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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes / Verfügbarkeit / Kinderbetreuungspflichten und Kindergeld

Verfügbarkeit: Betreuungspflichten (Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger, ...)

Aktiuallisiert am: 16.8.2015

Haben Sie gesetzliche Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, so müssen Sie nur noch eine eingeschränkte Verfügbarkeit von 16 Wochenstunden  erfüllen, müssen aber auch nur Arbeit von bis zu 16 Wochenstunden annehmen.

VORSICHT FALLE: Diese eingeschränkte Verfügbarkeit von 16  Wochenstunden kann allerdings – falls beide Elternteile arbeitslos sind – derzeit laut AMS-Regelung nur von einem  Elternteil  in Anspruch genommen werden. Allerdings kennen wir keinedazu noch keine Gerichtsurteile.

VORSICHT FALLE:  Die Behinderung eines Kindes bzw. besonderer Pflegeaufwand reduziert die Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden nicht weiter, selbst dann nicht wenn keine entsprecend (längere) Betreuung zur Verfügung steht! (BVwG L503 2228476-1, L503 2232659-1)

VORSICHT FALLE:  Auf urlaubsbedingte Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen nehmen Österreichs Gerichte leider keinerlei Rücksicht. Für diese Zeiten müssen Sie die Möglichkeit einer anderen Kinderbetreung auf Abruf glaubhaft machen, sonst bekommen Sie keinen AMS-Bezug! (L503 2207265-1/3E)

Sie erfüllen die Verfügbarkeit auch dann, wenn Sie die Betreuung des/der Kind/er innerhalb kurzer Zeit - also "auf Abruf" - an andere Personen oder an Betreuungseinrichtungen delegieren können, Sie müssen das gegenüber dem AMS lediglich glaubhaft machen können.

So reicht es, wenn z.B. Ihre Eltern die Kinderbetreuung übernehmen können (BVwG I419 2238172-1).

Mit gesetzlichen Betreuungspflichten haben Sie den Vorteil bei der „Zumutbarkeit“ von Arbeit, dass Sie nur noch innerhalb des „Verfügbarkeitsrahmens“ Arbeit annehmen müssen, also in jener Zeit einer vorhandenen oder machbaren Kinderbetreuung, die Ihnen die Verfügbarkeit ermöglicht. Haben Sie z.B. eine 14jährige Tochter zu betreuen, für die Sie keine Abendbetreuung haben, darf das AMS keine Schichtarbeit zuweisen, bei der bis 24:00 Uhr gearbeitet wird (VwGH 2002/08/0275 RS 9).

VORSICHT FALLE: Die Kinderbetreuung muss neben der Verfügbarkeit auch zusätzlich die (fiktiv) erforderliche Wegzeit zu und vom Arbeitsplatz abdecken können.

Grundsätzlich können Sie neben dem Arbeitslosengeld auch Kindergeld beziehen. Es gelten die gleichen Kriterien wie wenn Sie nur Arbeitslosengeld beziehen (VwGH 2004/08/0007).

Auch die Pflege der eigenen Eltern kann zu einer zeitlich eingeschränkten Verfügbarkeit führen. Wenn Sie beispielsweise Ihre pflegebedürftigen Eltern in der Früh, zu Mittag und am Abend mit Essen versorgen, darf das AMS nicht generell annehmen, dass Sie nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen würden, wenn es sehr wohl Arbeit gibt, die mit diesen Betreuungspflichten vereinbar sein können!

Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, mwV auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz4, § 7 Rz 162/4).

Gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 7 AlVG steht dem Revisionswerber Notstandshilfe nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, mwN).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, da sie davon ausgeht, der Revisionswerber müsste sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG "zu den üblichen Arbeitszeiten" (werktags und tagsüber) bereithalten. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat sie die Möglichkeit einer stundenweisen Verteilung der Arbeit auf einen Arbeitstag sowie die Nachtarbeit in ihre Beurteilung nicht miteinbezogen und daher keine Feststellungen im Hinblick auf die für den Revisionswerber fallbezogen in Betracht kommenden, am Arbeitsmarkt üblicher Weise angebotenen Beschäftigungen (unter den genannten Umständen) getroffen. Sofern - was im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird - auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise auch Beschäftigungen angeboten werden, die sich auf unterschiedliche Tageszeiten verteilen oder Beschäftigungen, die hauptsächlich in den Abend- oder Nachtstunden ausgeübt werden, wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass der Revisionswerber - trotz seiner Inanspruchnahme durch die Pflege seiner Mutter und unter Berücksichtigung der zusätzlich erforderlichen "Behördenwege, Bankwege und Arztbesuche" sowie der Haushaltsführung - eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte und er damit verfügbar wäre.

VwGH Ro 2014/08/0034 vom 17.10.2014

Entscheidungstext im RIS:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2014080034_20141017J00

Erste umfangreiche Auseinandersetzung zum Thema Kinderbetreuung (auch in Bezug auf mittelbare Diskriminierung, die hier weggelassen wird)

4. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren aus Anlass einer Zuweisung zu einem gastgewerblichen Dreischichtbetrieb mit Nachtarbeit bis 24 Uhr an Wochentagen bzw. bis 23 Uhr an Sonn- und Feiertagen ausschließlich darauf berufen hat, durch ihre Verpflichtung zur Obsorge für eine minderjährige Tochter zwar von 7 Uhr bis 18 Uhr, nicht aber nach diesem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgehen zu können. Es ist daher im Beschwerdefall - soweit überblickbar erstmals - die Frage zu untersuchen, ob einer arbeitslosen Person ungeachtet solcher von ihr ins Treffen geführten Obsorgeverpflichtungen für minderjährige Kinder Beschäftigungen in jeglicher Arbeitszeit, d.h. auch solche, die nicht nur untertags (während der üblichen Arbeitszeiten), sondern auch in der Zeit zwischen 18 Uhr und 23 Uhr bzw. 24 Uhr (oder auch noch später) zu verrichten sind, zulässiger Weise angeboten werden dürfen.

4.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass - anders als dies während des Tages der Fall zu sein pflegt - in den Abendstunden nicht davon ausgegangen werden kann, dass öffentliche Betreuungseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen. Eltern trifft aber nicht nur gemäß §§ 137 Abs. 1, 144 ABGB die (allgemeine) Verpflichtung zur Erziehung und Obsorge für ihre Kinder, sondern das im Beschwerdefall maßgebliche Oö Jugendschutzgesetz verbietet es den Eltern bei Strafe, Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen zu ermöglichen oder zu erleichtern, und normiert in diesem Zusammenhang von den Eltern zu beachtende Verbote für Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr, sich ab 22 Uhr bzw. (ab dem 14. Lebensjahr) ab 24 Uhr ohne Begleitung Erwachsener an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben und in öffentlichen Veranstaltungen, bzw. (generell) in bestimmten Lokalen aufzuhalten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 4 und § 12 des Oö Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93/2001). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verpflichtung zur Obsorge ist daher - soweit sie nicht an andere Betreuungspersonen bzw. - einrichtungen delegiert werden kann und sich auf die Abend- und Nachtstunden bezieht - in besonderem Maße durch öffentliches Recht gesetzlich geboten und deren Verletzung mit Strafe bedroht. Die gänzliche Außerachtlassung dieser (gesetzlichen) Verpflichtungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsvermittlungen innerhalb des Wohnortes, wenn die angebotene Beschäftigung Nachtarbeit erfordert, stünde auch zumindest in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz.

4.2. Das Gesetz schließt aber eine Berücksichtigung solcher Betreuungspflichten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten nicht aus: 4.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen, mittlerweile ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass als Hindernis für die Verfügbarkeit iS des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG Umstände in Betracht kommen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass während des Andauerns dieser Umstände noch eine Tätigkeit unter den üblichen und zumutbaren Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann, und die daher die unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Verfügbarkeit rechtfertigen (vgl. die grundlegenden Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 97/08/0106, und vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0584, sowie die Fortführung dieser Rechtsprechung in den Erkenntnissen vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 13. April 1999, Zl. 99/08/0005, vom 29. Juni 1999, Zl. 98/08/0210, vom 20. Oktober 1999, Zl. 97/08/0485, vom 27. Juli 2001, Zl. 2000/08/0216, uva). Als solche Umstände (faktischer oder rechtlicher Art - vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/08/0086) wurden ua. die erforderliche Pflege naher Angehöriger angesehen, wenn eine andere Pflegeperson nicht zur Verfügung steht (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, und vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009), nicht aber auch ein gewünschter Arbeitsbeginn zwischen 7 Uhr 30 und 8 Uhr (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 97/08/0485). ...

4.3. Das Fehlen der Verfügbarkeit (als vorab zu prüfendes Hindernis für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch durch die ausdrückliche Bekundung der Arbeitswilligkeit nicht ausgeglichen werden (vgl. das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0596). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert hat, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es - Arbeitslosigkeit iS des § 12 AlVG vorausgesetzt - überhaupt noch auf die Arbeitswilligkeit iS des § 9 AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iS des § 8 AlVG) ankommt.

4.4. Dies muss konsequenterweise aber auch in jenen Fällen gelten, in denen zwar eine in zeitlicher Hinsicht eingeschränkte Verfügbarkeit vorliegt, diese Einschränkung aber für sich allein genommen den Leistungsanspruch deshalb nicht in Frage zu stellen vermag, weil der verbleibende Umfang der Verfügbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeszwecke des AlVG und der Interessen der Versichertengemeinschaft, sowie gemessen an den Anforderungen des Arbeitsmarktes als ausreichend erachtet werden muss, weil er den Kriterien des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG genügt: außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kann es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person in ganz gleicher Weise nicht mehr ankommen. Der zwar in gewisser Hinsicht (durch zwingende familienrechtliche und (verwaltungs)strafrechtlich sanktionierte Verpflichtungen) eingeschränkten, aber nicht gänzlich beseitigten Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im vorstehend dargelegten Sinne kommt daher insoweit auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Arbeitswilligkeit iS des § 9 AlVG Bedeutung zu, als sich die Beschwerdeführerin konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und sich vermitteln lassen muss, als ihre Verfügbarkeit reicht. Es liegt insoweit eine mit dem Verhältnis von bloßen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit (die ebenfalls zu eingeschränkten Vermittlungsmöglichkeiten führen) zur Berufsunfähigkeit (und damit einem Ansprüche auf Arbeitslosengeld ausschließenden Gesundheitszustand) vergleichbare Konstellation mit der Maßgabe vor, dass die dem AMS offenstehende Vermittlungsmöglichkeit iS des § 9 AlVG nicht nur durch die Fälle der Unzumutbarkeit iS des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG, sondern - ausnahmsweise - auch durch bestimmte Einschränkungen der Verfügbarkeit begrenzt sein kann.

5. Die Vermittlung der Beschwerdeführerin zu Beschäftigungen, die auch mit der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen in den Abend- und Nachtstunden verbunden sind, erweist sich daher im Hinblick auf jene die Beschwerdeführerin treffenden, die Verfügbarkeit insoweit einschränkenden, sie aber nicht ausschließenden gesetzlichen Obsorgepflichten als unzulässig. Da somit auch die Verfügung des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine solche Beschäftigung anzunehmen, sich mangels einer gesetzlichen Grundlage als rechtswidrig erweist, war der angefochtene Bescheid gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

VwGH 2002/08/0275 vom 23.04.2003
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2002080275_20030423X00

Weitere Informationen:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2012

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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