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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Generalvorveruteilung für Arbeitslose?

Generalvorverurteilung für Langzeitarbeitslose?


Sehr bedenklich sind neueste Urteile des Verwaltungsgerichtshofs, die zwar die alten Grundsätze der Begründung indirekt bestätigen, aber mit zum Teil sehr schmutzigen Tricks den Rechtsstaat aushebelt, indem der Gerichtshof mit üblen Vorwänden durch pauschale Annahme einer notorischen und daher nicht zu gegründenden Begründung das Auseinandersetzen mit der Begründung verweigert.

 1. Trick: Frei erfundene Tatsachenbehauptungen liefern eine allgemein gültige Pseudobegründung (Zirkelschluss) und setzen auf Opfer-Täter-Umkehr

„Es musste für sie iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.“ (VwGH 2008/08/0273 - Entscheidungstext im RIS, siehe auch VwGH 2011/08/0013 - Entscheidungstext im RIS (Erstentscheidung mit diesem Argument), VwGH 2009/08/0114 - Entscheidungstext im RIS, VwGH 2009/08/0268 - Entscheidungstext im RIS)

Besonders skurril: Der Verwaltungsgerichthof behauptet ebenso ohne nähere Begründung, dass eine geringfügige Beschäftigung an diesem angeblich notorischen betrieblichen Einordnungs- und Kommunikationsdefiziten nichts ändere! (VwGH 2010/08/0250 RS 2, ebenfalls verwendet in VwGH 2009/08/0268 RS 3)

Nicht die Diskriminierung Langzeitarbeitsloser durch die Wirtschaft wird bekämpft, sondern die Diskriminierten werden weiter gedemütigt.

Auch die Zweckmäßigkeit - immerhin ein Grundsatz der in der Verfassung für dhoheitliches Handeln vorgeschreiben ist - der AMS-Zwangsmaßnahme wurde vom VwGH ohne jede nähere Begründung unterstllet. "Es musste für sie iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde."

Der VwGH ignoriert immer wieder, daß die Massenarbeitslosigkeit auf das Fehlen von rund 500.000 Arbeitsplätzen zurück zu führen ist und nicht so sehr auf angebliche Vermittlungshindernisse.

Im konkreten Fall fand die Betroffene aber aus eigener Kraft ein Jahr später eine gut bezahlte Projektstelle für zwei Jahre. Durch die Weigerung, eine mündliche Verhandlung zu machen, konnte die Betroffene das leider nicht einbringen. Das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK wurde unserer Meinung nach damit verletzt, zumal der VwGH selbst das „Überraschungsverbot“ postuliert hat, demzufolge Behörden keine neue Argumente ohne Gewährung des Parteiengehörs einbringen dürfen.

Besonders pikant: Anlass dieser diskriminierenden Generalvorverurteilung ist eine Sperre wegen dem Grazer Verein ErfA, dessen SPÖ-naher Projektleiter Otmar Pfeifer 2008 mit dem Menschenrechtspreis des Landes Steier­mark ausgezeichnet wurde!

2. Trick: Die Begründung für eine Ablehnung soll nicht nur im konkreten Fall gelten sondern allgemein

Ablehnungen bleiben zwar generell möglich, die Anforderungen  an eine Begründung werden hochgeschraubt: Jede „nicht von vornherein als nicht Ziel führend zu erkennenden Maßnahme zur Wiedereingliederung“ solle zumutbar sein. (VwGH 2008/08/ 0273)

 3. Trick: Vereitelndes Handeln als Vorwand, sich nicht mit Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Gründen des Handelns auseinander zu setzen

Setzt jemand ein Verhalten, das als Vereitelung gewertet, dann – so glaubt nun offenbar der VwGH – könne er es sich ersparen, sich mit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder der Zuweisung auseinander zu setzen. Das würde für dem AMS freie Hand geben, durch besonders willkürliches Handeln das vereitelnde Handeln selbst hervorzurufen und so beliebig Sperren zu provozieren.

In einem Fall wurde jemand zur „Aktion Gemeinde“ zugewiesen und sollte sich seinen Job mit einem Bürgermeister selbst aushandeln. Dessen forsches Auftreten war Vorwand, sich nicht damit auseinander zu setzen, dass es da eigentlich um Personalüberlassung gehandelt hätte und die angebotene Zahlung nach der berüchtigten Transitarbeitskräfteregelung rechtswidrig war, weil nach dem Gehaltsschema der Gemeinde zu zahlten gewesen wäre (VwGH 2010/08/0206).

In einem anderen Fall brach ein Arbeitsloser eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Caritas Steiermark ab, weil er schikaniert worden sei. Der VwGH: „Im Hinblick darauf, dass bereits das unstrittige Fernbleiben von der Maßnahme über mehrere Tage hindurch, ohne dafür – mit Ausnahme kurzer Arztbesuche an drei von vier Tagen – triftige Gründe angeben zu können, zutreffend als Vereitelung beurteilt wurde, kommt es aber auf die weiteren zur Beendigung des Kursbesuchs führenden Um­stände (insbesondere die im Abschlussbericht des Kurs­trägers behaupteten Störungen, Konflikte und Beschimpfungen, zu denen der angefochtene Bescheid keine auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren und unbe­denkliche Beweiswürdigung gestützten Feststellungen enthält) nicht an.“ Die Caritas darf also psychisch und gesundheitlich ange­schlagene Menschen „bei strömendem Regen zum Hofkehren bzw. auf der Baustelle“ einteilen, auch wenn es diesen nicht gut geht! (VwGH 2007/08/0042)

In Zukunft werden wir diese unserer Meinung nach haarsträubenden Pseudoargumentation des VwGH, die für uns  willkürliche und totalitäre Umdefinition der Realität darstellt, durch bessere Gegenargumente und Sachbeweise wie Studien und Gutachten widerlegt werden müssen. 
Der Verein Aktive Arbeitslose bitte um sachdienliche Hinweise. 

Der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könnte notwendig werden. Österreich hat da sowieso im Vergleich zur Bevölkerungszahl die meisten Verurteilungen ...

Fazit: Organisieren wir uns

Diese Menschen verachtende (Un)Rextssprechung ist wohl auch deshalb möglich, weil die Langzeitsarbeitslosen bislang unwillens waren, sie politisch zu organisieren und gemeinsam gegen diese Stigmatisierung anzukämpfen. Wer nur schaut, sich individuell durchzuwursteln und nur den eigenen Arsch für kurze Zeit zu retten, der fordert die "hohoe Politik" geradezu auf, die Daumenschrauben immer enger zu drehen, weil ja eine organisierte Gegenwehr eh nicht zu erwarten ist. Wer bei dieser Selbstentmündigung nicht mehr mitmachen will sei daher aufgerufen sich dem Verein Aktive Arbeitslose oder einer anderen Arbeitsloseninitiative anzuschließen und gemeinsam unser Recht neu zu erkämpfen!

Hinweis: Es gibt aber nach wie vor Urteile des VwGH wo er die Begründungspflicht wieder ernst nimmt und Sperren wegen mangelhaft begründeter Wiedereingliederungsmaßnahmen aufhebt (z.B. VwGH 2009/08/0105). Die Gründe für diese Unterschiede sind für uns nicht nachvollziehbar, die Rechtsprechung des VwGH erweckt da mitunter den Eindruck etwas willkürlich zu sein ...

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Überarbeitete Version eines Kapitels aus "Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose" --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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