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Bezugseinstellung nach § 24 AlVG

(letzte Änderung: 13.9.2015)

§ 24 AlVG regelt die Vorgangsweise des AMS, wenn eine maßgebliche Anspruchsvoraussetzung des Bezugs von AMS-Geldern wegfällt oder sich ändert. Fällt eine Voraussetzung (Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit) dauerhaft bzw. grundsätzlich weg, so muß das AMS den Bezug einstellen.

Im Gegensatz dazu werden unter dem Begriff "Bezugssperren" vorübergehende Einstellungen des AMS-Bezugs bezeichnet, die nach einer bestimmten Zeit automatisch wieder vorbei sind und wegen punktueller Verfehlungen (z.B. Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit oder AMS-Maßnahme) vom AMS verhängt werden.

Prinzipiell ist eine Bezugseinstellung - da es sich beim AMS-Bezug laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshof (G363/97 u.a. vom 11.03.1998, Urteil im RIS, Rechtssatz im RIS) um ein "vermögenswertes Recht" handelt -  nur per Bescheid möglich, aber das AMS hielt sich nie daran.

VORSICHT FALLE Bescheidausstellung: Aufgrund wachsender Kritik an dieser Praxis des AMS und  Verwaltungsgerichtshofurteile (VwGH 97/08/0446, VwGH 98/05/0335, VwGH 98/08/0203, VwGH 2001/08/0067) wurde um der formlosen Bezugseinstellungen eine Scheinlegitimation zu geben daher 2003 mit dem Budgetbegleitgesetz  im AlVG auf Zuruf durch das AMS extra der § 24 mit verfassungswidrigem Inhalt geändert, sodass nun auch laut Gesetz das AMS Ihnen nur noch eine Mitteilung zustellt, wenn der Bezug wegen fehlender Voraussetzungen eingestellt. Ein Bescheid müsse demnach vom AMS nur noch dann ausgestellt werde, wenn Sie binnen 4 Wochen einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids stellen. Stellt das AMS nachdem es Ihren Antrag erhalten hat, Ihnen binnen weiterer 4 Wochen keinen Bescheid zu, muß das AMS die Bezugseinstellung wieder von Amts wegen aufzuheben.

Hinweis: Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in verfassungskonformer Interpretation durch Dienstanweisung festgelegt, dass auch nach Ablauf der Vierwochenfrist ein Bescheid verlangt werden kann! Damit vermeidet das AMS dass sein verfassungswidriges Verhalten bei Gericht bekämpft werden kann, denn sobald es einen Bescheid ausstellt, gibt es nach herrschender Rechtsprechung im Verwaltungsreicht "kein Beschwer" mehr!

In der Rechtsliteratur wird auch diese Regelung als verfassungswidrig angesehen, weil weiterhin – wenn kein Bescheid verlangt wird – eine Bezugseinstellung ohne Bescheid möglich ist.Abweichungen von grundlegenden Verfahrensrechten müssen laut Verfassungsgerichtshof "schlechthin unerlässlich" sein (VfGH 1.3.2003, G 319/01). Laut Erläuterungen der Regierungsvorlage bei der ob dargestellten Neuregelung der Bescheiderstellung hat die Regierung sogar angegeben, damit den Rechtsschutz zu verbessern! Es gibt also rechtlich überhaupt kein Argument für diese Regelung!

Unserer Meinung nach bezieht sich zudem die Bezugseinstellung nach § 24 AlVG nur auf den dauerhaften Wegfall der "maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen" (Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit), nicht auf punktuelle Verfehlungen, die mit befristeten Bezugssperren nach § 8, 10 oder § 49 sanktioniert werden. Eine dauerhafte „Arbeitsunwilligkeit“ nach § 9 AlVG liegt z.B. dann vor, wenn jemand erklärt, prinzipiell keine Arbeit zu suchen/anzunehmen und/oder prinzipiell keine AMS-Maßnahmen zu machen. Auch eine mehrmalige Bezugssperre in kurzem Zeitraum kann als generelle Arbeitsunwilligkeit gewertet zu einer Bezugseinstellung führen. Ein Neubezug ist dann erst nach neuem Antrag und Beweis der „Arbeitswilligkeit“ (Arbeitsversuche, ernsthafte Bewerbungen) möglich.

Tipp: Wir emfpehlen daher einen Bescheid zu verlangen und auf die verfassungswidrigkeit der Bezugseinstellung hinzuweisen. Ebenso sollte bei Bescheidbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht gegen AMS-Bezugssperren die Überprüfung von § 24 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der EMRK und des Bundes-Verfassungsgesetzes beantragt werden. Ebenso ist eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft angebracht, damit diese den systematischen Verfassungsbruch durch das AMS wenigstens thematisiert! (Musterbriefe in Vorbereitung)



Siehe dazu: Einstellung des Bezugs wegen genereller Arbeitsunwilligkeit ("§ 9 AlVG Sperre")

Das AMS darf erst dann eine Rückforderung z.B. über eine Nachzahlung erst dann stellen, wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen ist und der Erstbescheid endgültig Rechtskraft hat. Siehe dazu Schreiben der Volksanwaltschaft vom 22.6.2015.

Ist die ("vorläufige") Bezugseinstellung nach § 24 AlVG bei punktuellen Verfehlungen rechtens?

Dennoch beruft sich das AMS bei „vorläufigen Bezugseinstellungen“ vor Bezugssperren nach §§ 9, 10 und 49 AlVG auf diesen Paragrafen und stellt sogar den Bezug ein, wenn laut Mitteilungen lediglich „sich Fragen über Ihren Bezug“ ergeben haben. Das wird auch in der Rechtsliteratur kritisiert: „Die Be­hörde ist daher vor Entscheidung darüber verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 37ff AVG durchzuführen und nicht erst dann, wenn Bescheiderlassung begehrt wird. Es ist aber jedenfalls anzuneh­men, dass der VfGH bald mit dieser Regelung befasst sein wird.“ (Krapf/Keul)

Dazu Univ. Prof. Dr. Walter Pfeil im Standardwerk "Arbeitslosenversicherungsrecht" auf Seite 122/8: "Die immer wieder anzutreffende Verwaltungspraxis, die Leitung auf Verdacht hin einzustellen und auf eine Reaktion des Leistungswerbers zu warten, stellt eine eklatante Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Artikel 18 Bundes-Verfassungsgesetzes dar."

Tipp: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde bei Volksanwaltschaft wären eine risikolose Form der Gegenwehr gegen dieses schikanöse und einschüchternde Vorgehen des AMS!

Muß ich mich während einer "vorläufigen Bezugssperre" um eine Arbeit bewerben?

VORSICHT FALLE! Laut neuerer (Un)Rechtsprechung meint der Verwaltungsgerichtshof, dass wenn der Bezug zur „Prüfung eines Tatbestandes nach § 10 AlVG“ eingestellt werde, der Arbeitsuchende sei dennoch „nicht von seiner Verpflichtung entbunden, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen“ (VwGH 2009/08/0113, 2007/08/ 0231). Diese Behauptung ist reichlich skurril, denn während einer Bezugssperre sind Sie ja nicht verpflichtet, "Arbeitswilligkeit" zu zeigen und sich um eine - auch bereits vorher zugewiesene Stelle - weiter zu bewerben.

Damit verletzt der Verwaltungsgerichtshof unserer Meinung nach das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil ja später dann nach dem Ermittlungsverfahren die Bezugssperre sozusagen endgültig ausgepsrochen wird und die "vorläufige Bezugseinstellung" rückwirkend in eine Bezugssperre, während der keine Pflicht für "Arbeitswilligkeit" besteht, umgewandelt wird.

Rechtsgrundlagen:

Gerichtsurteile / Prüfverfahren

Siehe auch:

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