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// Arbeitslosigkeit / AMS
Beantwortung des Auskunftsbegehrens nach Auskunftpflichtgesetz
Anmerkung zu den Beilagen Alsdownloads: Die PDF-Dokumente sind Scans
der Kopien des AMS und stellen das Orginal dar, sind dafür grösser, die
Word-Dokumente wurden durch OCR-Texterkennung generiert und sind wesentlich
kleiner, aber keine Orginaldokumente! Übersicht über alle eingescannten
Beilagen auf der Downloadseite.
Arbeitsmarktservice
Österreich
Dr. Herbert Buchinger
Vorsitzender des Vorstandes
Herrn
Martin Mair
Krottenbachstraße 40/9/6
1190 Wien
|
Wien, 12.10.2006
GZ: BGS/VOR/O2 1/1/2006
|
Sehr geehrter Herr Mair,
Ihre mit mail vom 19.8.2006 an uns gestellten Fragen beantworte
ich gerne wie folgt:
1) Vorgaben durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
die Bundesgeschäftsstelle/Landesgeschäftsstelle
-
Welche Vorgaben hat das BMWA dem AMS wann und in welcher Form gegeben.
Die derzeit gültigen Vorgaben des BMWA an das AMS finden Sie
im Wesentlichen im Internet unter www.bmwa
gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Arbeitsmarkt
- weitere links dort: <arbeitsmarktpolitische
Zielvorgaben>, <gender mainstreaming>, <Europäische Beschäftigungsstrategie>,
<Vorgaben des Europäischen Sozialfonds>, <Paket integrierte Leitlinien>,
<nationale Reformprogramme>, <Unternehmen Arbeitsplatz> - alles mit
Stand 2.6.2006.
Dazu hat das BMWA zur Umsetzung des Sonderprogramms "Unternehmen
Arbeitsplatz" dem AMS im Oktober 2005 die in der Anlage 1
[PDF-Download] [Word-Download] enthaltenen
,,fact sheets" übermittelt, aus denen
die Vorstellungen des BMWA über die zu erreichenden Teilnehmerlnnenzahlen
hervorgehen.
In Nachverhandlungen mit dem BMWA wurde vom Vorstand des AMS eine
Korrektur dieser Mengengerüste erreicht; die geänderten
Mengengerüste wurden schließlich vom Verwaltungsrat des
AMS am 29.11.2005 gebilligt (Anlage 2 [PDF-Download]
[Word-Download])
-
Welche Vorgaben hat die Bundesgeschäftsführung den Landesgeschäftsstelle
in Bezug auf arbeitsmarktpolitische Vorgaben, Vorgaben bezüglich
Zuweisung von Kursen und AMS Programmen, Umgang mit den Arbeitslosen
(insbesondere Sperren, Berufungen gegen Sperren, Nachsicht bei Sperren,
Gewährung von Kursbeihilfen, Zuweisung von Kursen/AMS-Programmen
an Arbietslose, insbesondere Langszeitbeschäftigungslose wann und
in welcher Form gegeben. Wer hat diese beschlossen?
Zur Beantwortung der Fragen betreffend arbeitsmarktpolitische Vorgaben
und Programme und Kurseinweisungen übermitteln wir Ihnen in
der Anlage
3 [PDF-Download] [Word-Download] die
Zielvorgaben der Bundesorganisation des AMS an die Landesorganisationen
sowie die in Anlage 4 [PDF-Download] [Word-Download] enthaltenen
Budgetvorgaben.
Beide Dokumente
wurden vom Verwaltungsrat am 13.12.2005 nach Abstimmung mit den LandesgeschäftsführerInnen
beschlossen und binnen weniger Tage den Landesorganisationen übermittelt.
Aus der Anlage 4 können Sie auch
die Zweckbindung der Mittel für die Erreichung arbeitsmarktpolitischer
Ziele, für Zwecke des Europäischen Sozialfonds und für
das Sonderprogramm "Unternehmen Arbeitsplatz" entnehmen (siehe
dazu auch Anlage 2). Die Vorgaben der Bundesorganisation betreffend
Sperren,
Berufung gegen Sperren, Nachsicht udgi. Können Sie der Anlage
5 [PDF-Download] [Word-Download] entnehmen.
Zusätzliche Erläuterungen/Vorgaben
der Landesgeschäftsstellen
zum Thema - so es sie gibt - entnehmen Sie bitte den Anlagen
6 [PDF-Download]
[Word-Download] 7
[PDF-Download] [Word-Download] und 8 Die
Vorgaben der Bundesorganisation betreffend Kursbeihilfen sind aus
Anlage
9 [PDF-Download] [Word-Download] ersichtlich,
die entsprechenden
Ergänzungen
der Landesgeschäftsstellen - so es sie gibt - aus den Anlagen
10 [PDF-Download]
[Word-Download],
11 [PDF-Download] [Word-Download] und 12 [PDF-Download] [Word-Download]
-
Leistungsbezogene Gehaltsbestandteile der MitarbeiterInnen des
AMS Die Regeln nach denen das AMS Prämien an seine MitarbeiterInnen
ausschüttet finden Sie in der Anlage 13 Nach dieser Betriebsvereinbarung
wurden im Jahr 2005 insgesamt gut EUR 2,2 Mio. (brutto) an 4.306
AMS MitarbeiterInnen ausbezahlt. Im Hinblick auf Ihre Fragen kann
daher festgestellt werden, dass es im AMS keine Prämien für "Vermittlung" gibt,
wohl aber für die Erreichung arbeitsmarktpolitischer Ziele und
für die Erbringung besonderer Leistungen über den angestammten
Tätigkeitsbereich hinaus.
2) Arbeit der AMS Leitungsgremien:
-
Protokolle von Verwaltungsrat Vorstand Landesdirektorien
Leider können wir Ihnen die Protokolle dieser Gremien nicht übermitteln.
Nach § 27 Abs. 1 AMSG sind alle Organe des Arbeitsmarktservice
zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung unter
Anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen oder im überwiegenden
Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verschwiegenheitspflicht
darf nur auf Verlangen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde
entbunden werden. § 1 Abs. 2, 1. Satz, Auskunftspflichtgesetz
bestimmt, dass Auskünfte nur in solchem Umfang erteilt werden
dürfen, als die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung
dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nun sind in den
Protokollen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und der Landesdirektorien
nicht nur teilweise Informationen enthalten, deren Geheimhaltung
im überwiegenden Interesse einer Partei des AMS geboten erscheint;
in den Protokollen finden sich auch der Verlauf der Willensbildung
(einzelne Wortmeldungen) sowie Abstimmungsergebnisse. Die Veröffentlichung
dieser Teile der Protokolle würde im Hinblick auf immer wieder
zu schließende Kompromisse die künftige Willensbildung
und damit die Vorbereitung von Entscheidungen erschweren. Dazu kommt,
dass die Überarbeitung hunderter Protokolle im Hinblick auf
die Trennung von Beschlüssen, Wortmeldungen und Abstimmungsergebnissen
mit einem so hohen Arbeitsaufwand verbunden wäre, dass die Besorgung
der übrigen Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle des AMS
dadurch im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz wesentlich
beeinträchtigt werden. Es steht Ihnen frei, über die (teilweise)
Ablehnung Ihres Auskunftsbegehrens einen Bescheid zu verlangen. Wir
machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass die Ausstellung eines Bescheids
nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung einer gesonderten Gebührenpflicht
unterliegt.
-
Geschäftsordnungen
Die Geschäftsordnungen des AMS entnehmen Sie bitte der Anlage
14 [PDF-Download] [Word-Download].
Ergänzende Regelungen einzelner Landesorganisationen sind
den Anlagen 15 bis 21 [Wien: PDF-Download] [Word-Download] zu
entnehmen.
-
Bezüge der Mitglieder der Leitungsgremien
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien und
der Regionalbeiräte haben Anspruch auf Abgeltung ihre Reise-
und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenverordnung
des Bundes, Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges
nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes für
Schöffen sowie auf ein Sitzungsgeld dessen Höhe vom Arbeitsminister
im Einvernehmen mit dem Finanzminister festzulegen ist. Die derzeit
gültige Verordnung über die Höhe der Sitzungsgelder
nach dem Arbeitsmarktservicegesetz BGB1. II Nr. 17/1997, sieht für
die Mitglieder des Verwaltungsrates ein Sitzungsgeld in Höhe
von öS 360 (EUR 26,2), für Mitglieder der Landesdirektorien
in Höhe von öS 290 (EUR 21,1) und für Mitglieder der
Regionalbeiräte in Höhe von öS 150 (EUR 10,9) je Sitzung
vor. Selbstverständlich - erhalten nach § 2 der genannten
Verordnung Angestellte des AMS - in welcher Funktion auch immer -
kein Sitzungsgeld.
Die Bruttojahresgehälter der geschäftsführenden
Organe des AMS schwanken je nach Funktion zwischen EUR 155.000 und
65.670 brutto jährlich (inkl. aller Sonderzahlungen).
3) Bezugssperren:
-
Sperren 2002 bis 1 Halbjahr 2006 nach Bundesländern und Sperrgründen
Die Zahl der verhängten Sperren in den Jahren 2002, 2003, 2004,
2005 und 1. HJ 2006 nach Bundesländern und Sperrgründen
entnehmen Sie bitte der Anlage 22.
-
Eingebrachte Berufungen Die Zahl der eingebrachten Berufungen für
den gleichen Zeitraum und in der gleichen Gliederung ist ebenfalls
aus Anlage 22 zu ersehen.
Stattgegebenen Berufungen Siehe Anlage 22
Nachsichtsgewährungen Siehe Anlage 22
- Information der MitarbeiterInnendes AMS über Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes
Die Geschäftsstellen des AMS haben Zugang zum Rechtsinformationssystem
des Bundes und zum ARD Betriebsdienst von Lexis Nexis, das eine Sammlung
der Erkenntnisse des VGH enthält. Wichtige Erkenntnisse werden
zudem auf Führungskräftetagungen besprochen und im Schneeballsystem
weitergegeben oder durch Erlässe des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit kommuniziert. Im Bedarfsfall werden Richtlinien
angepasst. Die Weitergabe von Schlussfolgerungen aus Erkenntnissen
des VGH an die Landesorganisationen und regionalen Geschäftsstellen
erfolgt nur dann in Rundschreiben (mails), wenn eine zeitnahe Anpassung
von Richtlinien nicht möglich ist. Als Beispiel dafür lege
ich Ihnen ein solches Rundschreiben in der Anlage 23 bei. Ihr darüber
hinaus gehendes Anliegen, alle solchen Rundschreiben in den letzten
4 Jahren in Kopie beizulegen, können wir leider nicht erfüllen.
Wie ich Ihnen geschildert habe, treffen wir mit solchen Rundschreiben
eben nur vorläufige Veranlassungen bis zur Überarbeitung
der betreffenden Richtlinie. Entsprechend werden die Schreiben auch
nicht längerfristig leicht suchbar evident gehalten.
- Bezugssperren die im Zusammenhang mit AMS-Maßnahmen verhängt
wurden
Diese Information ist leider nicht verfügbar. Eine Aufstellung
der Entwicklung der Bezugssperren von 2002 bis Mitte 2006 insgesamt
finden Sie in der Anlage 22 Die Statistik des AMS über Bezugssperren
lässt eine Aufschlüsselung nach den
Sanktionstatbeständen ( im AlVG) und Bundesländern zu, nicht jedoch
nach
Arbeitgebern oder Maßnahmen.
-
Vorläufige Bezugssperren
Mit "vorläufigen Bezugssperren" meinen Sie wohl die Einstellung des
Leistungsbezugs ohne Bescheid. Die rechtliche Grundlage dafür findet
sich in § 24 Abs. 1 AlVG. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist
das AMS verpflichtet, den Leistungsbezug von Amts wegen einzustellen oder
neu zu bemessen, wenn eine Voraussetzung wegfallt oder sich ändert.
Die bezugsberechtigte Person ist von der Einstellung oder Neubemessung
unverzüglich mit Mitteilung zu verständigen und kann binnen 4
Wochen einen Bescheid über die Einstellung bzw. Neubemessung begehren.
Wird der Bescheid vom AMS nicht binnen 4 Wochen nach Einlangen des Begehrens
erlassen, so tritt die Einstellung bzw. Neubemessung rückwirkend außer
Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer
(endgültiger) Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG bzw. eine spätere
Rückforderung nach § 25 AlVG ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Durch die Regelung des § 24 Abs. 1 AlVG ist wohl klargestellt, dass
eine "vorläufige Bezugssperre" (Einstellung ohne Bescheid) nur wenige
Wochen dauern kann. Wenn unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über
die Bezugseinstellung ein Bescheid verlangt wird, hat das AMS maximal 4
Wochen Zeit für die Durchführung des Bescheidverfahrens. Im Zuge
des Bescheidverfahrens stehen der bezugsberechtigten Person die Parteienrechte
insbesondere nach § 37 und § 45 Abs. 3 AVG (Parteiengehör)
zu. Die Regelungen des § 24 Abs. 1 AlVG in der jetzigen Fassung stammt
aus dem Jahr 2003 (BGB1. I Nr. 71/2003; Inkrafttreten mit 01.01.2004).
Die Möglichkeiten der (vorläufigen) Bezugseinstellung ohne Bescheidverfahren
gab es aber bereits in früheren Fassungen, soweit die institutionelle
Erinnerung des AMS reicht bereits mit Einführung des AlVG 1958. Die
Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 4 Wochen - wenn ein diesbezügliches
Begehren gestellt wird - wurde 2003 eingeführt, während bis dahin
nur die allgemeine Entscheidungsfrist nach AVG (max. 6 Monate) galt.
4) Gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser:
-
Definition der Gemeinnützigkeit
Die Definition der Gemeinnützigkeit stammt nicht vom AMS. Sie findet
sich in § 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung. Demnach ist eine Körperschaft
gemeinnützig, wenn sie nach Satzung oder Statut und nach ihrer praktischen
Geschäftstätigkeit dem Allgemeinwohl auf verschiedenen Gebieten
(Religion, soziale Wohlfahrt, Kultur, Volksbildung usw.) dient, und der
Vorteil daraus nicht von vornherein nur einer kleinen Minderheit von Personen
(etwa nur den Vereinsmitgliedern) zu Gute kommt.
-
Auflagen
Die Auflagen, die bei Förderung durch das AMS zu erfüllen sind,
sind der Anlage 24 [PDF-Download] [Word-Download] (Beratungs-
und Betreuungseinrichtungen) bzw. der Anlage
25 [PDF-Download] [Word-Download] (Sozialökonomische
Betriebe) zu entnehmen.
Die Erfüllung der Auflagen wird im Wesentlichen durch Vorlage einer
Echtkostenabrechnung am Ende der Förderperiode kontrolliert.
-
Verträge
Kopien von Verträgen mit gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern
kann ich Ihnen aus Gründen des Datenschutzes nicht übermitteln.
Auch juristische Personen haben in Osterreich ein Recht auf Schutz Ihrer
Daten.
-
Geldflüsse an gemeinnützige Personalvermitfier/Arbeitskräfteüberlasser
und Ähnliches:
Welche Beträge an gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser
ausbezahlt wurden, kann ich Ihnen mangels entsprechend differenzierter
Aufzeichnungen im AMS nicht sagen.
Nachstehende Fördersummen wurden jedoch im Jahr 2005 an Sozialökonomische
Betrieben (gemeinnützige Arbeitskräfteüberlasser werden
als Sozialökonomische Betriebe gefordert) bzw. an externe Beratungs-
und Betreuungseinrichtungen ausbezahlt: Sozialökonomische Betriebe:
49,7 Mio. EUR; Beratungs- und Betreuungseinrichtungen: 28,0 Mio.
EUR. - Bezüge der Geschäftsführerlnnen
Aus Gründen des Datenschutzes kann ich Ihnen auch keine Angaben über
die Bezüge der GeschäftsführerInnen solcher Einrichtungen
mitteilen. Die Regeln, nach denen die Angemessenheit dieser Bezüge überprüft
wird, finden Sie aber in den Anlagen 24 und 25. Demgemäß bildet
der Kollektivvertrag für MitarbeiterInnen des AMS die Obergrenze,
wenn kein anderer einschlägiger Kollektivvertrag zu Anwendung
kommt. Sie können also davon ausgehen, dass die Bezüge
der GeschäftsführerInnen größerer Projekte zwischen
3.000 und 4.000 EUR brutto monatlich liegen.
Ebenso finden Sie die Regeln für die Beurteilung der Angemessenheit
der Bezüge der MitarbeiterInnen (Schlüsselkräfte und
Transitarbeitskräfte) in den angesprochenen Anlagen.
-
Zuweisung von Personen
Wie viele Personen den gemeinnützigen Personalüberlassern/Personalvermittlern
in den Jahren 2002 bis 2006 zugewiesen wurden, kann ich Ihnen mangels
entsprechender auswertbarer Aufzeichnungen im AMS nicht sagen.
-
Besetzbare Plätze
Nachstehende Zahl an Personen wurde in den Jahren 2002 bis 2006
(bis Ende September) bei Sozialökonomischen Betrieben gefördert:
2002: 5.177 Personen
2003: 5.200 Personen
2004: 5.274 Personen
2005: 5.483 Personen
2006: 6.589 Personen (bisher)
Die vom AMS geförderten Beratungs- und Betreuungseinrichtungen
haben in den Jahren 2002 bis 2006 (bisher) folgende Zahl von Personen
betreut:
2002: 22.587 Personen
2003: 26.563 Personen
2004: 38.317 Personen
2005: 31.395 Personen
2006: 38.703 Personen (bisher)
-
Sperren aufgrund von Rückmeldungen von Trägerorganisationen
Diese Information ist nicht verfügbar. Siehe Beantwortung der
Frage 3) 6.
-
Rechtsgrundlagen fir die Rückmeldungen der Trägerorganisationen
Die Rückmeldungen der Trägerorganisationen an das AMS haben
Ihre allgemeine Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 3 AMSG. Dort heißt
es, dass Einrichtungen, denen Aufgaben des AMS übertragen sind,
die von Ihnen ermittelten Daten dem AMS und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit übermitteln dürfen, soweit
die Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen
Aufgabe stehen. Für Tatsachen, die die Anspruchvoraussetzungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz berühren, gelten überdies
die Bestimmungen des § 50 Abs. 2 A1VG und des § 69 Abs.
2 A1VG. Die erstgenannte Bestimmung berechtigt die regionale Geschäftsstelle
des AMS, das Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen (z.B. Arbeitswilligkeit)
durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Die zweitgenannte
Bestimmung verpflichtet Betriebsinhaber, den Landesgeschäftsstellen
und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
-
Form der Rückmeldungen
In der Praxis erfolgen die Rückmeldungen der Trägerorganisationen über
die Fortschritte von MaßnahmenteilnehmerInnen EDV-gestützt
per mail. Je nach Art der Einrichtung und arbeitsmarktpolitischen
Zweck haben die Landeorganisationen des AMS dafür elektronische
Formblätter entwickelt.
Die Rückmeldung über das Verhalten von StellenbewerberInnen
erfolgt bei allen Arbeitgebern (auch bei gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern)
in der Regel per Fax. Gefaxt wird das Formblatt, das als Alonge der
Vorstellkarte (Stellenzuweisung) angehängt ist. Der Arbeitgeber
trennt die Alonge ab und übermittelt sie ausgefüllt der
zuständigen Geschäftsstelle AMS. Das AMS verarbeitet aber
auch alle anderen Arten von feed back der Arbeitgeber (telefonisch,
schriftlich, mündlich, per mail usw.).
Wie sich die Rückmeldungen auf die verschiedenen möglichen
Formen aufteilen, kann ich Ihnen leider mangels Verfügbarkeit
dieser Information nicht sagen.
-
Beschwerden
Wie viele Beschwerden das AMS über gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser
erreichten, kann direkt nicht beantwortet werden. Insgesamt haben
sich 2005 4.995 Arbeitskräfte an die Ombudsstellen des AMS gewandt
(2004: 4.695). Davon haben sich 46,2% (2004: 45,2%) beschwert. Die übrigen
KundInnenenreaktionen waren Hilfeersuchen (2005: 41,4%; 2004: 35,6%)
bzw. positive Rückmeldungen (2005: 13,4%, 2004: 19,2%). Von
den Beschwerden wiederum hatten 676 den Inhalt, dass der/die KundIn
mit den Vermittlungsdienstleistungen des AMS nicht zufrieden war
(nicht bedarfgerecht/wunschgemäß). 465 KundInnen haben
sich beschwert, dass eine Förderung oder Maßnahme des
AMS nicht bedarfsgerecht/wunschgemäß war. Beschwerden über
gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser
sind eine Teilmenge der beiden letztgenannten Zahlen. Eine nähere
Aufschlüsselung ist jedoch nicht möglich.
5.) Menschenrechte:
-
Anerkennung der Menschenrechte durch das AMS
Da das Handeln des AMS auf Grundlage der österreichischen
Rechtsordnung erfolgt, steht außer Frage, dass auch der in
Osterreich geltende Grundrechtskatalog entsprechend beachtet und
umgesetzt wird. Dies geschieht im Regelfall durch den Vollzug der
nationalen Gesetze, bei deren Entstehung der bestehende Grundrechtskatalog
bereits umgesetzt und miteinbezogen wird. Es stellt sich dementsprechend
nie die Frage nach einer Anerkennung der Menschenrechte durch eine
einzelne Institution oder Behörde - der Grundrechtsschutz erfolgt
im wesentlichen über die Umsetzung internationaler Verträge
in innerstaatliches Recht und unterliegt den zur Kontrolle berufenen
Organen - wie dem Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof
und auch der Volksanwaltschaft, die das Handeln der Bundesverwaltung
prüfen kann. Weiters ist der Grundrechtsschutz durch die Möglichkeit
von Beschwerden an Organe quasi richterlicher Verwaltungskontrolle,
Verwaltungsorgane oder andere Sonderorgane mit richterlichem Einschlag
garantiert, z.B. hinsichtlich des Grundrechtes auf Datenschutz durch
die Datenschutzkommission. Diesen Kontrollen unterliegt auch das
Handeln des AMS.
Erlauben Sie mir jedoch einige Anmerkungen, über den normativen
Charakter des Grundrechtskatalogs. Zahlreiche - vor allem jüngere
Grundrechtsquellen sind
völkerrechtlicher Herkunft. Diese im internationalen Rechtssetzungsprozess
entstandenen Regeln bedürfen im Regelfall einer Umwandlung in
nationales Recht. Erst über diesen Umweg werden die festgelegten
Rechte für die BürgerInnen und BewohnerInnen eines Staates
in dem Sinne exekutierbar, dass daraus individuelle Ansprüche
der BürgerInnen und Bewohnerinnen abgeleitet werden können.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn entsprechende
Verträge ohne Ausführungsvorbehalt genehmigt worden sind.
Eine wesentliche Ausprägung hat der Grundrechtsbestand in
Osterreich insbesonders durch die Ratifizierung internationaler Menschenrechtsabkommen,
wie durch den 1958 erfolgten Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention
erhalten. Hier können sich BürgerInnen bei Verstößen
direkt an den Europäischen Gerichtshof fir Menschenrechte wenden
- allerdings muss auch hier im Vorfeld der innerstaatliche Rechtszug
zuvor ausgeschöpft worden sein. Dieser Rechtsweg steht - unter
Beachtung der entsprechenden einschlägigen Vorbedingungen -
auch gegen Entscheidungen im Vollzug der Gesetze durch das AMS nach
Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges in Österreich
offen.
6) Folgen von Existenzentzug:
-
Zahl der Selbstmorde von Arbeitslosen: Da das AMS nur ermächtigt
ist vermittlungs- und bezugsrelevante Daten von Arbeitsuchenden zu
ermitteln und die Todesursache sicher nicht dazu zählt, verfugen
wir über keine entsprechenden Aufzeichnungen. 2. Zahl der Sterbefälle
unter Arbeitslosen: Selbst diese Zahl ist im AMS nicht bekannt. Im
Todesfall werden die Vormerkung und ein allfälliger Leistungsbezug
des Arbeitslosen endgültig eingestellt (sonstiger Grund). Wenn überhaupt,
können diese Daten nur von der Sozialversicherung beauskunftet
werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen weitgehend zu Ihrer Zufriedenheit
beantworten. Leider muss ich Ihnen jedoch auch mitteilen, dass die
Beantwortung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz gemäß § 1
Abs. 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGB1. Nr. 24/1983
in der Fassung BGB1. II Nr. 462/2001 gebührenpflichtig ist.
Gemäß Anhang Tarif, A. Allgemeiner Teil, Z 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung
wird Ihnen daher die Finanzabteilung der Bundesgeschäftsstelle
des AMS in den nächsten Tagen eine Verwaltungsabgabe in der
Höhe von EUR 6,50 vorschreiben. Sollten Sie dieser Vorschreibung
nicht Folge leisten, müssen wir nach § 3 Abs. 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung
Ihre Abgabenschuld mit Bescheid feststellen.
Mit freund1icen Grüß
Buchinger (Unterschrift)
Impressum
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