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ärztliche Untersuchungen - Feststellung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit

(aktualisiert am 24.4.2021)

Hat das AMS objektiv begründbare Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit oder behaupten Sie selbst, grundsätzlich nicht arbeitsfähig zu sein oder nur eingeschränkt arbeitsfähig zu sein, so hat das AMS von Amts wegen Sie zu einer ärztliche Untersuchung zu schicken. Häufige Krankenstände oder ärztliche Gutachten können derartige Zweifel hervorrufen (VwGH 2000/02/0215). Sie können versuchen, diese Zweifel zu zerstreuen, in dem Sie selbst ärztliche Gutachten beibringen. Das AMS muss die Gründe angeben, wenn es diese Gutachten nicht anerkennt.

Voraussetzungen für die Zuweisung:

  • Das AMS muss die Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit objektiv begründen.
  • Das AMS muss Ihnen diese Gründe für die Wahrung des Parteiengehörs mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben (VwGH 98/08/0357 RS 2 = VwGH 2003/08/0271 RS 1).
  • Das AMS muss Sie über die Sanktionen im Falle der Weigerung belehren.
  • Weil durch ärztliche Untersuchungen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) berührt wird, wäre  laut früherer Rechtsmeinung von Krapf/Keul im "AlVG-Praxiskommentar" die Anweisung zur ärztlichen Untersuchung als Bescheid notwendig (unter Verweis auf VwGH 2004/08/0271). Leider hat zwischenzeitlich der VwGH zwischenzeitlich behauptet, dass trotz Eingriff in Artikel 8 EMRK kein Bescheid schon bei der Zuweisung notwendig sei, weil diese "nicht durch Zwangsmaßnahmen unmittelbar durchsetzbar" sei. Erst bei der Verweigerung der Untersuchung soll ein Bescheid notwendig sein (VwGH 2013/08/0228 RS 3). Die ärztliche Untersuchung dürfe aber "als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden." (VwGH 2013/08/0228 RS 1)

Wer darf begutachten?

  • Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2010 (SRäG 2010. BGBl I 2010/62) wurde nun festgelegt, dass das AMS die Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (Gesundheitsstraße) anzuerkennen hat und für die Festlegung zumutbarer Arbeit und für die weitere Betreuung zu verwenden hat. Aus dem Gesetzeszweck, eine zentrale arbeitsmedizinische Begutachtungsstelle zu schaffen, wird nun von der Arbeiterkammer (siehe Keul/Krapf) gefolgert, dass andere medizinische Einrichtungen, wie das unter Arbeitslosen oft umstrittene BBRZ, nicht mehr mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betraut werden dürfen.
  • Ärztliche Untersuchungen sind nur bei expliziter Zuweisung direkt durch das AMS sanktionierbar. Ärztliche Untersuchungen dürfen keinesfalls im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme, wie z.B. bei "beruflichen Komepeteznzentren" oder bei Beratungsmaßnahmen des BBRZ, gemacht werden: "Auch ärztliche Untersuchungen sind kein zulässiger Inhalt einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern haben unter den Voraussetzungen des § 8 AlVG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0049) bei objektiven Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit stattzufinden." (VwGH 2013/08/0280 TE)
  • Im Regelfall ist nur die Anweisung zur zuständigen Beguachtungsstelle (PVA Gesundheitsstrasse) möglich, da „die Prüfung, ob überhaupt und welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind.“ (VwGH 2003/08/0271 RS 4).
  • Das AMS ist verpflichtet, Sie dann „in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer (weiteren) Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren“ (VwGH 2009/08/0127 TE).
  • Tipp: Sie haben das Recht, Ihre VertrauensärztIn zur amtsärztlichen Untersuchung mit zu nehmen. Umgekehrt sind Sie nicht verpflichtet, dem/der AmtsärztIn an einer Untersuchung bei Ihrer/m VertrauensärztIn beizuwohnen zu lassen.

Sanktionen

Weigern Sie sich eine solche ärztliche Untersuchung zu machen, so erhalten Sie für die Dauer der Weigerung keinen AMS-Bezug. Er läuft aber automatisch weiter, sobald Sie die geforderte Untersuchung machen und dies dem AMS melden. über die Bezugseinstellung muss das AMS auf jeden Fall einen Bescheid ausstellen.

VORSICHT NEUE FALLE: Seit 1.1.2013 gilt eine im Belastungspaket 2011 beschlossene Regelung, derzufolge nur noch bis zur Erstellung des ärztlichen Gutachten, längsten jedoch nur für 2 Monate, Sie sich nicht mehr arbeitswillig und auch nicht für AMS-Maßnahmen bereit stehen müssen. Diese Frist wurde mit 1.1.2014 immerhin auf 3 Monate verlängert.

ABER: Sind dem AMS Gründe für Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit bekannt und hat es diese vorher nicht geklärt,- was bei einem nicht abgeschlossenen amtsärztlichen Untersuchung der Fall ist - dann ist die Zuweisung zu einer „Wiedereingliederungsmaßnahme“ rechtswidrig. Das AMS darf Ihnen den Bezug nicht sperren, wenn Siediese Maßnahme dann verweigern (VwGH 2007/08/0005).

Das AMS darf den Bezug NICHT einstellen:

  • Wenn Sie bloß erklären, eine ärztliche Untersuchung nicht machen zu wollen. Die Weigerung fängt erst an, wenn Sie nicht zum Termin der ärztlichen Untersuchung gehen, Erst dann darf das AMS den Bezug sperren!
  • Wenn Sie im Krankenstand sind und vom behandelnden (Haus)Arzt als "arbeitsunfähig" bestätigt werden. Das AMS darf keine Bettlägerigkeitsbestätigung verl angen (das wäre eigentlich Nötigung wenn dabei eine Bezugssperre angedroht wird!) BVwG Wien W141 2109999-1 Text im RIS)
  • NEU: Wenn Sie wegen „triftiger Gründe“ verhindert waren (VwGH 2000/19/0140 RS 2) wie ein Vorstellungsgespräch zur gleichen Zeit (sofern Sie nicht allzu auffällig absichtlich die Überschneidung herbei geführt haben!)
  • Wenn Sie zum Arzttermin erscheinen aber sich weigern, der Übermittlung der Daten ans AMS zuzustimmen: „Eine derartige Datenübermittlung ist im AlVG nicht vorgesehen“ (VwGH 2007/08/0242 RS 1).
  • Wenn Sie sich weigern „einen vom Arbeitsmarktservice oder von einem von diesem beigezogenen arbeitsmedizinischen Dienst geforderten Befund selbst einzuholen und beizubringen“ (VwGH 2007/08/0255 RS 1).
  • Wenn Sie zwar eine rechtsgültig angeordnete ärztliche Untersuchung bei einem Gutachter machen aber sich weigern erst dort von diesem Arzt spontan für notwendig befundene zusätzliche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Der Facharzt ist nicht berechtigt zusätzliche Untersuchungen anzuordnen, das darf nur die für die gesamte Untersuchung zuständige einheitliche Begutachtunsstelle! (PVA-Gesundheitsstraße) (VwGH 2009/08/0127 TE noch zum alten System).
  • Das AMS darf die ärztliche Untersuchung nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Arbeitsloser einsetzen (VwGH 2003/08/0271 RS 3).
  • Wenn Sie sich weigern, eine Untersuchung zu machen, darf das AMS daraus keine „Arbeitsunwilligkeit“ ableiten und Sie mit einer Bezugssperre von § 10 AlVG sanktionieren (VwGH 99/02/0041 RS 1). Es darf aber ab dem versäumten Arzttermin den Bezug nach § 8 AlVG einstellen.

Beweiswürdigung des Gutachtens

  • Aufgabe des ärztlichen Gutachtens ist es lediglich den medizinischen Befund und die Diagnose zu stellen (allfällige Gesundheitseinschränkungen). Das AMS hat daraus in der „freien Beweiswürdigung“ die Rechtsfrage der „Arbeitsfähigkeit“ und falls sich   Einschränkungen bei der Arbeitsvermittlung ergeben diese zu beurteilen (auch wenn es fachlich nicht dazu in der Lage ist!).
  • Das AMS muss die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen Ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt geben und eine Stellungnahme ermöglichen.

Was tun gegen Sachverständige und deren Gutachten?

  • Die Befangenheit eines Verwaltungsorgans (hier eines Amtssachverständiger) können Sie (nur) dann mit Erfolg einbringen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben.“ (VwGH 95/10/0034  RS 5)
  • Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt.“ (VwGH 95/10/0034  RS 6)
  • Die Ablehnung von Amtssachverständigen ist nicht möglich, aber Sie haben die „Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzubringen.“ (VwGH  95/10/0034 RS 7)
  • Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Vorlegen von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind.“ (VwGH 2008/02/0176 RS 3)
  • Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen.“ (VwGH 2009/05/ 0169 RS 2)
  • Es ist „auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen.“ Sie können das „Gutachten auch durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente bekämpfen. (VwGH 2008/07/0087)

Rechtsmittel

Nur gegen Bescheide der PVA können Sie beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Im Gegensatz zu früher gibt es während des Gerichtsverfahrens leider keinen Pensionsvorschuß mehr und mensch soll dann beim AMS so tun, als sei man doch "arbeitsähig". Sie können auch nur gegen einzelne Teile des PVA-Bescheids klagen wie zum Beispiel die Vorschreibung einer Rehabilitation, die meist nur sehr allgemein angeführt wird und dann sich als de facto Zwangsbehandlung in einem Rehabzentrum fern der Heimat herausstellen kann!

TIPP: Da die ärztliche Untersuchung nach § 8 AlVG auf Zuweisung durch das AMS nicht mit einem Bescheid abgeschlossen wird, der bei Gericht bekämpft werden kann, empfehlen wir bei Zuweisung durch das AMS zu einer § 8 AlVG Untersuchung gleichzeitig einen Antrag bei der PVA auf Zuerkennung der Rehabilitation/Invaliditätspension zu stellen!

ACHTUNG: Neue Adresse des Arbeits- und Sozialgericht Wien: Althanstraße 39-45, 1091 Wien

Nach der ärztlichen Untersuchung

Wenn das ärztliche Gutachten Ihnen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, müssen Sie dem AMS zur Vermittlung und für AMS-Maßnahmen wieder zur Verfügung stehen. Sie dürfen also gegenüber der Behörde oder potentiellen ArbeitgeberInnen nicht behaupten, (rechtlich) arbeitsunfähig zu sein. Sie werden als vom Staat gezwungen de facto zu lügen!

VORSICHT FALLE: Wenn das AMS aufgrund der Bewertung der Rechtsfrage "Arbeitshähigkeit" eine Niederschrift macht, dann darf das AMS Sie nur dazu verfplichten, zu erklären, sich um angeblich zumutbare Stellen zu bewerben, dem Sie natürlich nachkommen. Das AMS darf Sie aber nicht zwingen zu erklären arbeitsfähig zu sein. Die Arbeitsfähigkeit ist nämlich eine Rechtsfrage die Sie nicht zu entscheiden haben sondern das AMS als Behörde.

Erst wenn Sie trotz "ausführlicher Rechtsbelehrung" (VwGH 2010/08/0187 RS 2) darauf beharren, generell nicht arbeitsfähig zu sein oder die vom ärztlichen Sachverständigengutachten als zumutbarerachtet bezeichnete Arbeiten nicht ausführen zu können, darf das AMS „Arbeitsunfähigkeit“ annehmen und Ihnen den Bezug einstellen (siehe auch VwGH2007/08/0012, 2007/08/0132, 2009/08/0051).

Das heißt natürlich nicht, dass Sie in einer Arbeit oder AMS-Maßnahme mehr leisten müssen als Sie gesundheitlich können. Sie könne  im Falle einer Überforderung immer noch in den Krankenstand gehen. Das Risiko für die vom Staat erzwungene Lüge trägt letztlich die Wirtschaft, die sich mit nicht wirklich arbeitsfähigen Menschen herum schlagen darf und daher auch mit Ausfällen wegen Krankenständen und in weiterer Folge mit erhöhten Kosten rechnen muß bzw. sich neue Mitarbeiter suchen muß ...

Sie dürfen natürlich das AMS darauf hinweisen, dass es keinen Sinn macht, Ihnen Stellenzuweisungen zu geben, die Sie gesundheitlich überfordern und dass das AMS im Falle einer gesundheitlichen Schädigung eventuell  im Zuge der Amtshaftung für den Schaden aufkommen muß bzw. sich des strafrechtlichen Tatbeständes der Körperverletzung mitschuldig machen könnte.

VORSICHT FALLE: Lehnen Sie eine vom AMS zugewiesene Arbeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen ab und haben diese vor der Zuweisung nicht dem AMS mitgeteilt, nützt Ihnen auch ein in Folge gemachtes ärztliches Gutachten nichts mehr! Daher sollten Sie schauen, dass Sie nachweislich gegenüber dem AMS ihre Zeifel über Ihre Arbeitsfähigkeit gemacht haben (z.B. via eAMS).

Bescheinigt Ihnen das ärztliche Gutachten die Arbeitsunfähigkeit, dann bleiben Sie weiterhin von der Pflicht zur Arbeitswilligkeit befreit und können die Invaliditätspension beantragen.

VORSICHT DATENFALLE fit2works: Sollte wer sich Hilfe von der derzeit noch freiwilligen und vom Sozialministerium als "vertraulich" beworbenen Beratungseinrichtung fit2work erwarten, so sei er/sie gewarnt: Aufgrund einer bereits 2013 von der Regierung beschlossenen Gesetzesnovelle werden sensible Gesundheitsdaten hinter dem Rück der Betroffenen ohne deren Zustimmung an AMS, PVA, Krankenkassa usw. weiter gegeben! Verlange Sie die Unterschrift unter eine Vertraulichkeitserklärung [Musterbrief].

VORSICHT FALLE BBRZ Reha-Coaching usw.: Das AMS weist gerne zum Maßnahmen bei BBRZ, bfi und so weiter zu, wo weitere ärztliche Untersuchungen gemacht werden bzw. Gesundheitsdaten erhoben werden, was laut VwGH nicht zumutubar ist und daher das AMS Ihre Versicherungsleistung nicht einstellen darf (VwGH 2013/08/0280).

Siehe auch:

Rechtliche Grundlagen für die Untersuchung bei der Gesundheitsstraße

Weitere Infos

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011/2014

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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