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Zumutbarkeit einer Arbeit: Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit

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(aktuallisiert am 12.8.2021)

Schutz der Gesundheit und Sittlichkeit

Sie müssen nicht nur körperlich in der Lage sein, die Arbeit auszuführen, sondern darf die Arbeit Sie nicht in ihrer Gesundheit gefährden. Das AMS ist von Amts wegen verpflichtet, den körperlichen Anforderungen einer Beschäftigungsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 2000/02/0116 [Erkenntnis mit Rechtssätzen im RIS] Diese Amtswegige Ermittlngspflicht gilt auch für sich bietende Arbeitsgelegenheiten!; Bauhelfer und deren körperliche Belastung: VwGH 2004/08/0096).

Teilen Sie ihre gesundheitliche Einschränkungen dem AMS mit, ist das AMS verpflichtet, diese in Bezug auf eine bestimmte Arbeitsstelle im Anlassfall zu überprüfen bzw. ärztliche Untersuchungen und Gutachten zu veranlassen (siehe Arbeitsfähigkeit).

Eine allgemeine Zusicherung, dass bei der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen bedacht genommen wird, reicht aber nicht (VwGH 2002/08/0067 RS 1) [Erkenntnis mit Rechtssatz im RIS]. Kann nach einem ärztlichen Gutachten der/die Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur Tätigkeiten ausüben, so ist es Aufgabe des AMS, "die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann".

"Für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es aus medizinischer Sicht ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht aber auch darauf, ob der Arbeitslose in einer anderen Beschäftigung allenfalls freiwillig auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet." (VwGH 2004/08/0252) [Erkenntnis im RIS]

VORSICHT FALLE: Weisen Sie beim Vorstellungsgespräch auf die im amtsärztlichen Gutachten vorliegenden Einschränkungen hin und gibt der potentielle Arbeitgeber an, auf die konkret aufgezählten Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, dann dürfen Sie die Stelle nicht verweigern, wenn Sie nicht vom AMS gesperrt werden wollen! (VwGH 2002/08/0119).

ipp: In einem Beratungsgespräch mit dem AMS z.B. im Rahmen eines Kontrollmeldetermins dürfen Sie hingegen schon Ihre Bedenken über die gesundheitliche Zumutbarkeit einer Arbeit äußern! (VwGH 2005/08/0159 RS 1). Machen Sie zur Beweissicherung Notizen über Ihr Gespräch mit dem AMS! Mitschreiben ist ja uach beim AMS erlaubt, aber nicht eine Tonaufnahme ohne vorherige Zustimmung.

Hinweis: Es kommt aber nicht darauf an, ob die Beschäftigung mit Nachsicht des Arbeitgebers sondern ob die im Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung zumutbar wäre. Die bloß mündlich vom AMS eingeholte Meinung des Arbeitgebers reicht keinesfalls für die Rechtfertigung einer Bezugssperre aus!  (VwGH 2004/08/0252) [Erkenntnis im RIS]

Nicht zumutbar:

  • Beschäftigung als Küchenhilfe bei ärztlich diagnostizierten Fersensporn (BvwG W145 2118145-1)

  • Schwere körperliche Arbeit im sozialökonomischen Betrieb (SöB) wie Trage von Möbeln aus dem vierten Stock bei ärztlich diagnostizierten Bandscheibenvorfall (BvwG I404 2127163-1)

VORSICHT FALLE: Sie müssen derartige Einschränkungen bereits vor der Stellenzuweisung gegenüber dem AMS bekannt geben, nicht erst gegenüber der potentiellen ArbeitgeberIn! Wenn Sie beim Vorstellungsgespräch Ihre Krankheit in den Vordergrund stellen, kann das AMS das als "Vereitelung" werten und mit einer Bezugssperre bestrafen! (VwGH 2002/08/0051). Führen Sie eine gesundheitliche Einschränkung erst beim Vorlageantrag einer Beschwerde gegen eine Bezugssperre an, ist es zu spät! (BvWG W216 2011383-1)

Hinweis: Machen Sie gesundheitliche Gründe als Nachsichtsgrund geltend wird eine Bezugssperre schon alleine dadurch rechtswidrig und ist daher aufzuheben, wenn das AMS die Anhörung des Regionalbeirates, in dem die Sozialpartner, also AK und öGB mit vertreten sind unterlassen und so die Meinung des Regionalbeirats bei der Beurteilung der Nachsichtsgründe nicht berücksichtigt hat. (VwGH 2004/08/0252)

Tipp: Machen Sie das AMS rechtzeitig auf gesundheitliche Einschränkungen aufmerksam. Das AMS ist dann verpflichtet, die Ihnen noch zumutbaren Tätigkeiten durch Zuweisung zur amtsärztlichen Feststellung Ihrer Arbeitsfähigkeit bei PVA Gesundheitsstrasse zu klären (siehe: ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit). Diese Untersuchung ist allerdings verpflichtend wenn auf der Zuweisung auf eine Bezugssperre nach § 8 AlVG im Falle des Nichterscheinens hingewiesen wird! Das AMS muß auf jeden Fall in einem Bescheid über eine Bezugssperre sich mit der Frage Ihrer Arbeitsfähigkeit auseinander setzen (VwGH 2009/08/0130):

"Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097)."

Unterlässt das AMS eine amtsärztliche Klärung der noch zumutbaren Arbeitstätigkeiten durch die PVA-Gesundheitsstrasse, dann darf es Ihnen den Bezug sperren, wenn Sie eine Beschäftigung wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit ablehnen (VwGH 2007/08/0051) [Erkenntnisl im RIS].

Der Schutz der Sittlichkeit ist nicht nur in sexueller Hinsicht zu sehen, sondern umfasst auch das kulturelle, ethnische und religiöse Umfeld der/des Arbeitslosen und soll die "Menschenwürde" sicher stellen. Dazu gehört die im Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Streng gläubigen Moslems wäre die Beschäftigung in einer Schnapsbrennerei unzumutbar. Skurrilerweise hält der VwGH zum Beispiel aber die Beschäftigung einer Vegetarierin als Kindergärtnerin zumutbar, auch wenn diese genötigt wird, den Kindern Fleischspeisen zuzubereiten (VwGH 2004/08/0148). Da auch der Vegetarismus / Veganismus nach EMRK als "Weltanschauung gewertet werden kann [Siehe Diplomarbeit an der jku], ein sehr fragwürdiges Urteil. Arbeit in der Prostition und ähnlichen Bereichen ist ebenfalls nach alvg unzumutbar.

Copyright: 2017, Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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