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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiedereingliederungsmaßnahmen
- Tranistarbeitsplätze
Wiedereingliederungsmaßnahmen - Tranistarbeitsplätze
Bei den "Transitarbeitplätzen" handelt es sich um "Maßnahmen
zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" und ist ursprünglich
für Menschen gedacht, die aufgrund körperlicher und/oder psychischer
Beschwerden bzw. fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse für den
sogenannten „ersten Arbeitsmarkt" als nicht voll arbeitsfähig
gelten. Der Begriff der „Wiedereingliederung“ kommt ansonsten
hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Strafvollzug vor.
- Der Betroffene kann aufgrund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten
ohne die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen
Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen
- Die objektive Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme
muss gegeben sein und in einem Ermittlungsverfahren festgestellt werden
- Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist dem Betroffenen
aktenkundig mitzuteilen und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben
- Der Betroffene muss aktenkundig über die Rechtsfolgen
einer Weigerung aufgeklärt werden
- Die Kosten einer Wiedereingliederungsmaßnahme sind nur gerechtfertigt,
wenn die darin vermittelten Fähigkeiten dem Betroffenen
auch tatsächlich fehlen.
- Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss für tatsächliche
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend
sein
- Die Wiedereingliederungsmaßnahme muss auch den Kriterien für
die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle entsprechen
- Es ist nicht im freien Belieben des AMS einem Arbeitslosen, auch
Langzeitarbeitslosen, entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder
eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Vorrang ist in eine Arbeitsstelle
zu vermitteln.
- Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme
auf unbestimmte Zeit ist rechtswidrig
- Wiedereingliederungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen,
Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren
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