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Bezugssperre

In der Regel wird die Bezugssperre noch vor der endgültigen Entscheidung (inklusive Amtsweg: Anhörung des Regionalbeirats, ev. Erkenntnis des VwGH) verhängt.

Diese Vorgangsweise widerstreitet der von Verfassungs wegen gebotenen faktischen Effizienz des Rechtsschutzes. Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht an, "den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist." Der VfGH hat diese Rechtsmeinung in den vergangenen Jahren wiederholt bekräftigt. [2]

Bezugssperre führt oft zu Schulden, Delogierungen, etc., aber hier sind Schadenersatzansprüche möglich:
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt es immer wieder zu vorläufigen und tatsächlichen Leistungseinstellungen (Einstellungen des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe), wenn sich für das AMS Verdachtsmomente ergeben, die auf die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes hindeuten, für die es jedenfalls im AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. (siehe Zumutbarkeitsbestimmung).

Der/Die Versicherte erhält lediglich eine standardisierte schriftliche Mitteilung, die ihren äußeren Merkmalen nach keine Bescheidqualität aufweist. Oft genug geschieht dies aber ohne vorherige schriftliche oder mündliche Benachrichtigung von Seiten des AMS. Manchmal erfährt man erst indirekt durch das Ausbleiben der monatlichen Überweisung, dass eine Sperre besteht. Diese Art der Abwicklung ist aber nicht rechtmäßig!Außerdem gibt es berücksichtigungswürdige Gründe laut AlVG § 10 Abs. 2:

"Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B., Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vordieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören."

! Beachte: Dies ist keine Kann-, sondern eine Mussbestimmung!
Wenn Du von Bezugsperre betroffen bist, musst Du sofort eine schriftliche Bescheidausfertigung anfordern, um dagegen Berufung einzulegen! Generell solltest Du: Jedes AMS - Gespräch protokollieren, über jede Vereinbarung oder einseitige Anordnung eine Niederschrift anfertigen lassen und einen Bescheid ausstellen lassen. Verlange auch Akteneinsicht über alles, was über deine Person gespeichert wurde (Auch eine andere Person oder eine Erwerbsarbeitsloseninitiative kann als Verein Vollmacht von Betroffenen erhalten und Akteneinsicht verlangen). Auf Akteneinsicht besteht Rechtsanspruch!

Merke: Die Bezugssperren dienen der Disziplinierung und politischen Unterdrückung der Arbeitslosen. Durch quasi-formelles Vorgehen wird eine gesetzliche Situation fingiert, wo es in Wirklichkeit um Willkür und Amtsmissbrauch geht. Die schriftlichen Mitteilungen des AMS sind in Respekt einflößendem Amtsdeutsch gehalten und mit Paragraphen gespickt, damit der/die Arbeitslose eingeschüchtert wird und die Behörde nicht in Frage stellt.
Denn recht häufig wird bei genauerem Nachfragen die fehlende Rechtsgrundlage offenbar.

! Deshalb: Verlasse Dich niemals darauf, dass die Informationen der AMS-BeraterInnen richtig sind (es sind schließlich auch nur Menschen)!

Grundsätzlich verlange immer eine schriftliche Ausfertigung, denn wird mündlich mit den AMS - BeraterInnen Vereinbartes nicht in den Akt aufgenommen, führt dies oft zu Problemen!

Vorgangsweise bei einer Sperre nach §10, §11 und § 49 ALVG

Bei Rückmeldungen durch die vom AMS beauftragten Firmen kommt es vor, dass die Gegenseite sonderbare Äußerungen über den/die ArbeitsloseN von sich gibt, die als Grundlage für disziplinäre Maßnahmen herangezogen werden können, aber nicht dürfen (Spielbücher, Karl; Floretta, Hans. Individualarbeitsrecht)!

Es besteht in dieser Sache das Recht auf Anhörung des/der Arbeitslosen. Über das Gespräch solltest Du eine Niederschrift verlangen. Verlange auch, dass man Dir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Protokoll gibt. Dies kannst Du ruhig "mit der Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs" begründen.

Falls Dich die Keule der Bezugssperre trifft, stelle fest (Du kannst Dir dabei z.B. von einer Arbeitsloseninitiative helfen lassen), ob sie zu Recht erfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsmeinung des AMS, sondern die des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn das nämlich nicht der Fall ist, hast Du 14 Tage Zeit, um dagegen Berufung (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen. Wenn die Berufung zu Recht erfolgt, muss die Geschäftsstelle des AMS ihr stattgeben. Wenn die Berufung abgewiesen wird, hast Du als verbleibende Möglichkeit (siehe Rechtsmittelbelehrung des Bescheids), innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Diese Beschwerde ist mit € 180.- zu vergebühren und muss von einem Anwalt unterschrieben sein. D.h. in Deinem Fall, dass Du auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen solltest.

Die Antragsformulare bekommst du bei den zuständigen Gerichtshöfen.

Die Fristen

Die Berufung muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Bescheides eingebracht werden; entscheidend ist die tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid! Da Bescheide des AMS mit der normalen Post (kein RSA oder RSB) verschickt werden, ist die Zustellung in der Regel der Tag, an dem Du den Brief mit dem Bescheid im Postkasten hast. Wundere Dich nicht, wenn das Datum des Bescheides schon eine Woche zurückliegt. Handle sofort!

Bei allen Schriftstücken ist es wichtig, das Kuvert aufzuheben! Du wirst auch bemerken, dass auf dem Kuvert kein Poststempel angebracht ist. Im Streitfall hast Du aber die Möglichkeit der Nachforschung über die elektronische Lesezeile. Sollte ein Schriftstück eingeschrieben kommen und am Postamt hinterlegt werden, dann gilt das Datum der Hinterlegung als Zustellung. Auf der Rückseite des Kuverts wird das Datum der Hinterlegung (=Zustellung) vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.

Wenn Du die Berufung eingebracht hast, ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten den Berufungsbescheid zu erlassen.

Solltest Du nicht immer erreichbar sein, weil Du etwa einen Aufenthaltsort in der Natur bevorzugst, bedenke, dass Du in den Augen der VerwalterInnen des Arbeitsmarktes ein/E Leibeigene/R bist.

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