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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Arbeitsplätze zur Wiedereingliederung - Tranistarbeitskräfteregelung

Transitarbeitskräfteregelung (BABE-KV, BAGS-KV, Caritas-KV):  Bezahlung von Transitarbeitskräften (TAK) / TransitmitarbeiterInnen (TMA)

Erstellt am 24.3.2012

Im BAGS-Kollektivvertrag wurde eine „Transitarbeitskräfteregelung“ eingeführt, die für AMS-Zwangsmassnahmen in Form von Arbeitsverhältnissen bei „sozialökonomischen Betrieben“ und bei „gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten“ gelten sollen. Haben früher sozialökonomische Betriebe oft nach regulärem Branchenkollektivvertrag gezahlt, wird heute oft nur noch nach der viel billigeren Transitarbeitskräfteregelung entlohnt.

Diese von den Gewerkschaften GPA-jdp und vida mit ausverhandelte „Transitarbeitsregelung“ entzieht den Betroffenen ArbeitnehmerInnen folgende Rechte, die sonst üblicherweise ein KV bietet:

  • Recht auf Anrechnung der Vordienstzeiten
  • Recht auf Anrechnung der Qualifikationen
  • Recht auf Gehaltsvorrückungen

Zu allem Überfluss soll diese Regelung für alle SÖBs gelten, egal in welcher Branche diese tätig sind!

Damit verletzt die BAGS-Transitarbeitskräfteregelung das Grundprinzip von Kollektivverträgen, nämlich die „kollektivvertraglichen Differenzierungskriterien, die das ausnützen der sozialen Schwäche der Arbeitnehmer erschweren (Csebrenyak Erich, Geppert Walter, Maßl Wolfgang, Rabofsky Eduard: "ABGB und Vertragsrecht". Wien 1987, ÖGB-Verlag, Seite 128). Diese Regelung ist aus unserer Sicht daher sittenwidrig (§ 879 ABGB). Das Recht auf gleichen Lohn auf gleiche Arbeit bzw. das Gleichheitsgebot der Verfassung wird ebenso gebrochen!

Laut dem von Österreich unterzeichneten „Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930“ der International Labour Organization (ILO) der UNO muss bei Zwangsarbeit überprüft werden, ob „die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind.“

Transitarbeitskräfteregelung BAGS-KV

Unter den BAGS-KV fallen alle sozialökonomischen Betriebe (SÖBs) und "gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt" (GBPs) außer den umstrittenen "gemeinnützigen Personalüberlassern": "Transitmitarbeiterinnen (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben
(SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundessozialamt gefördert sind." (§ 2 BAGS-KV "Geltungsbereich")

Der BAGS-KV sieht für Transitarbeitskräfte immerhin vier Verwendungsgruppen vor:

A

Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht verrichten.

B

Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tätigkeiten teilweise selbständig verrichten.

C

Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen

D

Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.

Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 beträgt das monatliche Entgelt für TransitmitarbeiterInnen (TMA) wie folgt:

A ............................................... € 1.284,94
B ............................................... € 1.346,26
C ............................................... € 1.406,42
D................................................ € 1.467,73

Ab 1.2.2015:

A

€ 1.311,00

B

€ 1.373,60

C

€ 1.435,00

D

€ 1.497,50

Ab 01.07.2014: Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c), vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Arbeiterinnen und Angestellte):

A Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig verrichten.
B Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen.

A ............................................... € 1.346,26
B ............................................... € 1.406,42

Ab 1.2.2015:

A ............................................... € 1.373,60
B ............................................... € 1.435,00

Siehe auch:

VORSICHT FALLE FEHLEINSTUFUNGEN: Auch wenn wir annehmen, dass die Regelung Gültigkeit habe wird dennoch oft falsch eingestuft indem automatisch alle in die niedrigste Stufe eingestuft werden egal welche Arbeit die Transitarbeitskräfte dann wirklich tun. Wir empfehlen daher die durchgeführten Tätigkeiten genau zu dokumentieren und wenn möglich auch bestätigen zu lassen sowie allfällige Beweismittel sicher zu stellen (kopieren von Arbeitsaufzeichnungen etc.). Wer rechtzeitig (3 bis 6 Monate Wartefrist!) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat kann dann beim Arbeits- und Sozialgericht den vorenthaltenen Lohn einklagen. Wenn möglich sollte auch die unserer Meinung nach sittenwidrige Transitarbeitskräfteregelung an sich bekämpft werden!

Transitarbeitsräfteregelung BABE-KV

Dieser regelt die Bezahlung der umstrittenen gemeinnützigen Personalüberlasser, die ja mit der BABE-Transitarbeitskräfteregelung den wesentlich besser entlohnenden Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag umgehen. Dieser sieht sogar für Zeiten während der Überlassung vor, dass zusätzlich zum Lohn nach dem Branchenkollektivvertrag des jeweiligen Beschäftigerbetriebes, in den überlassen wird, ein Zuschlag von bis zu 19% gezahlt wird.

Der BABE-KV sieht für gemeinnützige Personalüberlasser lediglich einen Grundlohn von dzt. € 1.196,42 (gültig per 1. Mai 2011) auf Basis einer 38h-Woche vor. Das heisst: Auch wenn bei korrekter Einstufung im Betrieb, in den überlassen wird, für die Arbeit weniger gezahlt werden würde, erhhalten Sie diesen Grundlohn als Mindestlohn. Dieser Grundlohn soll auch in der überlassungsfreien Zeit weiter gezahlt werden, obwohl nach § 1155 ABGB der volle Lohn aus der Überlassung weiter gezahlt werden muß (siehe auch: Personalüberlasser im rechtlichen Bermudadreieck). Aufgrund dieser nicht Weiterbezahlung des Lohns im Beschäftigerbetrieb handelt es sich laut OGH nicht um einen Personalüberlassung sonder um (nicht sanktionierbare) private Arbeitsvermittlung (siehe: Personalüberlassung oder doch Arbeitsvermittlung?).

Wer mit besonderen Aufgaben betraut sind, wie insbesondere das überwiegende Lenken eines Kraftfahrzeuges oder fachlich qualifizierte Tätigkeiten, erhält eine monatliche Zulage in der Höhe von lediglich € 2,– je vereinbarter Normalarbeitsstunde.

Transitarbeitskräfteregelung Caritas-Kollektivvertrag

Sogar die "Hilfseinrichtung" der Katholischen Kirche erklärt TransitmitarbeiterInnen zu ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse. Wie das mit den christlichen Werten dieser Organisation übereinstimmen soll, das soll uns einmal wer erklären! Auch hier sind die Gewerkschaften MittäterInnen der Diktatur des Kapitals geworden ...

Für Transitmitarbeiter, das sind Arbeitnehmer, die in eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch bei Kofinanzierung durch andere Träger wie Länder, Bundessozialamt, Europäischer Sozialfond) bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähnlichen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zuweisung durch das AMS mit dem Ziel der Integration am Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeitraum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und betreut werden,

finden folgende Abschnitte des Kollektivvertrages keine Anwendung:

A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten
B.2. Vordienstzeiten
C.2.4. Gleitende Arbeitszeit
C.4. Mobile Dienste
D.3. Sabbatical
E. 1. Gehalt und Entgelt - allgemeine Regelungen
E.2. Verwendungsgruppen
E.3. Gehaltstafel
E.4. Zulagen und Zuschläge
F.1. Kündigung
G.1. Bildung
G.3. Supervision
H. Übergangsregelungen

(Änderungen mit 1. 2. 2012)

Die Entlohnung der Transitmitarbeiter erfolgt gemäß Abschnitt E.7.

E.7. ENTLOHNUNG VON TRANSITMITARBEITERN

E.7.1. Entlohnung von Transitmitarbeitern

Das monatliche Entgelt für Transitmitarbeiter beträgt E 1.219,90. Werden Transitmitarbeiter überwiegend mit der selbstständigen Verrichtung besonderer Aufgaben betraut oder erfolgt die Beschäftigung überwiegend unter erschwerten Arbeitsbedingungen, beträgt das monatliche Entgelt E 1.262,10.

(Änderungen mit 1.2.2012)

E.7.2. Entlohnung von Transitmitarbeitern in Jugendbeschäftigungsprojekten der Diözesen

Salzburg und Graz-Seckau

Das monatliche Entgelt für Transitmitarbeiter in Jugendbeschäftigungsprojekten der Diözesen Salzburg und Graz-Seckau, das sind Projekte, die speziell für jugendliche und junge Menschen konzipiert sind, beträgt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 40%, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50% und bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 60% des monatlichen Entgelts für Transitmitarbeiter.

[Download Caritas Kollektivvertrag 2012 als PDF-Dokument]

Gehaltstabellen Caritas-Kollektivvertrag 2013

Zuschläge und Entlohnung TransitmitarbeiterInnen

E 4.1.1. € 33,19
E 4.1.2. € 16,59
E 4.1.4. € 4,17
E 4.2.1. € 4,17
E. 6. Ruf1 € 2,71
E. 6. Ruf2 € 1,77
E. 6. R-Pausch. € 45,58
R-6-Std € 11,39
TAK1 € 1.253,40
TAK2 € 1.296,80

Wie die Caritas ihre TransitmitarbeiterInnen behandelt, durften wir im Falle der Carla Gröbming hautnah miterleben (siehe: AMS Berichte: Caritas: Werkstart Obersteiermark / Carla Gröbming)

Rotes Kreuz: TransitmitarbeiterInnen ohne Kollektivvertrag

Den Vogel schießt das Wiener Rote Kreuz ab, das folgende Menschengruppen überhaupt vom eigenen Kollektivvertrag ausschließt.

Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Wien 1. Jänner 2013

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Anhangs sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern,

  • die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden (z.B. Transitarbeitskräfte);
  • die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben
  • Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

Siehe auch:

Dazugehörender Artikel:

Siehe auch:

 Copyright: Mag. Ing. Martin Mair 2012

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