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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS Maßnahmen

Gesetzliche Grundlagen von AMS-Maßnahmen

(aktuallisiert am 8.3.2021)

Das AMS ist vom Arbeitsmarktservicegesetz (§ 32 AMSG) her verpflchtet folgende Dienstleistung anzubieten:

  1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
  2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
  3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
  4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
  5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
  6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und
  7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Das AMS darf diese - und wirklich nur diese konkret angeführten Dienstleistungen! - an private Firmen / Vereine auslagern bzw. durch Förderungen unterstützen.

Habe ich ein Recht auf eine konkrete Dienstleistung oder eine Förderung?

Leider haben Sie nach bisher herrschender Rechtslehre keinen Anspruch auf konkrete Leistungen des AMS, ja nicht einmal auf einen Bescheid bei der Verweigerung einer Förderung druch das AMS.

TIPP: Sie haben dennoch die Möglichkeit unter Berufung auf § 32 AMSG ein schriftliches Förderansuchen zu stellen, auf das das AMS dann zumindest eine schriftliche Antwort geben muß. Weiter wäre denkbar, einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen oder NIchtvorliegen von Fördervoraussetzungen zu verlangen! Wenn Ihr Berater einen Kurs oder was auch immer nicht fördern will, diskutieren Sie nicht lange darüber, sondern stellen per Einschreiben ein schriftlicher Ansuchen!

Welche Grundsätze hat das AMS bei seinen Dienstleistungen zu erfüllen?

Vom Gesetz vorgegebenes Ziel des AMS ist es, „auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und –nachfrage hinzuwirken“ (§ 29 Absatz 1 AMSG) und „1. Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitssuchenden entsprechende Beschäftigung bieten“ sowie „2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne von Ziffer 1 behindern, überwinden helfen“. (§ 29 Absatz 2 AMSG).

Neben der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen kann das AMS Arbeitsuchenden sogenannte AMS-Maßnahmen zuweisen: „Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern.“ (§ 31 Absatz 8 AMSG). Das AMS hat sich „nach den Erfordernissen des Einzelfalles“ zu richten (§ 31 Absatz 1 AMSG).

Für AMS-Maßnahmen gilt generell: „Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles bedacht zu nehmen.“ (§ 31 Absatz 5 AMSG). Diese Grundsätze sind sogar in der Bundesverfassung festgeschrieben, da der Rechnungshof die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen hat (§ 126b B-VG)! Weiters hat der Bund (hier: das Sozialministerium) im Zuge des Aufsichtsrechts (siehe: Weitere Rechtsmittel: Dienstaufsichtsbeschwerde) auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen (§ 120b B-VG)

Das AMS hat auch die „notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens“ und „die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung“ sicher zu stellen (§ 31 Absatz 4 AMSG).

Nicht hoheitliche Aufgaben des AMS dürfen an private Dienstleister vergeben werden. Dabei gelten aber die oben genannten Grundsätze nach wie vor und das AMS hat insbesondere darauf zu achten, daß "schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden" (§ 31 AMSG).

Was dürfen private Dienstleister des AMS nur mit Ihrer Zustimmung machen, also nicht erzwingen!

Private Dienstleister dürfen insbesondere folgende Tätigkeiten nur mit Ihrer Zustimmung machen, also nicht erzwingen:

  1. Die Arbeitsvermittlung mit Sanktionsdorhung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die nur das AMS machen darf (VwGH 2008/08/0085 RS 2), bei privaten Kursinstituten ist hingegen nur die "Unterstützung bei der Arbeitssuche" erlaubt (siehe VwGH 2006/08/0224 RS 1).
    Siehe auch: Keine Auslagerung der Arbeitsvermittlung durch das AMS

  2. Überwachung Ihrer Bewergungstätigkeiten!
    Insbesondere Ihre Eigenbewerbungen fallen unter den Schutz Ihrer Privatsphäre (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention, § 1 Datenschutzgesetz), der in verfassungsrang steht. Kursanbieter dürfen insbesondere nicht bestimmen, wo und als was Sie sich bewerben!
    Siehe auch: Unterstützung bei der Arbeitssuche

  3. Aufsuchende Betreuung wie Begleitung zum Bewerbungsgespräch oderAbholen von zu Hause (VwGH 2004/08/0017, VwGH 2009/08/0044)

  4. Coaching greift unmittelbar in die Privatsphäre ein und auch der Verwaltungsgerichtshof hegt Zweifel daran, ob es "mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coachings" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten." (VwGH 2005/08/0175). Wir empfehlen daher vom Coach eine Vertraulichkeitserklärung, wie sie bei professionellen Coaching üblich ist, zu verlangen. Jedenfalls ist Coaching nur in den engen Grenzen der "Unterstützung der Arbeitssuche" erlaubt.
    Siehe auch: Coaching

  5. Datenerhebungen: Vermittlungshindernisse, die diese Maßnahme oder andere Maßnahmen rechtfertigen, ermitteln (Siehe VwGH 2009/08/0105 RS 3).
    Insbesondere darf ein Kursinstitut keine psychologischen Tests oder ärztliche Untersuchungen in einer normalen AMS-Maßnahme erzwingen, da es sich nach Datenschutzgesetz um sensible Daten andelt, die nur aufgrund einer konkreten gesetzlichen Regelung erhoben werden dürfen. Eine solche Datenverarbeitung muß auch beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden! Dabei handelt es sich zudem um sensible Daten nach Datenschutzgesetz, die nur aufgrund besonderer Gesetze ermittelt und verarbeitet werden dürfen.
    Siehe auch: So schützen Sie Ihre Daten in AMS-Maßnahmen

  6. Datenweitergabe ohne Ihre Zustimmung:
    Streng genommen darf das Kursinstiut auc h keinen Betreuungsbericht ans AMS weiter geben. Das AMS darf Ihnen den Bezug nicht sperren, wenn Sie die Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten an das AMS verweigern oder nachträglich zurück ziehen! (VwGH 96/08/0308 RS 4, VwGH 96/08/0042 RS 4). Als sinnvoller Kompromiss wäre möglich, den Betreuungsbericht gemeinsam zu erstellen und selbst ans AMS zu übermitteln.
    Siehe auch: So schützen Sie Ihre Daten in AMS-Maßnahmen

Welche Dienstleistungen darf das AMS mit der Androhung einer Bezugssperre aufzwingen?

Es gibt prinzipiell drei Arten von AMS-Maßnahmen die laut § 10 AlVG mit Sperre sanktioniert werden können:

  • Nach- und Umschulungen zum Zwecke der beruflichen Ausbildung

  • Maßnahmen zur „Wiedereingliederung“. Diese sollen seit der AlVG-Novelle 2007 auch in ein Arbeitsverhältnis gekleidet werden können. Im Rahmen einer AMS-Maßnahme soll laut AlVG auch eine „Arbeitserprobung“ oder ein "Arbeitstraining" möglich sein. Wiedereingliederungsmaßnahmen können nun auch „auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen“ (§ 9 Absatz 8 AlVG).

  • der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP). Siehe Transitarbeitplätze

Diese Maßnahmen sind nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich mit Bezugsperren bedrohbar. Sie dürfen diese aber nicht nur wegen Nichterfüllung wichtiger Voraussetzungen sondern auch ausdrücklich wegen eines nicht näher genannten „wichtigen Grundes“ ("Nachsichtsgründe") ablehnen.

Weitere Information:

Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsinformation, sind nach AMSG auch Aufgabe des AMS. Weil diese nicht in § 10 AlVG angeführt sind, darf das AMS diese auch nicht mit Androhung einer Bezugssperre erzwungen!

Gesetzliche Grundlagen:

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