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Zumutbarkeit einer Arbeit: Körperliche und fachliche Eignung (Unterqualifikation, Überqualifikation)

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Körperliche Eignung:

Der/die Arbeitslose muss die Beschäftigung auch selbst ausüben können. Das AMS muss also das individuelle, subjektive Arbeitsvermögen des Arbeitsuchenden berücksichtigen.

„Körperliche Fähigkeiten“ bezieht sich nicht nur auf physische bzw. manuelle Fähigkeiten, sondern auch geistige und psychische Fähigkeiten wie Auffassungsgabe, Kreativität oder allgemein die psychische Eignung. Auch unterschiedliche Möglichkeiten aufgrund des Alters und des Geschlechts muss das AMS berücksichtigen.

Eine allgemeine Zusicherung, dass bei der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen bedacht genommen wird, reicht aber nicht (VwGH 2002/08/0067). Kann nach einem ärztlichen Gutachten der/die Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur Tätigkeiten ausüben, so ist es Aufgabe des AMS, „die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäf­tigung gesundheitlich zugemutet werden kann“. Allerdings muss der/die Arbeit Suchende derartige Einschränkungen bereits vor der Stellenzuweisung gegenüber dem AMS bekanntgeben, nicht erst gegenüber der potentiellen ArbeitgeberIn (VwGH 2002/08/0051)!

Unterqualifikation

„Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig“ VwGH 2006/08/0016 RS 1).

"Der Arbeitslose muss seiner grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, nur in jenen seltenen Fällen nicht nachkommen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für ihn von vornherein feststeht, wie z.B. in denkbaren Fällen, in denen vom Arbeitgeber für unverzichtbar erklärte und vom Arbeitslosen nicht erfüllbare Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angebotene Beschäftigung in objektivierbarer Weise (kalkülsmäßig) feststehen." (VwGH Ra 2020/08/0031 Rechtssatz 1).

Das ist z.B. dann der Fall, wenn in einem Inserat ausdrücklich "sehr gute Deutschkenntnisse" verlangt werden, und mensch kaum Deutsch kann (VwGH 2006/08/0016) oder wenn das geforderte Merkmal gar durch GROSSBUCHSTABEN und zwei Rufzeichen besonders herausgestrichen wird (VwGH 2008/08/0151).

Überqualifikation

„Anders als etwa für die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters sind auch für Reinigungsarbeiten im Allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen, noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürften. Die "Überqualifikation" ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen.“ (VwGH 97/08/0572)

KRITIK: Dieses Urteil berücksichtigt aber nicht die oben angeführten Grundsätze der Arbeitsvermittlung nach AMSG und AMFG, demzufolge das AMS „eine den Vermittlungswünschen des Arbeitssuchenden entsprechende Beschäftigung“ zu vermitteln hat (§ 29 Absatz 2 AMS), die „Fähigkeiten“ und „Wünsche“ des Arbeitsuchenden zu berücksichtigen hat (§ 3 AMF), ein „möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage“ bewirkt, wenn anzunehmen ist, dass bei derartigen Fehlzu­weisungen der Betroffene sich möglichst rasch eine andere Arbeit sucht oder durch schlechte Arbeitsleistung eine Kündigung provoziert. Ein „angemessener Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ (§ 1 Absatz 5 AMF) schaut anders aus! Eine „volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung“ nach ILO-Übereinkommen 122 erst recht. Allerdings wurde all das im konkreten Fall der Sperre wegen eines Putzjobs bei der Firma Niedermeyer weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch vom Verwaltungsgerichtshof in die Erwägungen einbezogen.

Auch wenn diese Grundsätze keine exakten und eindeutig feststellbaren Kriterien für die einzelne Zuweisung ergeben, so ist das AMS doch verpflichtet, derartige Abwägungen durchzuführen und darf streng genommen nicht den Bestqualifizierten in den schlechtesten Job zuweisen, wenn es erstens andere geringer Qualifizierte gibt, die diesen Job wohl mit mehr Motivation machen, und wenn es zweitens höher qualifizierte Jobs gibt, wo die arbeitsuchende Person mit mehr Arbeitseinsatz arbeiten wird und ihre Arbeitskraft produktiver anwenden kann. Das Verhalten des AMS wäre in solchen Fällen ja auch als die Wirtschaft schädigend zu bezeichnen.

Systematische Fehlzuweisungen als Schikane sollten Sie auf jeden Fall durch Dienstaufsichtsbeschwerden bekämpfen und nötigenfalls auch Strafanzeige wegen Nötigung machen.

Qualifikationserhaltung nach Betreuungsplan: Mit der AlVG-Novelle 2007 wurde in § 38c AMSG Betreuungsplan eingeführt. Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial der einzelnen Arbeitslosen müssen demnach im Betreuungsplan festgehalten werden und sind nach der Vermittlung, also bei Stellen­zu­weisungen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Laut Durchführungsanweisung des Wirtschaftsministeriums zur AlVG-Novelle 2007 hat das AMS während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen zur Höher- oder Neuqualifizierung von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen. Weist das AMS dennoch eine dem nicht entsprechende Beschäftigung zu, so darf nach Meinung von Krapf/Keul's „Arbeitslosenversicherungsrecht“ (§ 9: Seite 16) das AMS keine Sperre verhängen, weil sonst der Betreuungsplan sinnlos werde. Rechtsprechung hierzu liegt allerdings noch nicht vor und das AMS naturgemäß da anderer Meinung ist.

Tipp: Beim Betreuungsplan auf korrekte Darstellung von Qualifikationen und Entwicklungspotenzial und daraus folgenden Weiter- um Neuqualifizierungen achten ebenso auf das korrekte Vermittlungsziel. Ihre Vermittlungswünsche muss das AMS auf jeden Fall korrekt festhalten. Zusätze wie „sowie Hilfsstellen“ müssen Sie nicht hinnehmen. Siehe Betreuungsplan.

Copyright: 2012, Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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