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Gemeinnützige
Personalüberlasser im rechtlichen
Bermudadreieck: Personalüberlassung oder doch Arbeitsvermittlung?
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Unklar ist auch die Abgrenzung gegenüber Arbeitsvermittlung,
die mit Sanktionen bedroht laut Verwaltungsgerichtshof ein hoheitlicher
Akt ist, der eben nicht an Private Unternehmen ausgelagert werden darf!
„Die Überlassung der Arbeitsleistung an Dritte darf sich aber
nicht auf bloße Arbeitsvermittlung beschränken.
Arbeitskräfteüberlassung liegt demnach nur dann vor, wenn der Überlasser das wirtschaftliche Wagnis eines
Unternehmens trägt, also der Arbeitskraft gegenüber die vertraglichen Verpflichtungen eines
Arbeitgebers tatsächlich und nicht nur scheinbar erfüllt und
auch das Risiko der Auslastung der
vereinbarten Arbeitszeit mit Überlassung auf sich nimmt
(OGH 27.1.1987, 14 Ob 180/87, ARD 3895/12/87). Wird dieses
wirtschaftliche Wagnis durch den Überlasser gegenüber der Arbeitskraft
gegenüber der Arbeitskraft tatsächlich nicht übernommen, weil Entgeltverlust oder Entgeltschmälerung
während überlassungsfreier Zeiten eintritt oder weil der Überlasser sonstige Arbeitgeberpflichten
nicht erfüllt,
so liegt demnach Arbeitsvermittlung vor (§ 2 Abs. 4 AMFG).“ (Remo
Sacherer und Berhard Schwarz: Personalüberlassungsgesetz, 2. Auflage,
Seite 59 - 60)
Bei den gemeinnützigen Personalüberlassern spricht aber viel
dagegen, dass es sich wirklich um Personalüberlasser handelt:
-
Der Auftrag vom AMS ist eindeutig, die zugewiesenen
Arbeitslosen bei einem Dritten Unternehmen zu platzieren, also auf
Dauer unterzubringen. Die wiederholte
Personalüberlassung wird also nicht
angestrebt.
-
In der überlassungsfreien Zeit wird nur ein Pauschallohn
nach BABE-Transitarbeitskräfteregelung gezahlt und statt
berufsbezogener Weiterbildung gibt es bestenfalls Bewerbungstrainings.
Es tritt also die Entgeltschmälerung
auf!
-
Die „gemeinnützigen Personalüberlasser“ werden auf Kosten
der von den Arbeitnehmern gezahlten „Versichertengemeinschaft“ hoch
subventioniert und tragen schon alleine deshalb kein wirtschaftliches
Risiko. Zudem bieten sie im Auftrag des AMS den Beschäftigerbetrieben
Wiedereingliederungsbeihilfen an, eine sehr fragwürdige
Mehrfachsubvention.
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Die „gemeinnützigen Personalüberlasser“ handeln nicht wirtschaftlich unabhängig
sondern aufgrund eines Vertrags mit dem AMS. Das schränkt deren
Spielraum stark ein. Grundsatz der Arbeitsvermittlung aber ist, dass
das AMS die Arbeitgeber nicht zwingen darf, (bestimmte) vom AMS
vermittelte Arbeitslose einzustellen (§ 3 Abs. 3 AMFG). Das gilt
auch für „Vermittlung“ SÖBs und GPBs! Das AMS handelt auch nicht wie in
§ 2 Abs. 5 AMFG gefordert unparteiisch! Daher handelt es sich wohl
um Maßnahmen-Zuweisungen und nicht um Arbeitsvermittlung!
-
Die „gemeinnützigen Personalüberlasser“ sind nicht Mitglieder des Fachverbands der
Personalüberlasser in der Wirtschaftskammer und sie weigern
sich auch, den Kollektivvertrag der Personalüberlasser anzuwenden.
Eine Anfrage vom 24.11.2011 an das Sozialministerium und an
die AK Wien zu dieser Thematik blieb bislang unbeantwortet (Stand:
21.12.2011). Die FachexpertInnen sind da offenbar selbst ratlos…
Ist das nun doch eine Wiedereingliederungmassnahme?
Der Verwaltungsgerichtshof stellt bereits bezüglich des
„gemeinnützigen Personalüberlassers“ trendwerk fest: „Der Sache nach
stellt die zugewiesene "Beschäftigung" beim Verein aus der Sicht des
Verwaltungsgerichtshofes trotz der
anders lautenden Bezeichnung eine Wiedereingliederungsmaßnahme
dar. … Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder
Widereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines
Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die
Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die – nach
erfolgreicher Durchführung der Maßnahme – erforderliche weitere
Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen.“ (VwGH
2002/08/0135).
Der Sache nach hat sich aber rein gar nichts an den
Personalüberlassern geändert! Bis zur ersten Überlassung und in den
überlassungsfreien Zeiten handelt es sich unserer Meinung nach bei den
„gemeinützigen Personalüberlassern“ weiterhin um eine
begründungspflichtige Wiedereingliederungsmaßnahme oder um eine nicht
sanktionsfähige Arbeitsvermittlung.
Vor
allem dann, wenn eine „Vorbereitungsmaßnahme“
vorgeschaltet wird (auch fälschlich als „Arbeitstraining“ bezeichnet)
handelt es sich bei der Kombination von Kurs und Arbeitsverhältnis, die
ja zusammen gehören, der Sache nach um eine Wiedereingliedermaßnahme!
Diese dürfen nun ja zwar nach der AlVG-Novelle auch ein
"Arbeitsverhältnis zur Wiedereingliederung" umfassen, die
Begründungspflicht an sich fällt dadurch unserer Meinung nach
nicht weg! Der Verwaltungsgerichtshof tut in ersten Urteilen aber
so, als wenn die Begründungspflicht weg fallen würde, bloß weil diese
Arbeitsverhältnisse nun grundsätzlich auch zumutbar sein sollen.
Besteht eine Begründungspflicht?
Schon aus der Bezeichnung der Transitarbeitsplätze in § 9 AlVG Absatz 7 als "der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis" ist unserer Merinung nach
ableitbar, dass im Sinne der "Zweckmässigkeit" (§ 31 AMSG), die auch ein Verfassungsgrundsatz ist!, sehr
wohl begründet werden müsste, warum eine Wiedereingliederung zu
erwarten sei. Schliesslich werden diese "Arbeitsverhältnisse"
überwiegend aus AMS-Geldern finanziert und diese Geldverwendung müssten
daher den Kriterien nach § 31 AMSG entsprechen und auch begründet werden.
VORSICHT FALLE:
Der Verwaltungsgerichtshof weigerte sich in letzter Zeit von sich aus
mit diesen Fragen auseinander zu setzen. Beschwerden beim VwGH müssen
daher in Zukunft deutlich fundierter formuliert werden. Die prinzipielle
Rechtswidrigkeit der gemeinnützigen Personalüberlasser muss daher in
vollem Umfang argumentiert werden. Ersten Erfahrungen zufolge
schliessen sich fallsweise auch AMS-Abteilungsleiter nach
Darlegung der Rechtslage dieser Ansicht an!
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