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Arbeitsfähigkeit und Verfahren um die Invaliditätspension (§ 8 AlVG)Zuletzt geändert: 21.2.2014 Als „arbeitsfähig“ gelten Sie, wenn Sie nach den Regeln des ASVG nicht als invalide oder nicht als berufsunfähig gelten. Dabei muss die prognostizierte „Berufsunfähigkeit“ über 6 Monate reichen. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit – KrankenstandAlles was unter 6 Monaten ist, ist ein Krankenstand, während dessen Dauer Sie grundsätzlich weiter Anspruch auf den AMS-Bezug haben. Das AMS darf da nicht den Bezug wegen „Arbeitsunfähigkeit“ einstellen. Sie können daher auch während eines Krankenstandes (nach der Kündigung) Arbeitslosengeld beantragen! Sie sind aber nicht verpflichtet, während des Krankenstandes Bewerbungen zu machen. Nach Ende des Krankenstandes müssen Sie sich aber innerhalb einer Woche wieder persönlich beim AMS zurück melden und erhalten den AMS-Bezug ohne einen Neuantrag weiter. Invalidität (ArbeiterInnen)Als invalide gelten Sie,
Berufsunfähigkeit (Angestellte)Als berufsunfähig gelten Sie nach § 273 ASVG, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit, weiter auszuüben. Dabei ist Ihnen ein gewisser beruflicher Abstieg, nämlich um eine Verwendungsgruppe, zumutbar. Voraussetzung für den Berufsschutz ist, dass in den letzten 15 Jahren 7,5 Jahre lang eine qualifizierte Angestelltentätigkeit verrichtet wurde, Zeiten in denen ein erlernter/angelernter Beruf als Arbeiter ausgeübt wurde werden darauf angerechnet. Befreiung von der Arbeitspflicht während des Antrags auf Invaliditätspension (Pensionsvorschuß)Früher gab es während des gesamten Verfahrens um die Invaliditätspension den Pensionsvorschuß. Dieser befreite, da ja noch nicht endgültig fest stand, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt oder nicht, von der Pflicht zur Arbeitswilligkeit und somit dem AMS zur Arbeitsvermittlung und für AMS-Zwangsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Früher wurde der Pensionsvorschuß bis zum endgültigen Abschluß des Pensionsverfahrens gewährt, ab 1.1.2013 aber nur noch bis zum Vorliegen des ersten fachärztlichen Gutachtens (Gesundheitsstraße), maximal aber nur 2 Monate (ab 1.1.2014: 3 Monate)! Vorsicht Falle: Pflicht zur Arbeitswilligkeit auch bei noch nicht abgeschlossenem Pensionsverfahren!Ab 1.1.2013 wird der Pensionsvorschuß nur bis zum Vorliegen des ersten fachärztlichen Gutachtens (Gesundheitsstraße), maximal aber nur 2 Monate gewährt (ab 1.1.2014: 3 Monate). Liegt das Gutachten nach den 2 Monaten (ab 2014: 3 Monate) noch immer nicht vor, so zwingt Sie das Gesetz, so zu tun, als seien sie arbeitsfähig. Dies gilt aber auch dann noch weiter, wenn Ihnen im ersten Anlauf die Invaliditätspension verweigert wird und Sie in die nächste(n) Instanzen gehen, was mitunter Jahre dauern kann. Das heißt: Obwohl im weiteren Instanzenzug Sie möglicherweise Recht bekommen, und das Gericht dann feststellt, dass Sie die ganze Zeit über arbeitsunfähig waren, müssen Sie in der Zwischenzeit dem AMS zur Vermittlung und für AMS-Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stehen, obwohl diese Ihnen weitere gesundheitliche Schäden zufügen können. Das AMS darf Sie aber nicht pauschal als komplett arbeitsfähig erklären sondern hat sich an die von der Gesundheitsstrasse bzw. an die in allfälligen weiteren Gerichtsurteilen festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu halten und darf nur entsprechende Arbeitsangebote vermitteln. VORSICHT FALLE: Da die "Arbeitsfähigkeit" eine von Amts wegen festzustellende objektive Tatsache ist, hat das AMS keinen Anlass bei Vorliegen eines rechtsgültigen amtsärztlichen Gutachtens/Urteils Sie einfach nur so fragen, ob Sie "arbeitsfähig" seien, weil diese Rechtsfrage ja bereits eindeutig geklärt ist. Das AMS bezieht sich vermutlich auf ein altes Urteil des Verwaltungsgerichtshof, wonach das ärztliche Gutachten "vorzuhalten" (VwGH 99/08/0183). Allerdings müßte das AMS Sie dann auch noch für Sie klar erkennbar direkt fragen, ob Sie grundsätzlich bereit sind, entsprechend der vom Gutachten/Urteil festgestellten (Rest)Arbeitsfähigkeit vom AMS zugewiesene Stellen anzunehmen. Die Verneinung der Arbeitsfähigkeit alleine darf nicht als Vorwand zur Bezugseinstellung dienen, sie müssen sich konkret als "arbeitsunwillig" erklären: Das AMS hat "unter Vorhalt der ihr zur Verfügung stehenden Gutachten zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte könne die Behörde Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei annehmen." In der Praxis unterlässt das AMS die "ausführliche Rechtsbelehrung" mit dem für Sie klar erkennbaren Zusammenhang zur Arbeitswilligkeit und fragt nur, ob Sie sich als "arbeitsfähig" sehen. Das ist nach obigem Zitat eindeutig rechtswidrig und darf eben nicht zur Bezugseinstellung führen! Machen Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde! Da das AMS die ärztlichen Gutachten/Gerichtsurteile zur weiteren Tätigkeit des AMS zu Grunde zu legen hat ist somit die Frage der "Arbeitsfähigkeit" ein von Amts wegen zu klärender objektiver Tatbestand. Das Gesetz verlangt ja nicht, dass Sie an Ihre Arbeitsfähigkeit glauben, sondern dass diese aus rechtlicher Sicht als gegeben angenommen werden kann und Sie sich im Rahmen dieser rechtlich angenommenen "Arbeitsfähigkeit" als "arbeitswillig" zeigen! Wenn Sie dem AMS gegenüber sagen, der (subjektiven) MEINUNG zu sein, arbeitsunfähig zu sein, sollten Sie also im gleichen Atemzug klar darauf hinweisen, trotzdem bereit zu sein, sich um vom AMS zugewiesene Arbeitsstellen zu bewerben und sich so als "arbeitswillig" zu zeigen. Das AMS darf Sie aber nicht generell für uneingeschränkt arbeitsfähig erklären, sondern muß die im amtsärztlichen Gutachen der PVA bzw. der Gesundheitsstrasse (oder allfälliger Gerichtsinstanzen) festgestellten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit anerkennen. Das AMS darf Sie dann also nur in solche Jobs vermitteln, die Ihnen im Rahmen dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zumutbar sind. Siehe dazu auch:
VORSICHT FALLE: Bei Vorstellungsgesprächen ist es riskant ungefragt dem potentiellen Arbeitgeber gegenüber das noch laufende Verfahren um die Invaliditätspension zu verraten, weil das AMS, aber auch der Verwaltungsgerichtshof, dies als Vereitelung werten könnte. Weiters haben Sie noch das Recht, das AMS darauf hinzuweisen, daß eine Zuweisung zu einer Arbeit oder einer AMS-Zwangsmaßnahme, die Ihre Gesundheit gefährdet strafrechtlich gesehen folgende Tatbestände erfüllen kann und zu entsprechenden Strafanzeigen führen kann:
Neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Hirnforschung zufolge (2) führt auch psychische Gewalt, die ja schon durch die permanent Sanktionsdrohung erfüllt sein kann, zu Schmerzen im Gehirn und kann zu "psychotraumatischen Belastungsstörungen" führen. Somit wäre der permanente Druck durch Nichtanerkennen der Invalidität und dem Zwang zum Lügen als Körperverletzung im Sinne des Strafrechts zu bewerten.Ob das bei unserer Justiz durchsetzbar ist, ist allerdings eine gute Frage. Sie dürfen aber diese RechtsMEINUNG gegenüber dem AMS als Argument aussprechen und so die von der Verfassung garantierten Meinungsfreiheit nach Artikel 10 Europäischer Menschenrechtskonvention nutzen. VORSICHT DATENFALLE fit2works: Sollte wer sich Hilfe von der derzeit noch freiwilligen und vom Sozialministerium als "vertraulich" beworbenen Beratungseinrichtung fit2work erwarten, so sei er/sie gewarnt: Aufgrund einer bereits 2013 von der Regierung beschlossenen Gesetzesnovelle werden sensible Gesundheitsdaten hinter dem Rück der Betroffenen ohne deren Zustimmung an AMS, PVA, Krankenkassa usw. weiter gegeben!
Allgemeine politischer Handlungshinweise:Die "Reform" der Invaliditätspension mit der Abschaffung der befristeten Invaliditätspension haben uns vor allem die Sozialpartner einbebrockt, weshalb wir bitten die politisch mitverantwortlichen über Mißstände zu informieren:
Literaturtipps:
Rechtsgrundlagen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:
Richtlinien für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in
Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation –
RBG 2013 Weitere Informationen:
Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASGG):
Siehe auch:Rechtliche Unterstützung bei Verfahren um Invaliditätspension
Externe Informationen
Beschwerdemöglichkeiten
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2012 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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