gleichlautend auch VwGH 2008/08/0091)

Mit "notwendiges Mittel" meint der VwGH, dass das zu klärende Recht nicht auch in einem anderen, womöglich bereits laufenden, Rechtsverfahren geklärt werden kann (VwGH 2008/08/0091 bezüglich der Vormerkung als "arbeit suchend" bei einem bereits laufenden Verfahren gegen eine Einstellung des AMS-Bezugs nach § 9 AlVG) bzw. allgemein: "Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Walter/Thienel, aaO, E 211 ff. zu § 56 AVG mwN.)." (VwGH 95/12/0141)

Ein Feststellungsbescheid macht also nur dann einen Sinn, wenn dieser erst die Voraussetzung ist, ein für Sie konkret geltendes Recht durchzusetzen. Die klassischen Beispiele in Sachen AMS wären:

  • Als Voraussetzung zur Anfechtung der Höhe und Dauer einer AMS-Leistung
  • Anfechtung der Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit durch das AMS

VORSICHT FALLE: Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 hat der Nationalrat im § 47 AlVG die Frist für den Antrag auf einen Feststellungsbescheid über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auf 3 Monate beschränkt. Da laut Verfassungsgerichtshof auch die Notstnadshilfe ein vermögenswertes Recht ist, gehen wir davon aus, dass diese Einschränkung des Zugangs zu einer richterlichen Überprüfung verfassungs- und menschenrechtswidrig ist!

Geht es um rechtswidrig vorgeschriebene Kontrolltermine, meint der Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage der Rechtmäßigkeit ja dann im Verfahren wegen der Bezugssperre aufgrund des nicht eingehaltenen Kontrolltermins geklärt werden könne.

Eine nicht wirklich bürgerfreundliche Ansicht, die dem Grundsatz widerspricht, dass die Last der Rechtsdurchsetzung nicht vollständig auf die Rechtsunterworfenen überwälzt werden dürfe.

Downloads:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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