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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiedereingliederungsmaßnahmen - Tranistarbeitsplätze

Wiedereingliederungsmaßnahmen - Tranistarbeitsplätze

Bei den "Transitarbeitplätzen" handelt es sich um "Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" und ist ursprünglich für Menschen gedacht, die aufgrund körperlicher und/oder psychischer Beschwerden bzw. fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse für den sogenannten „ersten Arbeitsmarkt" als nicht voll arbeitsfähig gelten. Der Begriff der „Wiedereingliederung“ kommt ansonsten hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Strafvollzug vor.

  • Der Betroffene kann aufgrund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten ohne die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen
  • Die objektive Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme muss gegeben sein und in einem Ermittlungsverfahren festgestellt werden
  • Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist dem Betroffenen aktenkundig mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  • Der Betroffene muss aktenkundig über die Rechtsfolgen einer Weigerung aufgeklärt werden
  • Die Kosten einer Wiedereingliederungsmaßnahme sind nur gerechtfertigt, wenn die darin vermittelten Fähigkeiten dem Betroffenen auch tatsächlich fehlen.
  • Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss für tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend sein
  • Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss auch den Kriterien für die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle entsprechen
  • Es ist nicht im freien Belieben des AMS einem Arbeitslosen, auch Langzeitarbeitslosen, entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Vorrang ist in eine Arbeitsstelle zu vermitteln.
  • Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit ist rechtswidrig
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren

 

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