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AMS-Maßnahmen / Kurse

Wenn Du Arbeitslosengeld beziehst und eine Kursmaßnahme besuchst, verlängert sich der Zeitraum Deines Arbeitslosengeldbezuges für die Dauer der Maßnahme. Auf den Zeitraum einer Notstandshilfe hat eine Schulungs- oder Kursmaßnahme keinen Einfluss.

Frauen und Jugendliche, die wegen eines zu hohen Einkommens ihres Ehemannes oder Lebenspartners, bzw., keine ausreichenden Versicherungszeiten (siehe Anwartschaft) nachweisen können und daher kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, bzw., Notstandshilfe haben, bekommen Kursgeld für diesen Zeitraum, wenn sie sich am zuständigen AMS als arbeitssuchend melden.

Der diskrete Charme der Coachings

Das AMS verordnet Maßnahmen: Diese dienen angeblich der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 9).

Den "Einladungen" ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Sperre droht. Allerdings bietet das AMS eine breite Palette an Maßnahmen an, die eher der Behübschung der Arbeitslosenstatistik dienen als einem Zweck, der deR Arbeitslosen dienlich wäre. Darunter fallen Coachings mit ihrem kreativen Leistungsangeboten wie "Clearings" oder "Screenings", mit ihrem Schmäh von Karriereplanung und Flexibilisierungsversprechen. Manche bieten erheiternde Abwechslungen zum Arbeitslosenalltag und manchmal wird dadurch deprimierten Menschen auch durch Zuspruch geholfen. Was uns dabei stört und dem Anspruch auf Selbstbestimmung widerspricht, ist der Zwang mit existenziellen Bedrohungen.

Zudem gelten Coachings nicht als Maßnahmen im Sinne des § 9
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis/ Geschäftszahl 2004/08/0208; Entscheidungsdatum 20051221, Veröffentlichungsdatum 20060221, festgestellt (Auszug):"Dass "Coaching" eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coaching" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten."

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