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Sozialversicherungsrichtsätze 2011Zusammengestellt von Elfie Resch (wird hier noch überarbeitet) Geringfügigkeitsgrenze:Euro 374,02 brutto pro Monat, Euro 28,72 pro Tag Achtung: Monatbezug incl. 13. u. 14. Bezüge. Daher Vorsicht wenn 12 Monate durchgehend der Betrag bezogen wird. (rechne 374,02 x 12 / 14 ergibt Euro 320,59) Monatliche Höchstbeitragsgrundlage (ab 1.1.2011):
*auf den Seiten der Wirtschaftskammer gibt es keine Beträge für 2011 bitte nachfagen Kein oder geringer ALV-Beitrag bei niedrigem Einkommen*(Arbeitslosenversicherungsbeiträge):
Monatlicher Ausgleichszulagenrichtsatz: (Alters- Invaliditätspensionen)
Waisenpensionen:
Witwen- und Witwerpensionen: Euro 772,40 brutto Selbstversicherung in der Krankenversicherung:grundsätzlicher Monatsbeitrag Euro 357,42; kann auf Antrag herabgesetzt werden Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung: Euro 51,69 pro Monat Rezeptgebühr:Euro 5,10 Rezeptgebührenbefreiung: a.) für Personen deren monatliche Nettoeinkünfte
b.) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen und deren monatliche Nettoeinkünfte
Seit 1.1.2008 Höchstgrenze der Rezeptgebühren: 2 % des jährlichen Nettoeinkommens. Kostenbeitrag bei KuraufenthaltDer Kostenbeitrag beträgt ab 1.1.2011 pro Tag bei einem monatlichen Einkommen brutto
Personen deren Einkommen den Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (793,40 Euro für 2011) nicht übersteigt, sind von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit. Service-Entgelt für e-card: Euro 10,00 Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe: (laut Ärztekammer 2011 mindestens Euro 28,00; bei Sehbehelfen Euro 84,00 Mitversicherung in der Krankenversicherung (gilt ab 1.1.2010 auch für Verpartnerungen) Mit 1.1.2001 wurden die beitragsfreie Mitversicherung für Ehegatten bzw. Lebensgefährten abgeschafft. Beitragssatz: 3,4 % der Beitragsgrundlage in der SV (Bruttoentgelt) Der Beitrag wird von der Krankenversicherung vorgeschrieben. Beitragsfrei
Monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe:
Monatliches Kinderbetreuungsgeld:für Geburten ab den 1.1.2008 (LMon=Lebensmonat des Kindes, Teilung = bei Teilung mit Partner) Einkommensabhängig
Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familien Einkommen bzw. das Einkommen des (Ehe)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze 2001 beträgt 60% des letzten Einkommens (individuelle Grenzbetrag) oder Euro 16.200,- (absoluter Grenzbetrag) Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von Euro 5.800,00 möglich. Entscheidung für eine Variante ist bei der ersten Antragsstellung zu treffen und ist bindet beide Elternteile. Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde in eine Beihilfe umgewandelt. Für Geburten ab 1.1.2010 können Bezieher/innen einer Pauschalvariante maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum Kindertreuungsgeld in der Höhe von täglich Euro 6,06 beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den Antragsteller/in jährlich Euro 5.800,00 Für den/die Partner/in Euro 1.,200,00 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung: Euro 920,34 Pensionserhöhung:
!Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2010 werden erst ab 1.1.2010 angepasst! Pensionsvorschuss:
Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension: Euro 374,02 brutto pro Monat Pflegegeldstufen:Das Pflegegeld wird nicht erhöht und beträgt daher ab 1.1.2011:
*neue Beträge konnten trotz Bemühungen nicht erfragt werden! NEU ab 1.9.2010 (Wien, NÖ, Salzburg, Burgenland) MindestsicherungDie Mindestsicherung ist derzeit noch nicht in allen Bundesländern gültig. Sie wurde/wird durch Landesgesetze beschlossen. Daher kann es zu unterschiedlichen Formulierungen kommen. Auch in den Beträgen die für unterhaltspflichtige Kinder geleistet werden, unterscheiden sich die einzelnen Länder. Nachzulesen in den Landesgesetzblättern. Zusammenfassungen findet ihr auch auf den Bundesländerseiten der Arbeiterkammer. Die Mindestsicherung monatlich netto, die Beträge gebühren 12 x pro Jahr Steiermark 1.1.2011*
Vermögensgrenze: 3.764,70 Euro (2011) Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser die dem Wohnbedürfnis dienen müssen nicht veräußert werden. PKW’s darf die Person ebenfalls besitzen, wenn sie diesen zur Arbeitsplatzsuche, mangels Verkehrsverbindungen und Infrastruktur oder gesundheitlichen Gründen für die Lebensführung braucht. (Besorgungen, Behördenwege, Arzt usw.) *In der Steiermark wurde eine Regreßpflicht von Angehörigen mitbeschlossen, die soll von Bundesseite jetzt beeinsprucht werden. Die Materie wird immer umfangreicher. Die Auskünfte trage ich aus den unterschiedlichsten Dokumenten zusammen. Ich bemühe mich die Informationen in übersichtlicher Form an euch weiterzugeben. Irrtümer sind daher nicht ausgeschlossen. Bitte informiert mich sofort, damit ich diese Irrtümer berichtigen kann.
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