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"Gemeinnützige Personalüberlasser" (itworks, jobtransfer, trendwerk, ...) im juristischen Bermudadreieck?
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Aktualisierung: 20.8.2014 (kleine Verbesserungen am 1.6.2016)
Dieser Artikel wird aufgrund neuer Erkenntnisse überarbeitet
und aufgrund der komplexen Materie auf mehrere Artikel aufgeteilt.
Berichte über gemeinnützige Personalüberlasser:
Erster "Erfolge": (Wie so oft hat alles seine zwei Seiten)
NEU: Nach einer Entscheidung des Sozialministeriums aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde darf das AMS nicht zweimal zur gleichen Vorbereitungsmaßnahme eines gemeinnützigen Personalüberlassers zuweisen!
Laut einem neuen Urteil des Obersten Gerichtshof (OHG) unterliegen gemeinnützigen Personüberlasser den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassergesetzes (AÜG), wenn sie kein spezifisches Widereingliederungsprogramm anbieten für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen, die ohne dieses Programm, keine Jobs am "ersten Arbeitsmarkt" bekommen können.
Rechtliche Detailfragen: Gemeinnützige Personalüberlasser im rechtlichen Bermuda-Dreieck?
Allgemeine Informationen und Fallen
Laut
von SPÖ und ÖVP im Herbst 2007 beschlossener Novelle des
Arbeitslosenverischerungsgesetzes sollen nun auch Zuweisungen zu
"Sozialökonomischen Betrieben" (SÖBs) allgemein und zu "gemeinnützige
Personalüberlasser" speziell möglich sein.
Für manche mag ein
"gemeinnütziger Personalüberlasser" durchaus sinnvoll sein, wenn eher
einfache, handwerkliche (Hilfs)Tätigkeiten gesucht werden (es
gibt auch Berichte erfolgreicher Überlassungen/Vermittlungen). Die angebotenen Jobs sind eher im unteren Bereich, wie Gebäudereinigung, Wachdienste, Verkauf, einfache Bürotätigkeiten und andere Hilfsdienste. Für viele Menschen aber, die eine qualifizierte Ausbildung und Praxis haben, wird das eher sinnlos vergeudete Zeit bedeuten. Laut AMS-Geschäftsführerin Mag. Petra Draxl sollen daher zumindest AkademikerInnen nicht mehr zugewiesen werden.
Laut AlVG-Novelle 2007 soll eine derartige Beschäftigung dann zumutbar sein und mit einer Sperre bedrohbar, wenn zwei Punkte erfüllt sind:
- wenn das konkrete Arbeitsverhältnis den "arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht" (§ 9 Absatz 7 AlVG). Diese haben zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall das zulässige Maß der überlassungsfreien Zeiten zu benennen. Ohne Überlassung in echte Arbeitsverhältnisse wäre es kein Arbeitsvertrag, siehe VwGH-Urteil 2004/08/0148 Rechtssatz 1
- es muß mindestens eine weitere bereits erörterte und z.B. im Betreuungsplan erläuterte "Problemlage" vorliegen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehe. Nur
dann soll laut AlVG-Novelle das AMS nicht mehr verpflichtet sein, die
Gründe der Zuweisung explizit dem Betroffenen bekannt zu geben.
Selbstverständlich muß entsprechend der Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichtshof die Maßnahme auch in der Lage sein genau diese
"Problemlage" zu beseitigen und erfolgversprechend sein.
Langzeitarbeitslosigkeit und Ähnliches alleine reicht daher laut AlVG Paragraf 9 Absatz 8 als Begründung nicht (mehr) aus!
VORSICHT FALLE: In neueren Urteile umgeht der Verwaltungsgerichtshof diese
Begründungspflicht in dem er völlig haltlos die Realität umdefiniert
und behauptet, es sei notorisch und daher nicht zu begründen, dass
Langzeitsarbeitslose Defizite in der Kommunikationsfähigkeit und in der
Eingliederungsfähigkeit hätten. Diese völlig unwissenschaftliche
Hintertreppensoziologie stellt unserer Meinung nach eine
Diskriminierung nach Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention
dar und ist daher unserer Meinung nach verfassungswidrig!
Mehr dazu unter "Generalvorverurteilung für Langzeitsarbeitslose?"
Laut "AMS-Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB)" darf die überlassungsfreie Zeit im gesamten Arbeitsverhältnis ein Drittel betragen,
die erste Überlassung in eine Arbeit soll im Durchschnitt nach 3 Wochen
erfolgen. Uns liegen keine Informationen vor, die eine Erfüllung dieser
gesetzlichen Vorgabe auch nur annähernd andeutet, Erfahrungsberichten
zufolge, sind die "gemeinnützigen Personalüberlasser" nach wie vor weit
entfernt davon.
Anmerkung: Die in der AlVG-Novelle 2007 als Voraussezung der "Zumutbarkeit" von Arbeitsverhältnissen am "zweiten Arbietsmarkt" wurde erst per 1.11.2014 vom AMS Österreich erlassen, weshalb streng genommen alle vorherigen Bezugssperren rechtswidrig sind. Wie so üblich, kümmert das aber niemanden in Österreich ...
Anmerkung: Das Gesetz verlangt im AlVG Paragraf 9 Absatz 7 und 8 ein Qualitätskriterium für die Beurteilung der "Zumutbarkeit" im Einzelfall! Die "Zumutbarkeit" darf daher streng genommen nicht generell beurteilt werden. Das AMS darf unserer Meinung nach daher aufgrund der mangelhaften Richtlinie genau genommen keine Sperren ausprechen, weil das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit nicht gewährleistet ist! Das AMS ist aber - wie so oft- da anderer Meinung, der Verwaltungsgerichtshof leider auch!
TIPP: Betreuungsplan
immer genau durchlesen und keine unzutreffenden oder nachteiligen
Darstellungen von "Problemlagen" unterschreiben, die Zwangszuweisungen
zu "gemeinnützige Personalkräfteüberlasser" rechtfertigen könnten.
Sollte einem der Betreuungsplan nicht entsprechend AMSG Paragraf 38c "Betreuungsplan" ausgehändigt
worden sein, können Sie natürlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der
Landesgeschäftsstelle oder gleich bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS
Österreich bzw. dem Sozialministerium als oberste Kontrollinstanz machen.
Erste Schritte:
Fallen beim Informationstag
Hier arbeiten die gemeinnützigen Personalüberlasser mit der überrumpelungstaktik. Zuerst einmal werden Ihnen die AMS-Zuweisungen/"Einladungsschreiben" aus der Hand genommen. Dann werden Ihnen die angeblichen Vorteile des gemeinnützigen Personalüberlasser in den buntesten Fragen geschildert und zum Schluß wird ihnen zumeist ein "Bewerbungsbogen" oder "Fragebogen" ausgehändigt, mitunter auch ein "Beihilfenantrag" den Sie schnell ausfüllen sollen, ohne dass Sie davon auch eine Kopie erhalten!
- AMS-Zuweisung keinesfalls aus der Hand geben! Es handelt sich um ein amtliches Dokument bzw. Beweismittel das Ihnen und nur Ihnen gehört! Der genaue Wortlaut der Zuweisung ist ja
auch für weitere Schritte wichtig! itworks und trendwerk neigen laut
Berichten von Betroffenen dazu, als erstes gleich die Zuweisungen
einzukassieren, damit deren allfällige Rechtswidrigkeit nicht weiter
untersucht werden kann. Das erfüllt den Straftatbestand der
Dokumenten- bzw. Beweismittelunterdrückung!
- Wird auf der "Einladung" zur Informationsveranstaltung in der Rechtsbelehrung nur eine Bezugsperre nach § 49 AlVG ("Kontrolltermin") angedroht, aber nicht nach § 10 AlVG ("Vereitelung"), dann brauchen Sie sich nur bestätigen lassen, dass Sie dort waren. Fragen Sie, wer den Kontrolltermin durchführt! Das dürfen nämlich nur MitarbeiterInnen des AMS aber nicht MitarbeiterInnen der privaten Kursinstitute! Sie müssen streng genommen die Maßnahme selbst nicht machen, weil diese ja nur mit einer Bezugssperre nach § 10 AlVG sanktioniert werden kann!
- Kontrolltermine und AMS-Maßnahmen sind zu trennen, es wäre illegal, in einer Zuweisung gleichzeitig eine Sperre nach § 49 und nach § 10 (Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses/einer Maßnahme) anzudrohen (siehe VwGH GZ 2005/08/0159 Rechtssatz 2). Wird nur § 49 angeführt, dann ist nur der Kontrolltermin verpflichtend, nicht aber die "Maßnahme".
- NEU: Vorgeschaltetes "Clearing" eigentlich rechtswidrig (durchgeführt ab 1.1.2016)
Laut Verwaltungsgerichthof dürfen die eine Maßnahme begründende Vermittlungshindernisse nicht in der Maßnahme selbst erhoben werden (VwGH 2009/08/0105, VwGH 2006/08/0161). Erst Recht darf das AMS die Entscheidung, WELCHE Maßnahme zu machen ist - Beratungs- und Betreuungseinrichtung oder gemeinnütziger Personalüberlasser - an Kursinsitute auslagern. Allerdings meint der Verwaltungsgerichtshof seit ein paar Jahren unter Mißachtung alter Rechtsprechung daß Arbeitsverhältnisse am "zweiten Arbeitsmarkt" ganz normale "sich bietende Arbietsgelegenheiten" sein sollen und daher verpflichtend sind, wenn sie einem bei einem solchen Termin angeboten werden. Dazu bedarf es aber, dass auch wirklich eine konkrete Überlassung - die auch real geamcht wird - mit angeboten wird.
Grundsätzlich ist eine genauere Prüfung, ob für jemanden diese "Wiedereingliederungsmaßnahme" machen soll sinnvoll, vom Gesetz her ist es aber Aufgabe des AMS das selbst vor der Zuweisung - Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör - selbst zu machen.
- VORSICHT FALLE BEIHILFENANTERAG: Unterschreiben Sie keinesfalls sofort und ungeprüft ein "Begehren für die Aus- und Weiterbildungsbeihilfen". Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, mit der Sie indirekt Ihre Zustimmung zu dieser Zwangsmaßnahme geben. Nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sind nämlich AMS-Kurse, bei denen Ihre Existenz über die Beihilfe "Deckung des Lebensunterhalts (DLU)" gesichert auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung und daher freiwillig und daher nicht sanktionierbar. (Siehe Verwaltungsgerichtshofurteile: privatrechtliche Vereinbarungen (DLU) ). Lassen Sie diese "Vereinbarungen" zuerst rechtlich überprüfen, wenn Sie sich nicht dabei auskennen!
- Keine pauschale Zustimmung zu einer Übermittlung von Daten geben,
denn sonst wird womöglich eine angebliche Arbeitsunwilligkeit oder
sonst unvorteilhaftes dem AMS mitgeteilt! Vorab nur Zustimmung
allenfalls über abrechnungsrelevante Daten geben, nicht aber über
Betreuungsberichte und Vermittlungsdaten. Derartige Meldungen ans AMS
können unter Umständen den Tatbestand der üblen Nachrede darstellen und
können als solche eingeklagt werden und Schadensersatz für daraus
folgende Kosten (AMS-Sperren) eingeklagt werden. Die Verweigerung der Zustimmung zur Datenübermittlung alleine ist kein Sperrgrund! (VwGH 96/08/0042 RS 4, VwGH 96/08/0308 RS 4)
- Keine Datenblätter bzw. Bewerbungsbogen ausfüllen, wenn nicht direkt ein Arbeitsverhältnis angeboten wird! Zur Irreführung steht oft in der Zuweisung so etwas wie "wir können Ihnen im Rahmen eines SÖB ein Arbeitsverhältnis anbieten", obwohl Sie genau genommen vorerst nur zur Vorbereitungsmaßnahme zugewiesen worden sind, die begründungspflichtig ist. Für eine AMS-Maßnahme ist aber eine "Bewerbung" nicht notwendig und nach geltender Rechtsprechung müssen Sie keine Daten angeben, da diese vom AMS bereitzustellen sind (VwGH 2005/08/0027). Das AMS darf Ihnen also nicht den Bezug sperren, nur wenn Sie den Fragebogen nicht ausgefüllt haben. Beharren Sie darauf, dass das alleine noch keine Ablehnung der Maßnahme ist, damit Ihnen kein Vorwurf einer Vereitelung daraus konstruiert werden kann.
VORSICHT FALLE FRAGEBOGEN: Am Ende des Fragebogens wird oft gefragt, ob Sie bereit seien, ein Transitarbeitsverhältnis zu übernehmen. Sie sind keinesfalls verpflichtet, diese Frage schon am Anfang ohne Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes, zu beantworten! Ein "nein" kann dem AMS als Vorwand für eine Bezugssperre dienen!
Tipp: Wenn Sie den Fragebogen doch in der Minimalvariante ausfüllen, verlangen Sie eine Kopie davon!
- VORSICHT FALLE: UNBESTIMMTE DAUER DER VORBEREITUNGSMASSNAHME
Berichten zufolge wird die Vorbereitungsmaßnahme von 5 Wochen auf 12 Wochen ausgedehnt bzw. in manchen Fällen willkürlich verlängert.
Laut langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist die Dauer einer AMS-Maßnahme in der Zweisung festzulegen (VwGH 2002/08/0262, Rechtssatz 11). Laut neuerer (Un)Rechtssprechung soll diese auch bei Beginn einer Maßnahme festgelegt werden können. Es häufen sich aber Fälle, wo die Voerbereitungsmaßnahme willkürlich weiter verlängert worden ist. Wir empfehlen daher,
Tipp: Lassen Sie sich
bereits zu Beginn der Vorbereitungsmaßnahme die Dauer dieser Maßnahme schriftlich bestätigen. Auf keinen Fall ein Begehren auf Kurskosten unterschreiben, wo die Dauer des Kurses offen gelassen wird oder in einem weitem Rahmen angegeben wird!
- Informationen/Beweise sichern:
Gedächtnisprotokolle über allfällig besuchte
"Informationsveranstaltungen" und sonstige Kontakte mit den
Personalüberlassern oder dem zuweisenden AMS so rasch wie möglich
anlegen (Ort, Datum, beteiligte Personen und genauen Inhalt festlegen).
Sie können auch einen Tonmitschnitt machen, aber nur von Gesrächen, die auch für Sie bestimmt waren, und dann davon eine Abschrift machen (siehe: Verwaltungsverfahren - Beweise). Bitte Unterlagen und Erfahrungsberichte an die Aktiven Arbeitslosen Österreich weiter
leiten, damit auch politisch und medial gegen "gemeinnützige
Personalüberlasser" etwas getan werden kann!
- Nehmen Sie sich eine Begleitperson mit. Wer auffällt oder sich weigert, den "Fragebogen" auszufüllen, wird zumeist gesondert in einen abgeschlossenen Raum gebeten und dann von mehreren Mitarbeiter des gemeinnützigen Personalüberlasser einzeln bearbeitet. Alleine um diesen Psychodruck zu widerstehen und eine ZeugIn zu haben, sollten Sie nicht alleine hingehen.
Insbesonder wenn auf der Einladung der "Infotag" als "Kontrolltermin" bezeichnet wird und mit einer Bezugssperre nach § 49 AlVG bedroht wird, handelt es sich um einen Behördentermin, zu dem Sie auf jeden Fall eine Begleitung mitnehmen dürfen!
Was kann sonst noch so alles rechtswidrig sein?
Bei der Zuweisung zur Vorbereitungsmaßnahme:
Die der Personalüberlassung vorgeschaltete Vorbereitungsmaßnahme (oft auch als "Workshop" oder - völlig irreführend - als "Arbeitstraining" bezeichnet) ist eine ganz normale Wiedereingliederungsmaßnahme und unterliegt daher der Begründungspflicht.
- Und vermutlich noch vieles andere. Daher: Bitte Kopie/Scan
der AMS-Zuweisung an die AKTIVEN ARBEITSLOSEN ÖSTERREICH schicken!
kontakt@aktive-arbeitslose.at
Während der Vorbereitungsmaßnahme
Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für AMS-Maßnahmen, insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche. Das heißt, es darf nur bei der Arbeitssuche unterstützt werden, diese aber nicht überwacht und bestimmt werden und es darf auch keine zwangsweise Arbeitsvermittlung gemacht werden.
Insbesondere darf niemand zu einem Praktikum oder nicht regulär bezahlte Schnuppertage bei einer anderen Firma gezwungen werden, da es sich dabei um keine nach kollektivvertrag bezahlte zumutbare Arbeitsverhältnisse handelt!
Auch darf nicht vorgeschrieben werden, wie viele Bewerbungen selbst gemacht werden und schon gar nicht darf die eigene Bewerbungstätigkeit überwacht und ans AMS gemeldet werden!
Am "Arbeitsvertrag"
-
"Arbeitsvertrag" nicht sofort unterschreiben sondern von rechtskundigen
Personen prüfen lassen und einige Tage BEDENKZEIT nehmen! (§§ 862, 862a, 863 ABGB) Sie haben das Recht, zu Vertragsverhandlungenen eine Vertrauensperson beizuziehen.
- Wer durch "List oder durch ungerechte und gegründete Furcht" veranlaßt
wurde, einen Vertrag zu unterschreiben, ist nicht verpflichtet ihn
einzuhalten (§ 870 ABGB) - Vorsicht: Ist auch eine Frage der
Beweiswürdigung!
- Die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz bzw. § 2 Absatz 2 Ziffer 8 AVRAG "Arbeitsvertrag" ) muß im Rahmenarbeitsvertrag genannt werden (siehe auch Vereinbarung des AMS Wien)
- "Ein Vertrag, der gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig." (§ 879 ABGB)
- Geringere Bezahlung (Pauschalentlohnung) in den Überlassungsfreien Zeit.
- Eine Anstellung zu einer Arbeitszeit (im überlassungsfreien Zeitraum) wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten. (siehe § 11 Arbeitskräfteüberlassergesetz)
TIPP: Wird im "Arbeitsvertrag" eine wöchentliche "Arbeitszeit" von 30
Wochenstunden vereinbart, in den "Beschäftigerbetrieben" (in die die
"Arbeitskräfte" "überlassen" werden) aber 40 Stunden gearbeitet, so
kann dann auch für die überlassungsfreien Zeiten beim Arbeits- und
Sozialgericht auf das Entgelt für die fehlenden 10 Wochenstunden
geklagt werden
Hintergrund:
Aufgrund der Transitarbeitskräfteregelung im BABE-KV hätten die gemeinnützigen Personalüberlasser
höhere "Löhne" zahlen müssen. Um diese Gehaltssteigerungen den
betroffenen Arbeitslosen vorzuenthalten haben die gemeinnützigen
Personalüberlasser einfach die Wochenstundenzahl entsprechend gekürzt!
Hinweis: In der neuen Vereinbarung des AMS Wien mit gemeinnützigen Personalüberlassern ist das daher auch untersagt worden!
- Da
die "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser" mit vorgeschalteter Vorbereitungsmaßnahme ein
"Wiedereingliederungsmassnahmen" im Auftrag des AMS sind, ist das im
Betreuungsplan festgehaltene Vermittlungsziel weiter maßgebend bzw.
sind entsprechend dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) bei der
Vermittlung von Arbeitsverhältnissen die Wünsche der
Erwerbsarbeitslosen zu berücksichtigen (siehe § 29 AMSG)
- Überzogene Verschwiegenheitsbestimmungen,
die den ArbeitnehmerInnen jegliche Weitergabe von Informationen über
den Überlasser, insbesondere über Vorgesetzte (und deren Vorgesetzte)
verbieten sind rechtswidrig und dienen nur der Einschüchterung.
Lediglich die Weitergabe von Geschäft- oder Betriebsgeheimnissen kann
untersagt werden.
Während der "Arbeit" beim "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser"
- Eine unentgeltliche Überlassung in Form eines Praktikums an einen Beschäftigerbetrieb ist nicht erlaubt. Der Beschäftigerbetrieb
muß selbst den Lohn nach dem für den jeweiligen Betrieb und die
jeweilige Arbeit geltenden Kollektivvertrag zu entlohnen.
Vordienstzeiten sollten hierbei bei der Einstufung natürlich angewendet
werden, da überlassene ArbeitnehmerInnen gegenüber regulären
ArbeitnehmerInnen nicht benachtteilitgt werden dürfen!
- Arbeitserprobungen
sind ebenfalls nach den Kollektivvertrag des jeweiligen Betriebs unter
korrekter Einstufung inklusive Anrechnung von Vordienstzeiten zu
bezahlen!
- Für jede Überlassung hat der Überlasser einen Dienstzettel auszustellen. Verweigert der Überlasser den Dienstzettel oder
entspricht dieser nicht der (grundlegenden) Vereinbarkung
(Arbeitsvertrag), so muß der Überlassung nicht Folge geleistet werden (§ 11 Absatz 4 AÜG)
- Eine Überlassung kann laut Arbeitskräfteüberlassergesetz prinzipiell verweigert werden. Diese Verweigerung darf der "gemeinnützige Personalüberlasser"
nach unserer Rechtsmeinung nicht an das AMS übermitteln, da es sich ja
um Daten aus dem Dienstverhältnis selbst handelt und die
Inanspruchnahme gesetzlich zugesicherter Rechte vom AMS nicht bestraft
werden darf. Die Vermischung von Arbeitsverhältnis und AMS-Maßnahme ist
rechtlich jedenfalls sehr umstritten und wird auch vom
Verwaltungsgerichtshof kritisch gesehen, da es sich hierbei um einen
enormen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Menschen handelt.
Im Einzelfall ist hier jedenfalls grosse Vorsicht geboten, um
menschenrechtswidrige Bezugssperren oder Wartefristen zu vermeiden.
- "Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu
beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz
Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten nicht einhält" (§ 6 Absatz 4 AÜG).
Daher im Zweifelsfalle bei den Zuständigen Fachgewerkschaften bzw. bei
der Arbeiterkammer sich über die jeweils geltenden
Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffend Schutzkleidung, Arbeitspausen
etc. erkundigen und bei Rechtsverletzungen die Beendigung der
Überlassung einfordern.
- Überlassene ArbeitnehmerInnen dürfen gegenüber der Stammbelegschaft in einem Betrieb nicht benachteiligt werden.
Das heisst, es muß eine fachlich korrekte Lohneinstufung nach
Kollektivvertrag erfolgen, Vordienstzeiten sind anzurechenen, im
Betrieb für die Stammbelegschaft übliche Überzahlungen über den
Kollektivvertrag, Prämien und anderweitige Sozialleistungen müssen auch
den LeiharbeiterInnen zugute kommen!
- In Überlassungsfeien Zeiten gelten selbstverständlich auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Computerarbeitsplätze müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bei Nichtbeachtung
könnte eine Meldung beim Arbeitsinspektorat angebracht sein.
- Hat der Überlasser seine Verpflichtungen gemäß Arbeitskräfteüberlassergesetz erheblich oder wiederholt verletzt und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung gemäß § 18 Arbeitskräfteüberlassergesetz durch das Wirtschaftsministerium neuerlich verletzt, so ist das
Wirtschaftsministerium verpflichtet, dem Überlasser die Überlassung von
ArbeitnehmerInnen zu untersagen. Wer zum Zeitpunkt der Untersagung als
Transitarbeitskraft angestellt ist, hat dann binnen 3 Monate einen vom
Überlasserr verschuldeten Grund und kann sanktionsfrei das
Arbeitsverhältnis lösen, das AMS darf dann keine bezugsfreie Wartefrist
von einem Monat nach § 11 AlVG verhängen! Daher: Rechtsverletzungen
durch den Überlasser stets an das Wirtschaftsministerium melden!
VORSICHT FALLE: Neuberechnung des AMS-Bezugs!
Wer
länger als 26 Wochen in einem "Arbeitsverhältnis" ist, erwirbt sich
dadurch eine neue Bemessungsgrundlage und kann so in seinem Bezug deutlich runter fallen. Erst wer über 45 Jahre alt ist, genießt den Bemessungsgrundlagenschutz!
Das ist
zwar gegen den Sozialversicherungsgrundsatz des "Bestandsschutzes" und wurde
bereits von der Volksanwaltschaft kritisiert, ist aber noch nicht
wirklich ausjudiziert und möglicherweise rechtlich nicht durchsetzbar.
Wer insgesamt 2 Monate in einem
Arbeitsverhältnis ist bzw. im Falle der Personalüberlasser in Arbeit
überlassen wurde, wird vom AMS unter Umständen nach erfolgloser Beendigung der
"Wiedereingliederungsmassnahme" in eine neue, deutliche nieder
qualifizierte Berufskennziffer eingestuft werden und wäre somit noch
leichter in schlecht qualifizierte und schlecht bezahlte Arbeit
"vermittelbar". Aufpassen, was im Betreuungsplan als Vermittlungsziel steht, dieses darf nach wie vor gemäß § 29 AMSG vom Betroffenen selbst gewählt werden!
Was tun?
Sollten
die rechtlichen Voraussetzungen einer mit Sperrdrohung sanktionierten
Zuweisung nicht erfüllt sein bzw. die gesetzlichen Vorgaben vom
gemeinnützigen Personalüberlasser (insbesondere, wenn keine echten
Arbeitsüberlassungen stattfinden und stattdessen nur selbst ein Job
gesucht werden soll, dann handelt es sich um keinen Arbeitsverhältnis)
erfüllt werden, müsste eine sanktionslose Auflösung des
"Arbeitsvertrages" möglich sein.
Schmäh von itworks: Zur Einlullung/Einschüchterung
werden vorbereitete "Einstellungszusagen" erteilt, um den wahren
Charakter der Maßnahmen zu verbergen.
Über itworks wurde vom hörensagen her berichtet, dass Arbeitsüberlassungen an die itworks-Muttergesellschaft ÖSB
erfolgen sollen. Weiters soll es Firmen geben, die davon leben sollen, sich immer wieder auf beschränkte Zeit Arbeitslose von Personalüberlassern zuzuweisen um die Wiedereingliederungsbeihilfe immer wieder zu kassieren, ohne den betroffenen Menschen nach auslaufen der Förderungen einen dauerhaften Arbeitsplatz anzubieten. Ein gemeinnütziger Personalüberlasser darf natürlich auch nicht in einen anderen SÖB überlassen.
Berichte darüber werden gesucht, um zu klären, ob es
sich da um rechtswidrige Scheinüberlassungen bzw. um Subventionsmißbrauch handelt!
Prinzipiell: Die Verschärfungen in der AlVG-Novelle 2007 sind eine Reaktion des AMS bzw. des Ex-Arbeitsministers Martin Bartenstein auf von Erwerbsarbeitslosen erfolgreich durchgefochtenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist daher wichtig, daß erwerbsarbeitslose Menschen nicht nur im Einzelfall ihr Recht erkämpfen sondern sich politisch organisieren, um der weiteren Verschlechterungen der Gesetzeslage entgegen zu wirken!
Österreich hat wichtige Menschenrechtskonventionen noch immer nicht in
Verfassungsrang gehoben. Mit weiteren systematischen
Menschenrechtsverletzungen durch das AMS ist leider zu befürchten.
Musterbriefe:
Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern"
Rechtsbelehrung über Zuweisungsvoraussetzungen bei "sozialökonomischen Personalüberlassern" an den Geschäftsstellenleiter (ist laut AMSG für die rechtmäßige Umsetzung verantwortlich)
Rechtliche Grundlagen:
Weitere Informationen:
Externe Informationen:
Impressum
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