arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof

Höchstgerichte: 

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und
Verfassungsgerichtshof (VfGH)


(notdürftig aktuallisiert am 17.2.2020)

Nach ablehnendem Bescheid zweiter Instanz ist kein „ordentliches Rechtsmittel“ mehr möglich sondern nur noch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Frist für die Einbringung der Beschwerde:  6 Wochen.

Kosten der EInbringung: 240 Euro, außer Sie bekommen eine Verfahrenshilfe.

Es besteht Anwaltszwang. Sie können aber eine Verfahrenshilfe beantragen. Dafür haben Sie ebenfalls sechs Wochen Zeit. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, bekommen Sie kostenlos einen mehr oder weniger engagierter Anwalt. Wunschanwalt oft de facto möglich, wenn dieser Ihren Fall für wenig Geld übernimmt. Die 6-Wochen-Frist zur Einbringung der Revision / Beschwerde läuft neu an!

Eine aufschiebende Wirkung von Revisionen / Beschwerden auf Ihren Antrag hin ist nur dann möglich, wenn Sie sonst einen besonders schwerwiegenden Nachteil erleiden - was bei einer Bezugssperre wohl der Fall ist aufgrund der Existenzgeährdung - und dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. (§ 30 VwGG / § 85 VfGG), was bei AMS-Verfahren wohl eher nicht der Fall ist.

TIPP: Die Auswahl an engagierten RechtsanwältInnen, die auf Verfahrenshilfekosten arbeiten ist eher gering, daher empfehlen wir doch rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Sozialversicherung zu nehmen! Bitte dabei aufpassen, daß freie Anwaltswahl geboten wird und beachten, daß erst nach einer bestimmten Frist (6 Monate) Rechtsschutz gewährt wird.

Wichtig ist auf jedem Fall, Anwälten eine gute geordnete Unterlage zu übergeben. Da bei Verwaltugnsverfahren wenig Geld zu gewinnen ist, sind leider nur wenige Anwälte bereit, viel Zeit und Energie in AMS-Verfahren zu stekcen!

TIPP: Lassen Sie eine mündliche Verhandlung verlangen. Wird diese nicht gemacht kann das vielleicht eine Verletzung des Rechts auf ein Faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK sein und beim EGMR bekämpft werden.

Verlieren Sie die Revision, dann müssen Sie trotz Verfahrenshilfe die Kos­ten der Gegenseite zahlen. In Sachen Arbeitslosenversicherung bzw. AMS ist das das Sozial­ministerium (ab 2020: Familienministerium) als zuständiges Organ der Republik Österreich. Können Sie sich das nicht leisten, so sollte das Ministerium auf Ihren Antrag hin vernünftigerweise  eine Ratenzahlung anbieten.

Aufgrund des Kostenrisikos ist es gut, wenn die Arbeiterkammer die Revision / Beschwerde übernimmt oder eine Rechtsschutzversicherung rechtzeitig abgeschlossen worden ist (oft gibt es eine Wartefrist von einem halben Jahr!).

VORSICHT FALLE: Bei der Beschwerde beim VwGH oder dem VfGH gibt es das Neuerungsverbot, weshalb Sie  spätestens bei der Berufung gegen den Erstbescheid alle Argumente einbringen sollten! Nur wenn Ihnen das AMS das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt hat, können Sie dagegen beim VwGH erfolgreich beschweren und haben dafür „die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind“ (VwGH 90/18/0158 RS 2).

Sollten Sie im Falle des Misserfolges auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen wollen, empfiehlt es sich, auch den Verfassungsgerichtshof anzurufen da dies Voraussetzung für den EGMR sein könnte.

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob das AMS sein Verfahren rechtskonform durchgeführt. Der VwGH überprüft nun oft deutlich genauer als das AMS die drei Elemente:

  1. den Sachverhalt (aber nur so weit dieser bereits dokumentiert ist!)
  2. die Beweiswürdigung
  3. und die Beurteilung der Rechtsfragen.

Ein Großteil von gut begründeten Beschwerden gegen AMS-Sanktionen war bis zu den ersten Verfahren zuvor der AlVG-Novelle 2007 beim VwGH erfolgreich. Eine Entscheidung dauert bis zu 2 – 4 Jahre.

VORSICHT FALLE: Mit den neu eingeführten Landes- und Budesverwaltungsgerichten sollten auch die Höchstgerichte entlastet werden, weshalb der Gesetzgeber neue formelle Zugangshürden geschaffen hat.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Kompetenz bekommen, festzulegen ob ein ordentlicher Rekurs ohne extra Begründung zulässig ist oder nicht. In den allermeisten Fällen, verweigert das Verwaltungsgericht die ordentlichen Revision, oft auch zu Unrecht. Dann bleibt Ihnen nur noch die "außerordentliche Revision" über, bei dem Sie zuerst begründen müssen, warum dieser Zulässig ist, bevor das Höchstgericht sich überhaupt mit dem Inhalt der Revision auseinander setzen muß!

Der Verwaltungsgerichtshof kann nur solche Revisionen behandeln, bei denen die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall,

  • wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
  • eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt oder
  • die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Das muß als eigener Punkt klar ersichtlich eingebracht werden. Der VwGH hat sogar Revisionen abgewiesen, wenn das richtige Argument unter dem falschen Punkt gebracht worden ist!

Zum Punkt der fehlenden Rechtsprechung gehört für uns auch, dass zwar eine Rechtsfrage behandelt worden ist, aber nicht unter Berücksichtigung ALLER relevanten Gesichtspunkte und aller relevanten bisherigen Rechtsprechung. Zum Beispiel wird in biesherigen Urteilen oft nicht auf Fragen der Grundrechte eingegangen, weil diese in bisherigen Verfahren gar nicht oder nicht deutlich genug in Stellung gebracht worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit auch die Anfor­derungen an eine inhaltliche Begründung der Sinnlosigkeit von AMS-Zwangsmaßnahmen deutlich in die Höhe geschraubt.

Daher sollten Sie eine VwGH-Beschwerde bestens vorbereiten und nicht darauf vertrauen, dass Ihr Anwalt schon alles richten wird. Die Darstellung der tatsächliche Abläufe und Tatsachen sowie möglicher rechtlicher Argumente erfordert nun größte Genauigkeit und ausreichend Beweise! Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Argumente zu berücksichtigen, die nicht in der Revision vorgebracht werden!

Siehe dazu auch: Generalvorverurteilung für Langzeitsarbeitslose?

Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 11
A-1014 Wien
Telefon: +43 1 53111 0
https://www.vwgh.gv.at

Gesetzliche Grundlage:

Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof überprüfen die Einhaltung der Verfassungsgrundsätze (z.B. Gleichbehandlungssatz siehe Kapitel Menschenrechte) und können zur Aufhebung von Gesetzesstellen bzw. zum Auftrag der Behebung von verfassungswidrigen Gesetzesinhalten führen. Ist der Verfassungsgerichtshof für Ihr Verfahren nicht zuständig, weil es mehr um die Umsetzung von Rechtsvorschriften geht, so hat er dieses von sich aus an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Verfassungsgerichtshof
Judenplatz 11
A-1014 Wien
Telefon: +43 1 53122 0
https://www.vfgh.gv.at

Gesetzliche Grundlage:

Nach dem Verfahren

Nach einem verlorenen Verfahren beim VwGH oder VfGH können Sie nur noch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anstreben, wenn Sie der Meinung sind, die Europäischen Menschenrechtskonvention sei verletzt worden sowie beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) wenn EU-Recht verletzt wurde

VORSICHT FALLE: Wenn Sie sich den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen halten wollen, dann sollten Sie neben einer Beschwerde bei Verwaltungsgerichtshof auch eine beim Verfassungsgerichtshof machen, da Voraussetzung beim EGMR ist, dass alle Instanzenwege auf nationaler Ebene ausgeschöpft worden sind. Auch müssen Sie die erste Möglichkeit nutzen, die Verletzung der EMRK zumindest kurz konkret anzuführen. Also schon bei der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die EMRK verletzt, weil es z.B. keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, dann bei der Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Ein gewonnenes Verfahren kann Grund für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bieten, wenn Sie z.B. nach einer nunmehr aufgehobenen ersten Bezugssperre eine weitere hatten, die nun von 8 auf 6 herabgesetzt werden kann. Sie müssen das aber auch binnen 2 Wochen nach Erhalt des Urteils machen!

TIPP: Wenn Sie gewonnen haben, können Sie beim AMS noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachlegen bzw. eine Amtshaftungsklage!

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2020

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting