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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes / Verfügbarkeit

Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes:
Verfügbarkeit (§ 7 AlVG)

Diese Voraussetzung wurde erst mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführt und war vorher teilweise indirekt in den anderen Voraussetzungen enthalten. Der Unterschied zur „Arbeitswilligkeit“ ist, dass Sie während der gesamten Zeit des AMS-Bezugs die Bedingungen der zeitlichen „Verfügbarkeit“ erfüllen müssen, während Sie die zeitlichen Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses erst dann erfüllen müssen, wenn Ihnen ein konkretes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Wird Ihnen vom AMS keine Arbeit angeboten, reicht es aus, die Bedingungen der „Verfügbarkeit“ zu erfüllen. Passen Sie daher auf, dass das AMS keinen Grund zur Annahme hat, Sie erfüllten die „Verfügbarkeit“ nicht!

Drei Gesichtspunkte der Verfügbarkeit:

  • Sie haben sich für die Aufnahme und Ausübung einer Arbeit bereit zu halten (Verfügbarkeit im engeren Sinn)
  • Es sprechen keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen, dass Sie Arbeit aufnehmen dürfen. Gelten Sie zum Beispiel als Ausländer, so müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis haben oder als EU-BürgerIn Inländern gleich gestellt sein.
  • Es liegt kein Ausweisungstatbestand nach Fremdengesetz gegen Sie vor.

Verfügbarkeit im engeren Sinn

Verfügbarkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn Sie sich für die Aufnahme einer Arbeit bereit halten die

  1. auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, das heißt eine Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Da Sie sich nur für „üblicherweise am Arbeitsmarkt“ angebotenen Arbeitsverhältnisse bereit halten müssen, wird daraus gefolgert, dass Sie Arbeit mit weniger als 20 Wochenstunden nicht mehr annehmen müssen,
  2. den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechend „zumutbar“ ist,
  3. die versicherungspflichtig ist.

Sie müssen sich aber nicht für selbständige Tätigkeiten, Werkverträge und auch für keine freien Dienstverträge bereit halten.

Diese Verfügbarkeit ist nicht erfüllt, wenn Sie Bindungen rechtlicher oder faktischer Art haben, die Sie erst beseitigen müssten, um jederzeit eine mindestens der Verfügbarkeit entsprechende Arbeit annehmen zu können (VwGH 97/08/0443).

Was schränkt meine Verfügbarkeit NICHT ein?

  • Geringfügig entlohnte Teilzeitarbeit für die Sie bloß gering zeitlich gebunden sind.
  • Eine zwar tägliche aber bloß stundenweise selbständige Tätigkeit (VwGH 98/08/0210). Selbstständigkeit an sich schließt Arbeitslosenbezug nicht aus, das AMS hat den Einzelfall zu prüfen!
  • Ehrenamtliche Tätigkeit, die Sie nur gering in Anspruch nimmt bzw. wo Sie nicht verpflichtet sind diese zu machen und jederzeit nach eigenem Belieben aufhören können.
  • Ausbildung als Volontär wenn Sie diese jederzeit abbrechen können (VwGH 97/08/0210).
  • Studium und Ausbildung entsprechend dem Kapitel „Studium oder Ausbildung während der Arbeitslosigkeit“.
  • Vom AMS nachgesehener Auslandsaufenthalt zur Arbeitssuche von bis zu drei Monaten (AMS-Programm EUSPUG).
  • Eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit (VwGH 98/08/0289 Rechtssatz 5)

Was schränkt meine Verfügbarkeit ein und kann zur Bezugseinstellung führen?

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung, die für Sie erheblichen Zeitaufwand bedeutet. Zum Beispiel wenn Sie selbständige Tätigkeiten aufbauen: viel Arbeit aber kein oder wenig Einkommen haben (Intensive Unternehmergründung VwGH 97/08/0519).

    Tipp: Wenn Sie ein Unternehmen gründen wollen oder sich selbständig machen und an die Grenzen der Verfügbarkeit stoßen, gehen Sie ins Unternehmergründungsprogramm (UGP) des AMS. Dort können Sie den vollen AMS-Bezug befristet auf einige Monate weiter bekommen und erhalten befristet Zuschüsse zur Sozialversicherung. Sie bekommen mitunter auch leichter eine Ausbildung.

  • Eine gewerbliche Tätigkeit die den Schluss zulässt, Sie seien nicht interessiert, eine Arbeit aufzunehmen. Wenn Sie ein eigenes Unternehmen betreiben (VwGH 2004/08/0019) oder z.B. als einziger persönlich haftender Gesellschafter einer KEG, die ein Kaffeehaus betreibt, als Einlage ausschließlich Ihre Arbeitskraft einbringen (VwGH 2000/08/0216).
  • Wenn Sie eine Ausbildung machen, die nicht den Ausnahmekriterien für Studium und Ausbildung während der Arbeitslosigkeiten entspricht (Vollzeitstudium, Lehrgänge länger als 3 Monate etc.) (VwGH 97/08/0443)
  • Eine intensive Pflege von Angehörigen (VwGH 99/08/0009).

    Tipp: Beantragen Sie Pflegegeld. Dann sind Sie vielleicht auch nicht mehr vom AMS abhängig!

  • Dauernder Auslandsaufenthalt. Abmeldung nach mehr als 3 Wochen. Sie können jedoch für 1 bis 3 Monate im Rahmen des Programms EUSPUG auf Arbeitssuche ins Ausland gehen.
  • Umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeiten. Dabei kommt es nicht auf die Funktionsbezeichnung an, sondern auf den wirklichen Zeitaufwand (VwGH 97/08/0106).
  • Wenn Sie für das AMS gar nicht erreichbar sind (VwGH 97/08/0106).

Um den Bezugsverlust abzuwenden oder wieder den AMS-Bezug zu erhalten müssen Sie also dem AMS gegenüber zeigen, dass Sie diese Hindernisse beseitigen oder so weit reduzieren, dass Sie wieder „verfügbar“ sind.

Überprüfung der Verfügbarkeit nur nach objektiven Kriterien:

„Ob eine Person der Vermittlung zur Verfügung stehe oder nicht, stelle jedoch eine Rechtsfrage dar, die nur an Hand eines festgestellten Sachverhalts beantwortet werden könne.“ Auch wenn Sie selbst behaupten, nicht „verfügbar“ zu sein darf das AMS daher nicht automatisch Ihren Bezug sperren. Erklären Sie bei einem Antrag auf Notstandshilfe nicht verfügbar zu sein, wäre es „geradezu absurd“ zu erklären, eine Voraussetzung nicht zu erfüllen. „Da die Absurdität des Handelns einer Person nicht von vornherein angenommen werden darf“ sei auf einen Irrtum zu schließen und das AMS wäre „umso mehr dazu verpflichtet gewesen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln.“ (VwGH 2006/08/0122)

Verfügbarkeitsrahmen

Die Verfügbarkeit von 20 bzw. 16 Wochenstunden brauchen Sie lediglich in einem Rahmen (Zeitfenster) erfüllen, für das es am „Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen“ gibt. Das muss nicht in der sonst üblichen Zeit von 8 bis 18 Uhr sein, sondern Sie können diesen auch durch „übliche“ Arbeitszeiten am Abend erfüllen, wenn Sie z.B. tagsüber keine Kinderbetreuung haben (VwGH 98/08/0063). Arbeit von bis zu 20 bzw. 16 Stunden ist dann nur in diesem „Verfügbarkeitsrahmen“ vermittelbar.

Ob Sie einer Vollzeitarbeit zur Verfügung stehen, darf das AMS aber erst dann überprüfen, wenn es Ihnen eine konkrete, zumutbare Arbeit zuweist.

Weitere Informationen:

 

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2012

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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