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            Wegzeiten: Verfügbarkeit des Autos einer Ehepartnerin muss vom
              AMS geprüft werden
            
            
             
              Geschäftszahl: 98/08/0355 
              Entscheidungsdatum: 26.01.2000 
               
              Norm 
              AlVG 1977 §38; 
              AlVG 1977 §9 Abs3; 
            Auszug aus dem Entscheidungstext
            Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren immer
                wieder betont, dass er zur Erreichung dieser Beschäftigung
              auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen sei, ihm ein
              solches aber nicht zur Verfügung stehe. Das vorhandene
              private Verkehrsmittel müsse berufsbedingt von seiner
                Ehegattin verwendet werden. 
               
              Mit diesem Vorbringen, aber auch mit der Frage der Erreichbarkeit
              der angebotenen Beschäftigungsstelle an sich, hat sich die
              belangte Behörde nur in unzureichender Weise beschäftigt.
              Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG zu ermöglichen,
              hätte sie zunächst zu klären gehabt, ob der angebotene
              Beschäftigungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und
              dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer
              seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können.
              Verneinendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer
              tatsächlich der behauptete eigene PKW nicht zur Verfügung stand.
              In diesem Zusammenhang wäre zu klären gewesen, ob die Gattin
                des Beschwerdeführers den PKW berufsbedingt im Hinblick auf
              die für sie maßgeblichen Verkehrsverbindungen dringender
                benötigte als der Beschwerdeführer, und bejahendenfalls, ob
              er nicht zumindest im Weg einer Fahrgemeinschaft mit seiner
                Ehegattin unter Mitberücksichtigung der öffentlichen
                Verkehrsverbindungen in zumutbarer Weise zum angebotenen Beschäftigungsort
                und wieder zurück zum Wohnort hätte gelangen können (vgl.
              hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0002).
              Die von der belangten Behörde erwähnte "Mitfahrgelegenheit"
                mit Arbeitskollegen reichte zur Beurteilung der Zumutbarkeit
              der angebotenen Beschäftigungsstelle nicht aus. Eine
              solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit
              einer Beschäftigungsstelle schon deswegen nicht zu begründen, weil
                sie von einer diesbezüglichen ständigen Bereitschaft des oder
                der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig
                verfügbar ist (vgl. Urlaubs- und Krankheitsfälle). 
               
              Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei
              Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis
              gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z.
              3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
              Verfahrensvorschriften aufzuheben. 
            
            Siehe auch: Zumutbare
                Wegzeiten  
            
            
              
            
            
            
            
            Impressum 
            
              
            
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