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Beantwortung des Auskunftsbegehrens nach Auskunftpflichtgesetz

Anmerkung zu den Beilagen Alsdownloads: Die PDF-Dokumente sind Scans der Kopien des AMS und stellen das Orginal dar, sind dafür grösser, die Word-Dokumente wurden durch OCR-Texterkennung generiert und sind wesentlich kleiner, aber keine Orginaldokumente! Übersicht über alle eingescannten Beilagen auf der Downloadseite.

Arbeitsmarktservice
Österreich
Dr. Herbert Buchinger
Vorsitzender des Vorstandes

Herrn
Martin Mair
Krottenbachstraße 40/9/6
1190 Wien

Wien, 12.10.2006
GZ: BGS/VOR/O2 1/1/2006

Sehr geehrter Herr Mair,

Ihre mit mail vom 19.8.2006 an uns gestellten Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

1) Vorgaben durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesgeschäftsstelle/Landesgeschäftsstelle

  1. Welche Vorgaben hat das BMWA dem AMS wann und in welcher Form gegeben.

    Die derzeit gültigen Vorgaben des BMWA an das AMS finden Sie im Wesentlichen im Internet unter www.bmwa gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Arbeitsmarkt - weitere links dort: <arbeitsmarktpolitische Zielvorgaben>, <gender mainstreaming>, <Europäische Beschäftigungsstrategie>, <Vorgaben des Europäischen Sozialfonds>, <Paket integrierte Leitlinien>, <nationale Reformprogramme>, <Unternehmen Arbeitsplatz> - alles mit Stand 2.6.2006.

    Dazu hat das BMWA zur Umsetzung des Sonderprogramms "Unternehmen Arbeitsplatz" dem AMS im Oktober 2005 die in der Anlage 1 [PDF-Download] [Word-Download] enthaltenen ,,fact sheets" übermittelt, aus denen die Vorstellungen des BMWA über die zu erreichenden Teilnehmerlnnenzahlen hervorgehen.

    In Nachverhandlungen mit dem BMWA wurde vom Vorstand des AMS eine Korrektur dieser Mengengerüste erreicht; die geänderten Mengengerüste wurden schließlich vom Verwaltungsrat des AMS am 29.11.2005 gebilligt (Anlage 2 [PDF-Download] [Word-Download])

  2. Welche Vorgaben hat die Bundesgeschäftsführung den Landesgeschäftsstelle in Bezug auf arbeitsmarktpolitische Vorgaben, Vorgaben bezüglich Zuweisung von Kursen und AMS Programmen, Umgang mit den Arbeitslosen (insbesondere Sperren, Berufungen gegen Sperren, Nachsicht bei Sperren, Gewährung von Kursbeihilfen, Zuweisung von Kursen/AMS-Programmen an Arbietslose, insbesondere Langszeitbeschäftigungslose wann und in welcher Form gegeben. Wer hat diese beschlossen?

    Zur Beantwortung der Fragen betreffend arbeitsmarktpolitische Vorgaben und Programme und Kurseinweisungen übermitteln wir Ihnen in der Anlage 3 [PDF-Download] [Word-Download] die Zielvorgaben der Bundesorganisation des AMS an die Landesorganisationen sowie die in Anlage 4 [PDF-Download] [Word-Download] enthaltenen Budgetvorgaben. Beide Dokumente wurden vom Verwaltungsrat am 13.12.2005 nach Abstimmung mit den LandesgeschäftsführerInnen beschlossen und binnen weniger Tage den Landesorganisationen übermittelt. Aus der Anlage 4 können Sie auch die Zweckbindung der Mittel für die Erreichung arbeitsmarktpolitischer Ziele, für Zwecke des Europäischen Sozialfonds und für das Sonderprogramm "Unternehmen Arbeitsplatz" entnehmen (siehe dazu auch Anlage 2). Die Vorgaben der Bundesorganisation betreffend Sperren, Berufung gegen Sperren, Nachsicht udgi. Können Sie der Anlage 5 [PDF-Download] [Word-Download] entnehmen. Zusätzliche Erläuterungen/Vorgaben der Landesgeschäftsstellen zum Thema - so es sie gibt - entnehmen Sie bitte den Anlagen 6 [PDF-Download] [Word-Download] 7 [PDF-Download] [Word-Download] und 8 Die Vorgaben der Bundesorganisation betreffend Kursbeihilfen sind aus Anlage 9 [PDF-Download] [Word-Download] ersichtlich, die entsprechenden Ergänzungen der Landesgeschäftsstellen - so es sie gibt - aus den Anlagen 10 [PDF-Download] [Word-Download], 11 [PDF-Download] [Word-Download] und 12 [PDF-Download] [Word-Download]

  3. Leistungsbezogene Gehaltsbestandteile der MitarbeiterInnen des AMS Die Regeln nach denen das AMS Prämien an seine MitarbeiterInnen ausschüttet finden Sie in der Anlage 13 Nach dieser Betriebsvereinbarung wurden im Jahr 2005 insgesamt gut EUR 2,2 Mio. (brutto) an 4.306 AMS MitarbeiterInnen ausbezahlt. Im Hinblick auf Ihre Fragen kann daher festgestellt werden, dass es im AMS keine Prämien für "Vermittlung" gibt, wohl aber für die Erreichung arbeitsmarktpolitischer Ziele und für die Erbringung besonderer Leistungen über den angestammten Tätigkeitsbereich hinaus.

2) Arbeit der AMS Leitungsgremien:

  1. Protokolle von Verwaltungsrat Vorstand Landesdirektorien

    Leider können wir Ihnen die Protokolle dieser Gremien nicht übermitteln. Nach § 27 Abs. 1 AMSG sind alle Organe des Arbeitsmarktservice zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung unter Anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verschwiegenheitspflicht darf nur auf Verlangen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde entbunden werden. § 1 Abs. 2, 1. Satz, Auskunftspflichtgesetz bestimmt, dass Auskünfte nur in solchem Umfang erteilt werden dürfen, als die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nun sind in den Protokollen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und der Landesdirektorien nicht nur teilweise Informationen enthalten, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei des AMS geboten erscheint; in den Protokollen finden sich auch der Verlauf der Willensbildung (einzelne Wortmeldungen) sowie Abstimmungsergebnisse. Die Veröffentlichung dieser Teile der Protokolle würde im Hinblick auf immer wieder zu schließende Kompromisse die künftige Willensbildung und damit die Vorbereitung von Entscheidungen erschweren. Dazu kommt, dass die Überarbeitung hunderter Protokolle im Hinblick auf die Trennung von Beschlüssen, Wortmeldungen und Abstimmungsergebnissen mit einem so hohen Arbeitsaufwand verbunden wäre, dass die Besorgung der übrigen Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle des AMS dadurch im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz wesentlich beeinträchtigt werden. Es steht Ihnen frei, über die (teilweise) Ablehnung Ihres Auskunftsbegehrens einen Bescheid zu verlangen. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass die Ausstellung eines Bescheids nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung einer gesonderten Gebührenpflicht unterliegt.

  2. Geschäftsordnungen

    Die Geschäftsordnungen des AMS entnehmen Sie bitte der Anlage 14 [PDF-Download] [Word-Download]. Ergänzende Regelungen einzelner Landesorganisationen sind den Anlagen 15 bis 21 [Wien: PDF-Download] [Word-Download] zu entnehmen.

  3. Bezüge der Mitglieder der Leitungsgremien

    Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien und der Regionalbeiräte haben Anspruch auf Abgeltung ihre Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenverordnung des Bundes, Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes für Schöffen sowie auf ein Sitzungsgeld dessen Höhe vom Arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister festzulegen ist. Die derzeit gültige Verordnung über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz BGB1. II Nr. 17/1997, sieht für die Mitglieder des Verwaltungsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von öS 360 (EUR 26,2), für Mitglieder der Landesdirektorien in Höhe von öS 290 (EUR 21,1) und für Mitglieder der Regionalbeiräte in Höhe von öS 150 (EUR 10,9) je Sitzung vor. Selbstverständlich - erhalten nach § 2 der genannten Verordnung Angestellte des AMS - in welcher Funktion auch immer - kein Sitzungsgeld.

    Die Bruttojahresgehälter der geschäftsführenden Organe des AMS schwanken je nach Funktion zwischen EUR 155.000 und 65.670 brutto jährlich (inkl. aller Sonderzahlungen).

3) Bezugssperren:

  1. Sperren 2002 bis 1 Halbjahr 2006 nach Bundesländern und Sperrgründen Die Zahl der verhängten Sperren in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 1. HJ 2006 nach Bundesländern und Sperrgründen entnehmen Sie bitte der Anlage 22.

  2. Eingebrachte Berufungen Die Zahl der eingebrachten Berufungen für den gleichen Zeitraum und in der gleichen Gliederung ist ebenfalls aus Anlage 22 zu ersehen.

  3. Stattgegebenen Berufungen Siehe Anlage 22

  4. Nachsichtsgewährungen Siehe Anlage 22

  5. Information der MitarbeiterInnendes AMS über Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes

    Die Geschäftsstellen des AMS haben Zugang zum Rechtsinformationssystem des Bundes und zum ARD Betriebsdienst von Lexis Nexis, das eine Sammlung der Erkenntnisse des VGH enthält. Wichtige Erkenntnisse werden zudem auf Führungskräftetagungen besprochen und im Schneeballsystem weitergegeben oder durch Erlässe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit kommuniziert. Im Bedarfsfall werden Richtlinien angepasst. Die Weitergabe von Schlussfolgerungen aus Erkenntnissen des VGH an die Landesorganisationen und regionalen Geschäftsstellen erfolgt nur dann in Rundschreiben (mails), wenn eine zeitnahe Anpassung von Richtlinien nicht möglich ist. Als Beispiel dafür lege ich Ihnen ein solches Rundschreiben in der Anlage 23 bei. Ihr darüber hinaus gehendes Anliegen, alle solchen Rundschreiben in den letzten 4 Jahren in Kopie beizulegen, können wir leider nicht erfüllen. Wie ich Ihnen geschildert habe, treffen wir mit solchen Rundschreiben eben nur vorläufige Veranlassungen bis zur Überarbeitung der betreffenden Richtlinie. Entsprechend werden die Schreiben auch nicht längerfristig leicht suchbar evident gehalten.


  6. Bezugssperren die im Zusammenhang mit AMS-Maßnahmen verhängt wurden

    Diese Information ist leider nicht verfügbar. Eine Aufstellung der Entwicklung der Bezugssperren von 2002 bis Mitte 2006 insgesamt finden Sie in der Anlage 22 Die Statistik des AMS über Bezugssperren lässt eine Aufschlüsselung nach den Sanktionstatbeständen ( im AlVG) und Bundesländern zu, nicht jedoch nach Arbeitgebern oder Maßnahmen.

  7. Vorläufige Bezugssperren

    Mit "vorläufigen Bezugssperren" meinen Sie wohl die Einstellung des Leistungsbezugs ohne Bescheid. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 24 Abs. 1 AlVG. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist das AMS verpflichtet, den Leistungsbezug von Amts wegen einzustellen oder neu zu bemessen, wenn eine Voraussetzung wegfallt oder sich ändert. Die bezugsberechtigte Person ist von der Einstellung oder Neubemessung unverzüglich mit Mitteilung zu verständigen und kann binnen 4 Wochen einen Bescheid über die Einstellung bzw. Neubemessung begehren. Wird der Bescheid vom AMS nicht binnen 4 Wochen nach Einlangen des Begehrens erlassen, so tritt die Einstellung bzw. Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer (endgültiger) Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG bzw. eine spätere Rückforderung nach § 25 AlVG ist dadurch nicht ausgeschlossen. Durch die Regelung des § 24 Abs. 1 AlVG ist wohl klargestellt, dass eine "vorläufige Bezugssperre" (Einstellung ohne Bescheid) nur wenige Wochen dauern kann. Wenn unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über die Bezugseinstellung ein Bescheid verlangt wird, hat das AMS maximal 4 Wochen Zeit für die Durchführung des Bescheidverfahrens. Im Zuge des Bescheidverfahrens stehen der bezugsberechtigten Person die Parteienrechte insbesondere nach § 37 und § 45 Abs. 3 AVG (Parteiengehör) zu. Die Regelungen des § 24 Abs. 1 AlVG in der jetzigen Fassung stammt aus dem Jahr 2003 (BGB1. I Nr. 71/2003; Inkrafttreten mit 01.01.2004). Die Möglichkeiten der (vorläufigen) Bezugseinstellung ohne Bescheidverfahren gab es aber bereits in früheren Fassungen, soweit die institutionelle Erinnerung des AMS reicht bereits mit Einführung des AlVG 1958. Die Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 4 Wochen - wenn ein diesbezügliches Begehren gestellt wird - wurde 2003 eingeführt, während bis dahin nur die allgemeine Entscheidungsfrist nach AVG (max. 6 Monate) galt.

4) Gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser:

  1. Definition der Gemeinnützigkeit

    Die Definition der Gemeinnützigkeit stammt nicht vom AMS. Sie findet sich in § 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung. Demnach ist eine Körperschaft gemeinnützig, wenn sie nach Satzung oder Statut und nach ihrer praktischen Geschäftstätigkeit dem Allgemeinwohl auf verschiedenen Gebieten (Religion, soziale Wohlfahrt, Kultur, Volksbildung usw.) dient, und der Vorteil daraus nicht von vornherein nur einer kleinen Minderheit von Personen (etwa nur den Vereinsmitgliedern) zu Gute kommt.

  2. Auflagen

    Die Auflagen, die bei Förderung durch das AMS zu erfüllen sind, sind der Anlage 24 [PDF-Download] [Word-Download] (Beratungs- und Betreuungseinrichtungen) bzw. der Anlage 25 [PDF-Download] [Word-Download] (Sozialökonomische Betriebe) zu entnehmen.

    Die Erfüllung der Auflagen wird im Wesentlichen durch Vorlage einer Echtkostenabrechnung am Ende der Förderperiode kontrolliert.

  3. Verträge

    Kopien von Verträgen mit gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern kann ich Ihnen aus Gründen des Datenschutzes nicht übermitteln. Auch juristische Personen haben in Osterreich ein Recht auf Schutz Ihrer Daten.

  4. Geldflüsse an gemeinnützige Personalvermitfier/Arbeitskräfteüberlasser und Ähnliches:

  5. Welche Beträge an gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser ausbezahlt wurden, kann ich Ihnen mangels entsprechend differenzierter Aufzeichnungen im AMS nicht sagen.

    Nachstehende Fördersummen wurden jedoch im Jahr 2005 an Sozialökonomische Betrieben (gemeinnützige Arbeitskräfteüberlasser werden als Sozialökonomische Betriebe gefordert) bzw. an externe Beratungs- und Betreuungseinrichtungen ausbezahlt: Sozialökonomische Betriebe: 49,7 Mio. EUR; Beratungs- und Betreuungseinrichtungen: 28,0 Mio. EUR.

  6. Bezüge der Geschäftsführerlnnen

    Aus Gründen des Datenschutzes kann ich Ihnen auch keine Angaben über die Bezüge der GeschäftsführerInnen solcher Einrichtungen mitteilen. Die Regeln, nach denen die Angemessenheit dieser Bezüge überprüft wird, finden Sie aber in den Anlagen 24 und 25. Demgemäß bildet der Kollektivvertrag für MitarbeiterInnen des AMS die Obergrenze, wenn kein anderer einschlägiger Kollektivvertrag zu Anwendung kommt. Sie können also davon ausgehen, dass die Bezüge der GeschäftsführerInnen größerer Projekte zwischen 3.000 und 4.000 EUR brutto monatlich liegen.

    Ebenso finden Sie die Regeln für die Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge der MitarbeiterInnen (Schlüsselkräfte und Transitarbeitskräfte) in den angesprochenen Anlagen.

  7. Zuweisung von Personen

    Wie viele Personen den gemeinnützigen Personalüberlassern/Personalvermittlern in den Jahren 2002 bis 2006 zugewiesen wurden, kann ich Ihnen mangels entsprechender auswertbarer Aufzeichnungen im AMS nicht sagen.

  8. Besetzbare Plätze

    Nachstehende Zahl an Personen wurde in den Jahren 2002 bis 2006 (bis Ende September) bei Sozialökonomischen Betrieben gefördert:

    2002: 5.177 Personen
    2003: 5.200 Personen
    2004: 5.274 Personen
    2005: 5.483 Personen
    2006: 6.589 Personen (bisher)

    Die vom AMS geförderten Beratungs- und Betreuungseinrichtungen haben in den Jahren 2002 bis 2006 (bisher) folgende Zahl von Personen betreut:

    2002: 22.587 Personen
    2003: 26.563 Personen
    2004: 38.317 Personen
    2005: 31.395 Personen
    2006: 38.703 Personen (bisher)

  9. Sperren aufgrund von Rückmeldungen von Trägerorganisationen Diese Information ist nicht verfügbar. Siehe Beantwortung der Frage 3) 6.

  10. Rechtsgrundlagen fir die Rückmeldungen der Trägerorganisationen Die Rückmeldungen der Trägerorganisationen an das AMS haben Ihre allgemeine Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 3 AMSG. Dort heißt es, dass Einrichtungen, denen Aufgaben des AMS übertragen sind, die von Ihnen ermittelten Daten dem AMS und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermitteln dürfen, soweit die Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen. Für Tatsachen, die die Anspruchvoraussetzungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz berühren, gelten überdies die Bestimmungen des § 50 Abs. 2 A1VG und des § 69 Abs. 2 A1VG. Die erstgenannte Bestimmung berechtigt die regionale Geschäftsstelle des AMS, das Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen (z.B. Arbeitswilligkeit) durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Die zweitgenannte Bestimmung verpflichtet Betriebsinhaber, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  11. Form der Rückmeldungen

    In der Praxis erfolgen die Rückmeldungen der Trägerorganisationen über die Fortschritte von MaßnahmenteilnehmerInnen EDV-gestützt per mail. Je nach Art der Einrichtung und arbeitsmarktpolitischen Zweck haben die Landeorganisationen des AMS dafür elektronische Formblätter entwickelt.

    Die Rückmeldung über das Verhalten von StellenbewerberInnen erfolgt bei allen Arbeitgebern (auch bei gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern) in der Regel per Fax. Gefaxt wird das Formblatt, das als Alonge der Vorstellkarte (Stellenzuweisung) angehängt ist. Der Arbeitgeber trennt die Alonge ab und übermittelt sie ausgefüllt der zuständigen Geschäftsstelle AMS. Das AMS verarbeitet aber auch alle anderen Arten von feed back der Arbeitgeber (telefonisch, schriftlich, mündlich, per mail usw.).

    Wie sich die Rückmeldungen auf die verschiedenen möglichen Formen aufteilen, kann ich Ihnen leider mangels Verfügbarkeit dieser Information nicht sagen.

  12. Beschwerden

    Wie viele Beschwerden das AMS über gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser erreichten, kann direkt nicht beantwortet werden. Insgesamt haben sich 2005 4.995 Arbeitskräfte an die Ombudsstellen des AMS gewandt (2004: 4.695). Davon haben sich 46,2% (2004: 45,2%) beschwert. Die übrigen KundInnenenreaktionen waren Hilfeersuchen (2005: 41,4%; 2004: 35,6%) bzw. positive Rückmeldungen (2005: 13,4%, 2004: 19,2%). Von den Beschwerden wiederum hatten 676 den Inhalt, dass der/die KundIn mit den Vermittlungsdienstleistungen des AMS nicht zufrieden war (nicht bedarfgerecht/wunschgemäß). 465 KundInnen haben sich beschwert, dass eine Förderung oder Maßnahme des AMS nicht bedarfsgerecht/wunschgemäß war. Beschwerden über gemeinnützige Personalvermittler/Arbeitskräfteüberlasser sind eine Teilmenge der beiden letztgenannten Zahlen. Eine nähere Aufschlüsselung ist jedoch nicht möglich.

5.) Menschenrechte:

  1. Anerkennung der Menschenrechte durch das AMS

    Da das Handeln des AMS auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung erfolgt, steht außer Frage, dass auch der in Osterreich geltende Grundrechtskatalog entsprechend beachtet und umgesetzt wird. Dies geschieht im Regelfall durch den Vollzug der nationalen Gesetze, bei deren Entstehung der bestehende Grundrechtskatalog bereits umgesetzt und miteinbezogen wird. Es stellt sich dementsprechend nie die Frage nach einer Anerkennung der Menschenrechte durch eine einzelne Institution oder Behörde - der Grundrechtsschutz erfolgt im wesentlichen über die Umsetzung internationaler Verträge in innerstaatliches Recht und unterliegt den zur Kontrolle berufenen Organen - wie dem Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und auch der Volksanwaltschaft, die das Handeln der Bundesverwaltung prüfen kann. Weiters ist der Grundrechtsschutz durch die Möglichkeit von Beschwerden an Organe quasi richterlicher Verwaltungskontrolle, Verwaltungsorgane oder andere Sonderorgane mit richterlichem Einschlag garantiert, z.B. hinsichtlich des Grundrechtes auf Datenschutz durch die Datenschutzkommission. Diesen Kontrollen unterliegt auch das Handeln des AMS.

    Erlauben Sie mir jedoch einige Anmerkungen, über den normativen Charakter des Grundrechtskatalogs. Zahlreiche - vor allem jüngere Grundrechtsquellen sind

    völkerrechtlicher Herkunft. Diese im internationalen Rechtssetzungsprozess entstandenen Regeln bedürfen im Regelfall einer Umwandlung in nationales Recht. Erst über diesen Umweg werden die festgelegten Rechte für die BürgerInnen und BewohnerInnen eines Staates in dem Sinne exekutierbar, dass daraus individuelle Ansprüche der BürgerInnen und Bewohnerinnen abgeleitet werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn entsprechende Verträge ohne Ausführungsvorbehalt genehmigt worden sind.

    Eine wesentliche Ausprägung hat der Grundrechtsbestand in Osterreich insbesonders durch die Ratifizierung internationaler Menschenrechtsabkommen, wie durch den 1958 erfolgten Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention erhalten. Hier können sich BürgerInnen bei Verstößen direkt an den Europäischen Gerichtshof fir Menschenrechte wenden - allerdings muss auch hier im Vorfeld der innerstaatliche Rechtszug zuvor ausgeschöpft worden sein. Dieser Rechtsweg steht - unter Beachtung der entsprechenden einschlägigen Vorbedingungen - auch gegen Entscheidungen im Vollzug der Gesetze durch das AMS nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges in Österreich offen.

6) Folgen von Existenzentzug:

  1. Zahl der Selbstmorde von Arbeitslosen: Da das AMS nur ermächtigt ist vermittlungs- und bezugsrelevante Daten von Arbeitsuchenden zu ermitteln und die Todesursache sicher nicht dazu zählt, verfugen wir über keine entsprechenden Aufzeichnungen. 2. Zahl der Sterbefälle unter Arbeitslosen: Selbst diese Zahl ist im AMS nicht bekannt. Im Todesfall werden die Vormerkung und ein allfälliger Leistungsbezug des Arbeitslosen endgültig eingestellt (sonstiger Grund). Wenn überhaupt, können diese Daten nur von der Sozialversicherung beauskunftet werden.

Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen weitgehend zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Leider muss ich Ihnen jedoch auch mitteilen, dass die Beantwortung von Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz gemäß § 1 Abs. 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGB1. Nr. 24/1983 in der Fassung BGB1. II Nr. 462/2001 gebührenpflichtig ist. Gemäß Anhang Tarif, A. Allgemeiner Teil, Z 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung wird Ihnen daher die Finanzabteilung der Bundesgeschäftsstelle des AMS in den nächsten Tagen eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorschreiben. Sollten Sie dieser Vorschreibung nicht Folge leisten, müssen wir nach § 3 Abs. 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung Ihre Abgabenschuld mit Bescheid feststellen.

Mit freund1icen Grüß

Buchinger (Unterschrift)

 

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