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Vorsicht vor Überraschungen im Betreuungsplan ("Betreuungsvereinbarung")

Letzte änderung: 16.8.2015

Der Betreuungsplan wurde in der AlVG-Novelle 2004 mit Artikel 38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) eingeführt. Damit sollte die KundenInnenzufriedenheit erhöht und die Passgenauigkeit von Betreuung, Vermittlung und Qualifizierung gefördert werden.

VORSICHT FALLE! De facto wird der Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung dazu missbraucht, um mit Scheinbegründungen oft sinnlose und kontraproduktive AMS-Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Laut AlVG-Novelle 2007 kann nämlich bei der Zuweisung zu AMS-Maßnahmen die Nennung von Gründen gemäß Artikel 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz dann entfallen, "so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können".

Der Betreuungsplan soll laut AMSG folgende Punkte umfassen:

  • Art und Weise der Betreuung durch das AMS
  • in Aussicht genommene Maßnahmen
  • Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise

Weiters sind relevante Fakten betreffend "Arbeitswilligkeit" bzw. "Zumutbarkeit" von Jobs festzuhalten wie

  • Betreuungspflichten und sich daraus ergebende Einschränkungen des Zeitrahmens für zumutbare Jobs
  • Mobilitätseinschränkungen, z.B. wenn kein Auto vorhanden ist (damit werden nur mit Öffis erreichbare Arbeitsorte zumutbar!)
  • gesundheitliche Einschränkungen etc.

Muß ich der Betreuungsvereinbarung, dem Betreuungsplan zustimmen?

Das AMS muss ein Einvernehmen mit Ihnen anstreben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat das AMS "unter weitest möglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person" diesen Plan "einseitig festzulegen".

Sie müssen also dem Betreuungsplan nicht zustimmen! In diesem Fall muss das AMS laut "Bundesrichtlinie Betreuungsvereinbarung" auch die Gründe für die Ablehnung festhalten, also das, womit Sie nicht einverstanden sind. Das AMS muß jeden Fall Ihren "Berufs- bzw. Weiterbildungswünsche" korrekt hineinschreiben! Das ist wichtig, denn laut Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 29 hat das AMS auch in der Notstandshilfe, wenn kein Berufsschutz und kein Gehaltsschutz mehr gilt, bei der Zuweisungs von Arbeitsstellen Ihre Vermittlungswünsche zu berücksichtigen:

(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,

  1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitspläauml;tze herbeizuführen, die möouml;glichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäauml;ftigung bieten,

Das AMS Österreich regelt in der Bundesrichtlinie für den Fall, dass Ihre BetreuerIn sich nicht mit Ihnen auf ein "Vermittlungsziel" einigen kann:

Kann kein Konsens zwischen BeraterIn und KundIn über den Berufs- bzw. Weiterbildungswunsch des Kunden/der Kundin erzielt werden, ist in der Dokumentation des Nicht-Einvernehmens der vom Kunden/der Kundin geäußerte Berufs- bzw. Weiterbildungswunsch festzuhalten.
Bundesrichtlinie Betreuungsvereinbarung BGS/SfA/0502/8126/2010, Seite 8

Tipp: Das AMS geht davon aus, dass das Einvernehmen hergestellt worden ist, wenn Sie nicht innerhalb von 7 Tagen Inhalte der Betreuungsvereinbarung beeinspruchen. Lesen Sie also zu Hause die Betreuungsvereinbarung in Ruhe durch, fragen Sie bei einer Arbeitsloseninitiative nach, wenn etwas unklar ist, und schicken Sie per Einschreiben dem AMS eine Liste der Inhalte, mit denen Sie nicht einverstanden sind!

Da das AMS in der Regel seiner Aufklärungspflicht ("Manuduktionspflicht") nach Paragraf 13a Allgemeines Verwaltungsgesetz [Text im Rechtsinfomrationssystem] nicht nach kommt und Sie nicht über die Möglichkeit des Einspruchs informiert, könnten Sie jederzeit unter Hinweis auf die fehlende Aufklärung den Betreuungsplan beeinspruchen! Weiters können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der fehlenden Aufklärung bei einer übergeordneten Stelle machen (Landesgeschäftsstelle, AMS Österreich, Sozialministerium)

Hinweis: Wurde dieser "Plan" im Einvernehmen erstellt, nennt das AMS ihn "Betreuungsvereinbarung", sonst "Betreuungsplan"! Zusätzlich steht meistens am Ende des Dokuments, ob dieses einvernehmlich erstellt wurde. Das ist streng genommen rechtswidrig, weil der Gesetzgeber in § 38c AMSG dieses Ding eindeutig als "Betreuungsplan" bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof weist sogar im Urteil mit der Geschäftszahl 2009/08/0104 in einer Randbemerkung darauf hin: "... hat die belangte Behörde auf die von ihr so bezeichnete "Betreuungsvereinbarung" (richtig: den Betreuungsplan, vgl. dazu § 38c AMSG) verwiesen, ...".

Das AMS muß Ihnen den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis zu bringen. Sie haben also auf jeden Fall ein Recht auf einen Ausdruck!

VORSICHT FALLE: Der Betreuungsplan ist nach einem fixen Schema aufgebaut. Es werden vorgefertigte Textbausteine verwendet, die oft nicht wirklich passen. Häufig schummelt das AMS bei der Überarbeitung von Betreuungsvereinbarung zwischendurch kleine Textpassagen hinein , die AMS-Zwangsmaßnahmen vorschreiben und diese womöglich gar begründen sollen. Daher jedes Mal genau durchlesen und sofort reklamieren, wenn Sie mit etwas nicht einverstanden sind!

Darf der Betreuungsplan ohne meine Mitwirkung erstellt werden?

Grundsätzlich darf der Betreuungsplan / die Betreuungsvereinbarung nur in persönlicher Anwesenheit der betroffenen Person erstellt werden. Unserer Meinung nach müsste laut Allgemeinen Verwaltungsrecht das AMS dies sogar rechtzeitig mit einer Ladung bekannt geben, damit Sie sich darauf vorbereiten können. Allerdings ist das die herrschende Rechtsmeinung in Österreich gegenüber dem AMS deutlich nachsichtiger ...

Laut Bundesrichtlinie Betreuungsplan darf der Betreuungsplan nur dann in Abwesenheit der betroffenen Person erstellt und als Vorschlag in das eAMS-Konto zugestellt werden, wenn eine vom AMS akzeptierte Einstellungszusage vorliegt und daher kein Betreuungsbedarf besteht bzw. kein persönlicher Kontakt wegen leistungsrechtlicher Angelegenheiten bis zur geplanten Arbeitsaufnahme notwendig ist:

Für eAMS-Konto-InhaberInnen mit einer akzeptierten Einstellungszusage ergibt sich eine Ausnahme hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit bei der Erstellung von Betreuungsvereinbarungen: Wird eine Einstellungszusage bekannt gegeben und sind keine weiteren Betreuungsschritte bzw. ist kein persönlicher Kontakt wegen leistungsrechtlicher Angelegenheiten bis zur geplanten Arbeitsaufnahme notwendig, kann die Betreuungsvereinbarung in Abwesenheit des Kunden/der Kundin erstellt und als Vorschlag ins eAMS-Konto zugestellt werden.

Technisch vorgesehen wurde die Möglichkeit der Zustellung aller Betreuungsvereinbarungs-Typen ins eAMS-Konto. Von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden darf aber nur für oben beschriebene Personengruppe (eAMS-Konto InhaberInnen mit akzeptierter Einstellungszusage, bei denen keine weiteren Betreuungsschritte bis zur Arbeitsaufnahme geplant sind und deshalb eine persönliche Vorsprache nicht notwendig ist).

Wird ein Betreuungsplan ohne Ihr Wissen womöglich zu Ihren Ungunsten verfasst, dann handelt es sich unserer Meinung nach dabei um Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) bzw. um Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und könnte mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Haft geahndet werden!

Wir empfehlen auf jeden Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu machen.

Welche Rechtswirkungen hat der Betreuungsplan / ist er einklagbar?

Beim Betreuungsplan handelt es sich um keine zivilrechtliche Vereinbarung - die ja freiwillig abzuschliessen wäre - sondern um ein gesetzlich festgelegtes Dokument das primär Ihrer Information dient. Laut § 38c AMSG wird sogar extra die Verbindlichkeit des Betreuungsplans ausgeschlossen: "Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch."

VORSICHT FALLE: Das AMS schreibt gerne in Betreuungspläne Floskeln wie "Es wurde verbindlich vereinbart". Derartige Textstellen auf jeden Fall streichen lassen, der Betreuungsplan ist eben keine normale privatrechtliche Vereinbarung!

Tipp: Werden in einem Betreuungsplan in Aussicht gestellte Leistungen bzw. Maßnahmen, die sie wünschen, nicht erfüllt, können Sie aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen!

Was kann ich tun, wenn meine Wünsche nicht berücksichtigt werden?

Sie können auf jeden Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde an eine übergeordnete Stelle des AMS richten, weil laut Gesetz das AMS das einvernehmen mit Ihnen zu suchen hat.

Gegen wahrheitswidrige Behauptungen, wie "diese Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen erstellt" oder "verbindlich vereinbart" sowie gegen nicht korrekte Wiedergabe Ihres Vermittungswunsches z.B. durch Zusätze wie "... und Hilfstätigkeiten" oder "... und jede zumutbare Arbeit gemäß den Richtlinien der Notstandshilfe" oder Ihres gewünschten Arbeitsortes können Sie eine Strafanzeige wegen Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB (Strafrahmen bis 1 Jahr) machen.

Worauf soll ich aufpassen - Beispiele für problematische Texte im Betreuungsplan:

  • Ausgangssituation:
    • "Eine Vermittlung wird durch einseitige Ausrichtung hinsichtlich Arbeitsaufnahme erschwert" – streichen, weil diskriminierend!
    • Die Arbeitssuche war nicht erfolgreich, weil .....
      Hier aufpassen, dass keine Begründung für eine AMS-Maßnahme steht!
    • ".... weil, Kundin sich ausschließlich im Bereich .... bewegt" - Streichen lassen!
    • "... arbeitsmarktferne" - klassische Pseudobegründung für Zwangsmassnahmen!
    • "Sie benötigen Beratung hinsichtlich Qualifikation" oder "Sie benötigen Beratung hinischtlich Berufsorientierung" - streichen lassen, ist eine versteckte Pseudobegründung für Zwangsmassnahmen!
  • Ziel der Betreuung:
    • Gerne schreibt das AMS zu Ihren Vermittlungswunsch noch Sachen wie "... oder im Bereich alle Anlern- und Hilfsbereich" oder "... und HelferInnenstellen, die den AlVG-Zumutbarkeitskriterien für NotstandshilfebezieherInnen entsprechen." oder "im Bereich zumutbarer Beschäftigung" ... – streichen lassen! Ziel soll bleiben, was SIE suchen, wenn keine geeigneten Stellen vorhanden sind, hat das AMS im Sinne eines Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage in die Ihrem Ziel möglichst nahe liegenden Bereiche zu vermitteln, aber nicht gleich in die unterste Schublade zu greifen!
    • "Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch ...." nun folgen die AMS-Zwangsmaßnahmen, denen Sie nicht von Haus aus zustimmen sollten! Das kann sein "Betreuung durch ..." oder
  • Was wir von Ihnen erwarten:
    • Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. "Über die Rechtsfolgen wurden Sie informiert" – das stimmt oft nicht! Unbedingt hinausreklamieren, weil mit dieser allgemeinen Floxkel Ihnen allzuleicht ein Strick gedreht werden kann.
    • "2 Bewerbungen pro Woche" – klingt harmlos, aber wenn das stur durchexekutiert wird, stellt das AMS womöglich den Bezug ein, wenn auch nur in einer Woche das Plansoll nicht erfüllt wird. Das ist rechtswidrig, da laut AlVG nur "ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen" sind und nicht eine konkrete Anzahl an Bewerbungen. Zumindest ergänzen lassen um "Durchschnittlich ....". Werden höhere unrealistische Werte verlangt, dagegen Einspruch erheben!
    • Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: itworks / jobtransfer / ... Kurse werden zugewiesen, außer es handelt sich um einen selbst ausgesuchten Kurs -> streichen lassen und auf eine getrennte und begründete Zuweisung bestehen!
    • Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen teil – streichen/beeinspruchen, denn 1.) muss das AMS sowieso extra dazu zuweisen und 2.) sind unserer Meinung nach Informationstage an sich keine sanktionsfähigen AMS-Maßnahmen, wenngleich es sinnvoll sein kann, sich dort über die "Angebote" des AMS zu informieren.
    • "Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten wollen". Eventuell streichen lassen! Sie sind nicht zu dieser Freigabe der Datenweitergabe und Dritte verpflichtet! Sie wissen nie, ob Sie gerade in einem ungünstigen Zeitpunkt angerufen werden und ob nicht in Ihre Privatsphäre eingegriffen wird.
  • Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:
    • Hier finden sich oft Pseudobegründungen und "Zuweisungen" zu AMS-Maßnahmen.
    • "Die Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb dient als Vorbereitung für den allgemeinen Arbeitsmarkt"- ist nicht wirklich eine Begründung, keine Zustimmung zu SÖB’s (sozialökonomischen Betriebe) geben!
    • "Sie können ein Dienstverhältnis am 2. Arbeitsmarkt aufnehmen." Der "22. Arbeitsmarkt" ist vom Gesetz her nicht das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das AMS, daher auf jeden Fall streichen lassen!
    • "Aufgrund Ihrer Arbeitsmarktferne (lange Absenz vom Arbeitsmarkt) wurde Ihnen heute der Auftrag zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Arbeitstraining) erteilt." Laut AlVG § 9 Absatz 8 ist explizit Langzeitarbeitslosigkeit alleine keine Begründung, und schon gar nicht für Arbeitstraining, das eine nachweislich eingeschränkte Produktivität voraussetzt!
  • Weitere Vereinbarungen:
    • Hier können auch SÖB’s und andere AMS-Maßnahmen versteckt werden. Rausreklamieren bzw. nicht zustimmen!
    • "Unternehmen, die in der AMS-Jobbörse im Internet, dem eJob-Room registriert sind, können Ihr Inserat, Ihre Kontaktdaten (wie Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie den von Ihnen zur Verfügung gestellten Lebenslauf einsehen und Sie direkt kontaktieren." – komplett rausreklamieren, das AMS ist zum Vermitteln da und nicht, um Sie öffentlich bloß zu stellen! Sowohl Kontaktdaten als auch Lebenslauf darf das AMS nur mit Ihrer freiwilligen Zustimmung weitergeben!
    • "Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie erhalten haben bzw. in Ihrem e-AMS-Konto nachlesen können." – streichen. Ihr Verhältnis zum AMS ist gesetzlich im AlVG und im AMSG geregelt, es bedarf keiner AGBs!
    • "Auch alle weiteren Termine beim AMS oder bei Vorauswahl, Maßnahme/Schulung sind Kontrolltermine gem. § 49 AlVG". Schulungen und Maßnahmen sind keine Kontrolltermine, laut AMS-Bundesrichtlininie Betreuungsvereinbarung [Download als PDF-Dokument]

Überrumpelungsfalle: Wenn das AMS mit Ihnen einen Betreuungsplan erstellt, handelt es sich unserer Meinung nach AVG um eine "mündliche Verhandlung", zu der das AMS Ihnen eine Ladung zustellen müsste, und zwar rechtzeitig, sodass Sie sich auch wirklich vorbereiten können (siehe Ladung).

VORSICHT FALLE! Aufträge an Sie, wie die Konkretisierung der Eigeninitiativen (z.B. 2 Bewerbungen pro Woche) aber auch der Besuch von AMS-Veranstaltungen oder gar AMS-Maßnahmen, können laut AVG nicht per Niederschrift rechtswirksam verordnet werden, sondern nur per Bescheid oder Zuweisung!

Am Ende steht üblicherweise, dass der Betreuungsplan beim nächsten Kontrolltermin mitzubringen ist, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, und dient vermutlich nur der Einschüchterung ...

Musterbriefe

Wichtige Gesetzesstellen:

Auszug § 38c AMSG:

Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen.

Auszug § 29 AMSG:

§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
  1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten

Anmerkung: Aus Absatz 2 Ziffer 1 folgt also, dass das AMS Ihren Vermittlungswunsch im Betreuungsplan korrekt dokumentieren muss!

Auszug § 31 AMSG:

(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in § 29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

Auszug § 3 AMFG:

  1. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
  2. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.

§ 7 AMFG:

§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

Auszug AMS Bundesrichtlinie Betreuungsplan BGS/SfA/0502/8126/2010 [Download als PDF] Seite 8:

"Die Dokumentation des Einvernehmens/Nicht-Einvernehmens mit dem Kunden/der Kundin über die Betreuungsvereinbarung und eine Begründung, wenn kein Einvernehmen hergestellt werden konnte.

Kann kein Konsens zwischen BeraterIn und KundIn über den Berufs- bzw.
Weiterbildungswunsch des Kunden/der Kundin erzielt werden, ist in der Dokumentation des Nicht-Einvernehmens der vom Kunden/der Kundin geäußerte Berufs- bzw. Weiterbildungswunsch festzuhalten."

Weitere Informationen:

Copyright 2011, Mag. Ing. Martin Mair / Aktive Arbeitslose

Anmerkung: Dieser Artikel ist ein überarbeiteter Auszug aus dem "Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose" der AKTIVEN ARBEITSLOSEN. Es kann dann zu einem Unkostenbeitrag von 12 Euro bezogen werden.

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