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NotstandshilfeGrundsätzlich ist anzumerken, dass Notstandshilfe eine Versicherungsleistung ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat 1996 erkannt, dass auf Notstandshilfe ein Eigentumsrecht besteht. Genauso hat er erkannt, dass auch MigrantInnen ebenfalls ein Recht auf Notstandhilfe haben wie InländerInnen. Streichung von Notstandshilfe ist tendenziell menschenrechtswidrig. Notstandshilfe ist nicht Sozialhilfe. Den Antrag auf Notstandshilfe stellst Du ebenfalls (am günstigsten) noch vor Ablauf Deines Arbeitslosengeldes oder Karenzgeldes am zuständigen AMS. Die Gewährung steht nicht im Ermessen des Arbeitsamtes, sondern Notstandshilfe ist auf Antrag dann zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Du im Antrag bereits die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angegeben hast, musst Du beim AMS von DeineR LebensgefährtIn oder EhepartnerIn eine Einkommensbestätigung der letzten drei vollen Beschäftigungsmonate vorlegen. Die Ermittlung des Grundbetrages wird einerseits über die Anrechnung von Einkommen der/des EhepartnerIn oder LebensgefährtIn berechnet und andrerseits über das vorher bezogene Arbeitslosengeld. Die Notstandshilfe beträgt 95%, (ist um 5 % geringer als der vorher
bezogene Grundbetrag des Arbeitslosengeldes), wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz
von monatlich € 690.- (2006) nicht übersteigt. Die maximale Bezugsdauer wird Dir ebenfalls (wie beim Arbeitslosengeld) auf der "Mitteilung über den Leistungsbezug" schriftlich bekannt gegeben. Bezugsdauer der NotstandshilfeDie Bezugsdauer der Notstandshilfe beträgt unabhängig vom Alter
und der vorherigen Beschäftigungsdauer 52 Wochen. Ändert sich
nichts bei Deinen Anspruchsvoraussetzungen, verlängert sich die Bezugsdauer
um weitere 52. ! Falls dies innerhalb eines Monats unberücksichtigt bleibt, verlange bei DeineR AMS -BeraterIn eine Richtigstellung der Dauer Deines Leistungsbezugs! Der Vorteil einer Bescheidausfertigung ist, dass dieser Bescheid einklagbar ist (§ 137 des Bundesverfassungsgesetzes)! Dies spart viel Zeit und Ärger. Deckelung der NotstandshilfeDie Notstandshilfe kann nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten auch noch gedeckelt werden. (Deckelung ASVG - Richtsatz 20 Wochen: € 690.- und € 805.- bei 30 Wochen.) Ab einem Bezug von 39 Wochen ALG gibt es keine Deckelung. Es hängt von der Bezugsdauer des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes ab, vom Zeitraum der Berechnungsgrundlage des letztbezogenen Arbeitslosengeldes, vom Alter und dass die Leistung eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf. PartnerInneneinkommen! Wenn Du eine Lebensgemeinschaft am Antragsformular angibst, wird das Einkommen deR FreundIn mit einberechnet und in der Folge liegt oft keine Notlage mehr vor. Gemeinsamer Haushalt / LebensgemeinschaftEinE LebensgefährtIn gilt als solcheR durch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Wenn diese nicht besteht und trotzdem der Verdacht seitens des AMS besteht, dass einE MitbewohnerIn einE LebensgefährtIn ist, solltest Du nicht zuwarten, bis sich die wahren Verhältnisse vor Gericht geklärt haben. Hier besteht Bringschuld auf Seiten der NotstandshilfebezieherIn. Du solltest tunlichst Freunde, Nachbarn oder sonstige Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass die Personen getrennte Zimmer (Schlafzimmer) bewohnen, keine Geschlechtsbeziehung miteinander haben und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Bei der Anrechnung des PartnerInneneinkommens wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, es werden vom Nettoeinkommen so genannte "Freigrenzen" abgezogen (z.B. zählen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder dazu). Eine Freigrenzenerhöhung kannst Du in Fällen wie z.B., einer Krankheit oder die eineR Familienangehörigen, wegen erhöhter Ausgaben für Medikamente und Heilmittel, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft und Geburt, auf Grund eines Todesfalles in der Familie, oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen zur Gründung eines Hausstandes oder Beschaffung einer Wohnung! Im Antragsformular unbedingt und ausführlich anführen! Wenn der Anspruch auf Notstandshilfe auf Grund des PartneInneneinkommens abgelehnt wird, so gelten seit 1.1. 2005 unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosenmeldung als Pensionsversicherungszeiten. Voraussetzung: Wenn Du nach dem 31. 12. 1954 geboren bist und ausschließlich wegen der Anrechnung von PartnerInneneinkommen* keinen Anspruch darauf hast, kannst Du Dir Pensionsversicherungszeiten sichern, indem Du weiterhin dem Arbeitsamt zur Verfügung stehst (siehe Pensionsversicherungszeiten). Als (PartnerInnen-) Einkommen gilt: Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, Pensionen, Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld), Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und andere Einkommen (Gewerbebetrieb,selbständige Arbeit). Nicht aber: Einkünfte aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Wenn Du allerdings die Anrechnung des PartnerInneneinkommens zB., aufgrund der geänderten persönlichen Situation, bzw., Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfst, musst Du sehr wohl eine Berufung einbringen. ! Du musst jedes Jahr trotz Ablehnung erneut Deinen Antrag auf Notstandshilfe stellen! Du erhältst jeweils eine Mitteilung über Deine Pensionsversicherungszeit. Pensionsversicherungszeiten durch ArbeitslosmeldungSeit 1.1.2005 gelten unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass Du nach dem 31.12.1954 geboren bist und dass Du ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhältst. ! Mit dem Erwerb von Pensionsversicherungszeiten ist - im Vergleich zum Bezug der Notstandshilfe -kein Krankenversicherungsschutz verbunden! Wie erhältst Du die Pensionsversicherungszeiten?Wurde Dir bereits einmal ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe
wegen der Anrechnung des PartnerIneinkommens abgelehnt, stellst Du jetzt
neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Dieser wird,
wenn die Umstände grundsätzlich gleich geblieben sind, wieder
mittels Bescheid vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Du erhältst aber
nach dem Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich
der Dir bekannten Mitteilung über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges)
über die Pensionsversicherungszeit. Die Zuerkennung erfolgt wie bei
der Notstandshilfe für maximal 52 Wochen und ist dann neuerlich durch
einen Antrag auf Notstandshilfe zu beantragen. *Als (PartnerInnen-) Einkommen gilt: Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung, Pensionen, Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld), Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und andere Einkommen (Gewerbebetrieb,selbständige Arbeit). Nicht aber: Einkünfte aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Wenn Du allerdings die Anrechnung des PartnerInneneinkommens zB., aufgrund der geänderten persönlichen Situation, bzw., Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfst, musst Du sehr wohl eine Berufung einbringen. Für erstmalige Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe, bzw., deren Ablehnung aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens, gelten diese Ausführungen analog! Du musst dafür alle Bestimmungen, die für Arbeitslosengeld - bzw. NotstandshilfebezieherInnen gelten, einhalten. Das heißt arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig sein, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice einhalten, Eigeninitiative nachweisen (Jobsuche), dich auf Vorschläge des AMS bewerben und Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahmen des AMS besuchen und den Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachkommen. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird - wie beim Leistungsbezug - sanktioniert und führt zum Anspruchsverlust für eine bestimmte Zeit, das heißt in diesem Falle, den Verlust der Pensionsversicherungszeit für die Dauer der Sperrfrist! ! Leistungssperre kann dazu führen, dass der betreffende Zeitraum nicht als Pensionszeit angerechnet wird - und zwar auch dann, wenn die Sperre rückwirkend wieder
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