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Gemeinnützige Personalüberlasser im rechtlichen Bermudadreieck: Personalüberlassung oder doch Arbeitsvermittlung?

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Unklar ist auch die Abgrenzung gegenüber Arbeitsvermittlung, die mit Sanktionen bedroht laut Verwaltungsgerichtshof ein hoheitlicher Akt ist, der eben nicht an Private Unternehmen ausgelagert werden darf!

„Die Überlassung der Arbeitsleistung an Dritte darf sich aber nicht auf bloße Arbeitsvermittlung beschränken. Arbeitskräfteüberlassung liegt demnach nur dann vor, wenn der Überlasser das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmens trägt, also der Arbeitskraft gegenüber die vertraglichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers tatsächlich und nicht nur scheinbar erfüllt und auch das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit mit Überlassung auf sich nimmt (OGH 27.1.1987, 14 Ob 180/87, ARD 3895/12/87). Wird dieses wirtschaftliche Wagnis durch den Überlasser gegenüber der Arbeitskraft gegenüber der Arbeitskraft tatsächlich nicht übernommen, weil Entgeltverlust oder Entgeltschmälerung während überlassungsfreier Zeiten eintritt oder weil der Überlasser sonstige Arbeitgeberpflichten nicht erfüllt, so liegt demnach Arbeitsvermittlung vor (§ 2 Abs. 4 AMFG).“ (Remo Sacherer und Berhard Schwarz: Personalüberlassungsgesetz, 2. Auflage, Seite 59 - 60)

Bei den gemeinnützigen Personalüberlassern spricht aber viel dagegen, dass es sich wirklich um Personalüberlasser handelt:

  • Der Auftrag vom AMS ist eindeutig, die zugewiesenen Arbeitslosen bei einem Dritten Unternehmen zu platzieren, also auf Dauer unterzu­bringen. Die wiederholte Personalüberlassung wird also nicht angestrebt.

  • In der überlassungsfreien Zeit wird nur ein Pauschallohn nach BABE-Transitarbeitskräfteregelung gezahlt und statt berufsbezogener Weiterbildung gibt es bestenfalls Bewerbungstrainings. Es tritt also die Entgeltschmälerung auf!

  • Die „gemeinnützigen Personalüberlasser“ werden auf Kosten der von den Arbeitnehmern gezahlten „Versichertengemeinschaft“ hoch subventioniert und tragen schon alleine deshalb kein wirtschaftliches Risiko. Zu­dem bieten sie im Auftrag des AMS den Beschäftigerbetrieben Wiedereingliederungsbeihilfen an,  eine sehr fragwürdige Mehrfachsubvention.

  • Die „gemeinnützigen Personalüberlasser“ handeln nicht wirtschaftlich unabhängig sondern aufgrund eines Vertrags mit dem AMS. Das schränkt deren Spielraum stark ein. Grundsatz der Arbeits­ver­mittlung aber ist, dass das AMS die Arbeitgeber nicht zwingen darf, (bestimmte) vom AMS vermittelte Arbeitslose einzustellen (§ 3 Abs. 3 AMFG). Das gilt auch für „Vermittlung“ SÖBs und GPBs! Das AMS handelt auch nicht wie in § 2 Abs. 5 AMFG gefordert unparteiisch! Daher handelt es sich wohl um Maßnahmen-Zuweisungen und nicht um Arbeitsvermittlung!

  • Die „gemeinnützigen Personalüberlasser“ sind nicht Mitglieder des Fachverbands der Personalüberlasser in der Wirtschaftskammer und sie weigern sich auch, den Kollektivvertrag der Personalüberlasser anzuwenden.

Eine Anfrage vom 24.11.2011 an das Sozialministerium und an die AK Wien zu dieser Thematik blieb bislang unbeantwortet (Stand: 21.12.2011). Die FachexpertInnen sind da offenbar selbst ratlos…

Ist das nun doch eine Wiedereingliederungmassnahme?

Der Verwaltungsgerichtshof stellt bereits bezüglich des „gemeinnützigen Personalüberlassers“ trendwerk fest: „Der Sache nach stellt die zugewiesene "Beschäftigung" beim Verein aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes trotz der anders lautenden Bezeichnung eine Wiedereingliederungsmaßnahme dar. … Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Widereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die – nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme – erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen.“ (VwGH 2002/08/0135).

Der Sache nach hat sich aber rein gar nichts an den Personalüberlassern geändert! Bis zur ersten Überlassung und in den überlassungsfreien Zeiten handelt es sich unserer Meinung nach bei den „gemeinützigen Personalüberlassern“ weiterhin um eine begründungspflichtige Wiedereingliederungsmaßnahme oder um eine nicht sanktionsfähige Arbeitsvermittlung.

Vor allem dann, wenn eine „Vorbereitungsmaßnahme“ vorgeschaltet wird (auch fälsch­lich als „Arbeits­training“ bezeichnet) handelt es sich bei der Kombination von Kurs und Arbeitsverhältnis, die ja zusammen gehören, der Sache nach um eine Wiedereingliedermaßnahme! Diese dürfen nun ja zwar nach der AlVG-Novelle auch ein "Arbeitsverhältnis zur Wiedereingliederung" umfassen, die Begründungspflicht an sich fällt dadurch unserer Meinung nach nicht weg! Der Verwaltungsgerichtshof tut in ersten Urteilen aber so, als wenn die Begründungspflicht weg fallen würde, bloß weil diese Arbeitsverhältnisse nun grundsätzlich auch zumutbar sein sollen.

Besteht eine Begründungspflicht?

Schon aus der Bezeichnung der Transitarbeitsplätze in § 9 AlVG Absatz 7 als "der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis" ist unserer Merinung nach ableitbar, dass im Sinne der "Zweckmässigkeit" (§ 31 AMSG), die auch ein Verfassungsgrundsatz ist!,  sehr wohl begründet werden müsste, warum eine Wiedereingliederung zu erwarten sei. Schliesslich werden diese "Arbeitsverhältnisse" überwiegend aus AMS-Geldern finanziert und diese Geldverwendung müssten daher den Kriterien nach § 31 AMSG entsprechen und auch begründet werden.

VORSICHT FALLE: Der Verwaltungsgerichtshof weigerte sich in letzter Zeit von sich aus mit diesen Fragen auseinander zu setzen. Beschwerden beim VwGH müssen daher in Zukunft deutlich fundierter formuliert werden. Die prinzipielle Rechtswidrigkeit der gemeinnützigen Personalüberlasser muss daher in vollem Umfang argumentiert werden. Ersten Erfahrungen zufolge schliessen sich fallsweise  auch AMS-Abteilungsleiter nach Darlegung der Rechtslage dieser Ansicht an!