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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/Betreuungsplan bzw. Betreuungsvereinbarung
Vorsicht vor Überraschungen im Betreuungsplan
("Betreuungsvereinbarung")
Letzte änderung: 16.8.2015
Der Betreuungsplan wurde in der AlVG-Novelle 2004
mit Artikel
38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) eingeführt. Damit
sollte die KundenInnenzufriedenheit erhöht und die Passgenauigkeit
von Betreuung, Vermittlung und Qualifizierung gefördert werden.
VORSICHT FALLE! De
facto wird der Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung dazu
missbraucht, um mit Scheinbegründungen oft sinnlose und
kontraproduktive AMS-Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Laut
AlVG-Novelle 2007 kann nämlich bei der Zuweisung zu AMS-Maßnahmen
die Nennung von Gründen gemäß Artikel
9 Arbeitslosenversicherungsgesetz dann entfallen, "so weit
diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere
einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten
bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten
Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme
entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können".
Der Betreuungsplan soll laut AMSG folgende Punkte umfassen:
- Art und Weise der Betreuung durch das AMS
- in Aussicht genommene Maßnahmen
- Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise
Weiters sind relevante Fakten betreffend "Arbeitswilligkeit"
bzw. "Zumutbarkeit" von Jobs festzuhalten wie
- Betreuungspflichten und sich daraus ergebende Einschränkungen
des Zeitrahmens für zumutbare Jobs
- Mobilitätseinschränkungen, z.B. wenn kein Auto vorhanden ist
(damit werden nur mit Öffis erreichbare Arbeitsorte zumutbar!)
- gesundheitliche Einschränkungen etc.
Muß ich der Betreuungsvereinbarung, dem Betreuungsplan
zustimmen?
Das AMS muss ein Einvernehmen mit Ihnen
anstreben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat das AMS
"unter weitest möglicher Berücksichtigung der Interessen
der arbeitslosen Person" diesen Plan "einseitig
festzulegen".
Sie müssen also dem
Betreuungsplan nicht zustimmen! In diesem Fall
muss das AMS laut "Bundesrichtlinie Betreuungsvereinbarung" auch
die Gründe für die Ablehnung festhalten, also das, womit Sie nicht
einverstanden sind. Das AMS muß jeden Fall Ihren "Berufs- bzw.
Weiterbildungswünsche" korrekt hineinschreiben! Das ist wichtig,
denn laut Arbeitsmarktservicegesetz
Paragraf 29 hat das AMS auch in der Notstandshilfe, wenn
kein Berufsschutz und kein Gehaltsschutz mehr gilt, bei der
Zuweisungs von Arbeitsstellen Ihre Vermittlungswünsche zu
berücksichtigen:
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur
Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen
zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
- auf effiziente Weise die Vermittlung von
geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitspläauml;tze
herbeizuführen, die möouml;glichst
eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden
entsprechende Beschäauml;ftigung bieten,
Das AMS Österreich regelt in der Bundesrichtlinie
für den Fall, dass Ihre BetreuerIn sich nicht
mit Ihnen auf ein "Vermittlungsziel" einigen kann:
Kann kein Konsens zwischen BeraterIn und KundIn über den
Berufs- bzw. Weiterbildungswunsch des Kunden/der Kundin erzielt
werden, ist in der Dokumentation des Nicht-Einvernehmens der
vom Kunden/der Kundin geäußerte Berufs- bzw.
Weiterbildungswunsch festzuhalten.
Bundesrichtlinie Betreuungsvereinbarung
BGS/SfA/0502/8126/2010, Seite 8
Tipp: Das AMS geht
davon aus, dass das Einvernehmen hergestellt worden ist, wenn Sie
nicht innerhalb von 7 Tagen Inhalte der Betreuungsvereinbarung
beeinspruchen. Lesen Sie also zu Hause die Betreuungsvereinbarung
in Ruhe durch, fragen Sie bei einer Arbeitsloseninitiative nach,
wenn etwas unklar ist, und schicken Sie per Einschreiben dem AMS
eine Liste der Inhalte, mit denen Sie nicht einverstanden sind!
Da das AMS in der Regel seiner Aufklärungspflicht
("Manuduktionspflicht") nach Paragraf 13a Allgemeines
Verwaltungsgesetz [Text im Rechtsinfomrationssystem] nicht nach
kommt und Sie nicht über die Möglichkeit des Einspruchs
informiert, könnten Sie jederzeit unter Hinweis auf die fehlende
Aufklärung den Betreuungsplan beeinspruchen! Weiters können Sie
eine Dienstaufsichtsbeschwerde
wegen der fehlenden Aufklärung bei einer übergeordneten Stelle
machen (Landesgeschäftsstelle, AMS Österreich, Sozialministerium)
Hinweis: Wurde dieser "Plan"
im Einvernehmen erstellt, nennt das AMS ihn
"Betreuungsvereinbarung", sonst "Betreuungsplan"!
Zusätzlich steht meistens am Ende des Dokuments, ob dieses
einvernehmlich erstellt wurde. Das ist streng genommen
rechtswidrig, weil der Gesetzgeber in § 38c AMSG dieses Ding
eindeutig als "Betreuungsplan" bezeichnet. Der
Verwaltungsgerichtshof weist sogar im Urteil mit der Geschäftszahl
2009/08/0104 in einer Randbemerkung darauf hin: "... hat die
belangte Behörde auf die von ihr so bezeichnete
"Betreuungsvereinbarung" (richtig: den Betreuungsplan,
vgl. dazu § 38c AMSG) verwiesen, ...".
Das AMS muß Ihnen den Betreuungsplan bzw. die
Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis zu bringen. Sie haben also auf
jeden Fall ein Recht auf einen Ausdruck!
VORSICHT FALLE: Der
Betreuungsplan ist nach einem fixen Schema aufgebaut. Es werden
vorgefertigte Textbausteine verwendet, die oft nicht wirklich
passen. Häufig schummelt das AMS bei der Überarbeitung von
Betreuungsvereinbarung zwischendurch kleine Textpassagen hinein ,
die AMS-Zwangsmaßnahmen vorschreiben und diese womöglich gar
begründen sollen. Daher jedes Mal genau durchlesen und sofort
reklamieren, wenn Sie mit etwas nicht einverstanden sind!
Darf der Betreuungsplan ohne meine Mitwirkung erstellt werden?
Grundsätzlich darf der Betreuungsplan / die
Betreuungsvereinbarung nur in persönlicher Anwesenheit der
betroffenen Person erstellt werden. Unserer Meinung nach müsste
laut Allgemeinen Verwaltungsrecht das AMS dies sogar rechtzeitig
mit einer Ladung bekannt geben, damit Sie sich darauf vorbereiten
können. Allerdings ist das die herrschende Rechtsmeinung in
Österreich gegenüber dem AMS deutlich nachsichtiger ...
Laut Bundesrichtlinie Betreuungsplan darf der
Betreuungsplan nur dann in Abwesenheit der betroffenen Person
erstellt und als Vorschlag in das eAMS-Konto
zugestellt werden, wenn eine vom AMS akzeptierte
Einstellungszusage vorliegt und daher kein Betreuungsbedarf
besteht bzw. kein persönlicher Kontakt wegen leistungsrechtlicher
Angelegenheiten bis zur geplanten Arbeitsaufnahme notwendig ist:
Für eAMS-Konto-InhaberInnen mit einer
akzeptierten Einstellungszusage ergibt sich eine Ausnahme
hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit bei der Erstellung von
Betreuungsvereinbarungen: Wird eine Einstellungszusage bekannt
gegeben und sind keine weiteren Betreuungsschritte bzw. ist kein
persönlicher Kontakt wegen leistungsrechtlicher
Angelegenheiten bis zur geplanten Arbeitsaufnahme notwendig,
kann die Betreuungsvereinbarung in Abwesenheit des Kunden/der
Kundin erstellt und als Vorschlag ins
eAMS-Konto zugestellt werden.
Technisch vorgesehen wurde die Möglichkeit der Zustellung aller
Betreuungsvereinbarungs-Typen ins eAMS-Konto. Von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden darf aber nur für oben
beschriebene Personengruppe (eAMS-Konto InhaberInnen mit
akzeptierter Einstellungszusage, bei denen keine
weiteren Betreuungsschritte bis zur Arbeitsaufnahme geplant sind
und deshalb eine persönliche Vorsprache nicht notwendig ist).
Wird ein Betreuungsplan ohne Ihr Wissen womöglich
zu Ihren Ungunsten verfasst, dann handelt es sich unserer Meinung
nach dabei um Fälschung eines Beweismittels (§
293 StGB) bzw. um Urkundenfälschung (§ 223 StGB)
und könnte mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Haft geahndet
werden!
Wir empfehlen auf jeden Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde
zu machen.
Welche Rechtswirkungen hat der Betreuungsplan / ist er
einklagbar?
Beim Betreuungsplan handelt es sich um keine
zivilrechtliche Vereinbarung - die ja freiwillig abzuschliessen
wäre - sondern um ein gesetzlich festgelegtes Dokument das primär
Ihrer Information dient. Laut § 38c AMSG wird sogar extra die
Verbindlichkeit des Betreuungsplans ausgeschlossen: "Auf einen
bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im
Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein
Rechtsanspruch."
VORSICHT FALLE: Das
AMS schreibt gerne in Betreuungspläne Floskeln wie "Es wurde
verbindlich vereinbart". Derartige Textstellen auf jeden Fall
streichen lassen, der Betreuungsplan ist eben keine normale
privatrechtliche Vereinbarung!
Tipp: Werden in einem
Betreuungsplan in Aussicht gestellte Leistungen bzw. Maßnahmen,
die sie wünschen, nicht erfüllt, können Sie aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde
machen!
Was kann ich tun, wenn meine Wünsche nicht berücksichtigt
werden?
Sie können auf jeden Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde
an eine übergeordnete Stelle des AMS richten, weil laut Gesetz das
AMS das einvernehmen mit Ihnen zu suchen hat.
Gegen wahrheitswidrige Behauptungen, wie "diese
Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen erstellt" oder
"verbindlich vereinbart" sowie gegen nicht korrekte Wiedergabe
Ihres Vermittungswunsches z.B. durch Zusätze wie "... und
Hilfstätigkeiten" oder "... und jede zumutbare Arbeit gemäß den
Richtlinien der Notstandshilfe" oder Ihres gewünschten
Arbeitsortes können Sie eine Strafanzeige wegen
Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB
(Strafrahmen bis 1 Jahr) machen.
Worauf soll ich aufpassen - Beispiele für problematische Texte
im Betreuungsplan:
- Ausgangssituation:
-
"Eine Vermittlung wird durch einseitige
Ausrichtung hinsichtlich Arbeitsaufnahme erschwert" –
streichen, weil diskriminierend!
-
Die Arbeitssuche war nicht erfolgreich,
weil .....
Hier aufpassen, dass keine Begründung für eine
AMS-Maßnahme steht!
-
".... weil, Kundin sich ausschließlich
im Bereich .... bewegt" - Streichen lassen!
-
"... arbeitsmarktferne" - klassische
Pseudobegründung für Zwangsmassnahmen!
-
"Sie benötigen Beratung hinsichtlich
Qualifikation" oder "Sie benötigen Beratung hinischtlich
Berufsorientierung" - streichen lassen, ist eine
versteckte Pseudobegründung für Zwangsmassnahmen!
- Ziel der Betreuung:
-
Gerne schreibt das AMS zu Ihren
Vermittlungswunsch noch Sachen wie "... oder im Bereich
alle Anlern- und Hilfsbereich"
oder "... und HelferInnenstellen,
die den AlVG-Zumutbarkeitskriterien für
NotstandshilfebezieherInnen entsprechen." oder "im Bereich
zumutbarer Beschäftigung" ... –
streichen lassen! Ziel soll bleiben, was SIE suchen, wenn
keine geeigneten Stellen vorhanden sind, hat das AMS im
Sinne eines Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage in
die Ihrem Ziel möglichst nahe liegenden Bereiche zu
vermitteln, aber nicht gleich in die unterste Schublade zu
greifen!
-
"Das AMS unterstützt Sie beim
Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar
durch ...." nun folgen die AMS-Zwangsmaßnahmen, denen Sie
nicht von Haus aus zustimmen sollten! Das kann sein
"Betreuung durch ..." oder
- Was wir von Ihnen erwarten:
-
Sie setzen selbständig Aktivitäten wie
z.B. Aktivbewerbungen. "Über die Rechtsfolgen
wurden Sie informiert" – das stimmt oft nicht!
Unbedingt hinausreklamieren, weil mit dieser allgemeinen
Floxkel Ihnen allzuleicht ein Strick gedreht werden kann.
-
"2 Bewerbungen pro Woche" – klingt
harmlos, aber wenn das stur durchexekutiert wird, stellt
das AMS womöglich den Bezug ein, wenn auch nur in einer
Woche das Plansoll nicht erfüllt wird. Das ist
rechtswidrig, da laut AlVG nur "ausreichende Anstrengungen
zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen" sind und
nicht eine konkrete Anzahl an Bewerbungen. Zumindest
ergänzen lassen um "Durchschnittlich ....". Werden höhere
unrealistische Werte verlangt, dagegen Einspruch erheben!
-
Sie nehmen am vereinbarten Kurs
teil: itworks / jobtransfer / ... Kurse werden
zugewiesen, außer es handelt sich um einen selbst
ausgesuchten Kurs -> streichen lassen und auf eine
getrennte und begründete Zuweisung bestehen!
-
Sie nehmen an Informationstagen und
Jobbörsen teil – streichen/beeinspruchen, denn 1.) muss
das AMS sowieso extra dazu zuweisen und 2.) sind unserer
Meinung nach Informationstage an sich keine
sanktionsfähigen AMS-Maßnahmen, wenngleich es sinnvoll
sein kann, sich dort über die "Angebote" des AMS zu
informieren.
-
"Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails
von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten
wollen". Eventuell streichen lassen! Sie sind nicht zu
dieser Freigabe der Datenweitergabe und Dritte
verpflichtet! Sie wissen nie, ob Sie gerade in einem
ungünstigen Zeitpunkt angerufen werden und ob nicht in
Ihre Privatsphäre eingegriffen wird.
- Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:
-
Hier finden sich oft Pseudobegründungen
und "Zuweisungen" zu AMS-Maßnahmen.
-
"Die Beschäftigung im
sozialökonomischen Betrieb dient als Vorbereitung für den
allgemeinen Arbeitsmarkt"- ist nicht wirklich eine
Begründung, keine Zustimmung zu SÖB’s (sozialökonomischen
Betriebe) geben!
-
"Sie können ein Dienstverhältnis am 2.
Arbeitsmarkt aufnehmen." Der "22. Arbeitsmarkt" ist vom
Gesetz her nicht das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das
AMS, daher auf jeden Fall streichen lassen!
-
"Aufgrund Ihrer Arbeitsmarktferne
(lange Absenz vom Arbeitsmarkt) wurde Ihnen heute der
Auftrag zur Teilnahme an einer
Wiedereingliederungsmaßnahme (Arbeitstraining) erteilt."
Laut AlVG § 9 Absatz 8 ist explizit
Langzeitarbeitslosigkeit alleine keine Begründung, und
schon gar nicht für Arbeitstraining, das eine nachweislich
eingeschränkte Produktivität voraussetzt!
- Weitere Vereinbarungen:
-
Hier können auch SÖB’s und andere
AMS-Maßnahmen versteckt werden. Rausreklamieren bzw. nicht
zustimmen!
-
"Unternehmen, die in der AMS-Jobbörse
im Internet, dem eJob-Room registriert sind, können Ihr
Inserat, Ihre Kontaktdaten (wie Name, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse) sowie den von Ihnen zur Verfügung
gestellten Lebenslauf einsehen und Sie direkt
kontaktieren." – komplett rausreklamieren, das AMS ist zum
Vermitteln da und nicht, um Sie öffentlich bloß zu
stellen! Sowohl Kontaktdaten als auch Lebenslauf darf das
AMS nur mit Ihrer freiwilligen Zustimmung weitergeben!
-
"Im übrigen gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die Sie erhalten haben bzw. in Ihrem
e-AMS-Konto nachlesen können." – streichen. Ihr Verhältnis
zum AMS ist gesetzlich im AlVG und im AMSG geregelt, es
bedarf keiner AGBs!
-
"Auch alle weiteren Termine beim AMS
oder bei Vorauswahl, Maßnahme/Schulung sind
Kontrolltermine gem. § 49 AlVG". Schulungen und Maßnahmen
sind keine Kontrolltermine, laut AMS-Bundesrichtlininie
Betreuungsvereinbarung [ Download
als PDF-Dokument]
Überrumpelungsfalle:
Wenn das AMS mit Ihnen einen Betreuungsplan erstellt, handelt es
sich unserer Meinung nach AVG um eine "mündliche Verhandlung", zu
der das AMS Ihnen eine Ladung zustellen müsste, und zwar
rechtzeitig, sodass Sie sich auch wirklich vorbereiten können
(siehe Ladung).
VORSICHT FALLE!
Aufträge an Sie, wie die Konkretisierung der Eigeninitiativen
(z.B. 2 Bewerbungen pro Woche) aber auch der Besuch von
AMS-Veranstaltungen oder gar AMS-Maßnahmen, können laut AVG nicht
per Niederschrift rechtswirksam verordnet werden, sondern nur per
Bescheid oder Zuweisung!
Am Ende steht üblicherweise, dass der
Betreuungsplan beim nächsten Kontrolltermin mitzubringen ist,
dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, und dient vermutlich
nur der Einschüchterung ...
Musterbriefe
Wichtige Gesetzesstellen:
Auszug
§ 38c AMSG:
Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die
gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht
zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur
Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem
Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen
(Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur)
der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach
Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern.
Bei änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt
bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend
anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen
mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben.
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der
Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter
weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der
arbeitslosen Person einseitig festzulegen.
Auszug
§ 29 AMSG:
§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist,
im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der
Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von
Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und
ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven
Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst
vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und
nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und
-nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung
der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller
Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung
der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen,
die darauf gerichtet sind,
- auf effiziente Weise die Vermittlung von
geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze
herbeizuführen, die möglichst
eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden
entsprechende Beschäftigung bieten
Anmerkung: Aus Absatz 2 Ziffer 1 folgt also, dass das AMS Ihren
Vermittlungswunsch im Betreuungsplan korrekt dokumentieren muss!
Auszug
§ 31 AMSG:
(2) Sofern auf Leistungen des
Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich
Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten
Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles
unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in §
29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung
seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen
Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
zu achten.
Auszug
§ 3 AMFG:
-
Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch
durchzuführen.
-
Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten,
Wünsche, die psychische und physische Eignung und die
sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden
einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die
Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu
berücksichtigen.
§
7 AMFG:
§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von
solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer
beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und
persönlich geeignet sind.
Auszug AMS Bundesrichtlinie Betreuungsplan
BGS/SfA/0502/8126/2010 [Download
als PDF] Seite 8:
"Die Dokumentation des
Einvernehmens/Nicht-Einvernehmens mit dem Kunden/der
Kundin über die Betreuungsvereinbarung und eine Begründung,
wenn kein Einvernehmen hergestellt werden
konnte.
Kann kein Konsens zwischen BeraterIn und KundIn über den Berufs-
bzw.
Weiterbildungswunsch des Kunden/der Kundin erzielt werden, ist
in der Dokumentation des Nicht-Einvernehmens
der vom Kunden/der Kundin geäußerte Berufs- bzw. Weiterbildungswunsch
festzuhalten."
Weitere Informationen:
Copyright 2011, Mag. Ing. Martin Mair / Aktive Arbeitslose
Anmerkung: Dieser Artikel ist ein überarbeiteter Auszug aus dem
"Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose" der AKTIVEN ARBEITSLOSEN. Es kann dann zu einem
Unkostenbeitrag von 12 Euro bezogen werden.
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