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Auszug aus BUNDESRICHTLINIE für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) AMF/8-2008 gültig ab 1.5.2008

6.6. Verweildauer

Im Rahmen des Dienstvertrages ist die Vereinbarung eines Probemonats möglich, sofern die Leistung an den/die DienstgeberIn (und nicht die Betreuung der Person) im Vordergrund steht. Im Falle der Eignung ist die Transitbeschäftigung fortzuführen.

6.6.1. Verweildauer der Transitarbeitskräfte

Grundsätzlich ist von einer Verweildauer von maximal einem Jahr auszugehen. In begründeten Einzelfällen kann die Verweildauer über ein Jahr hinausgehen.

Bei der Festlegung der Verweildauer ist jedoch darauf zu achten, dass der Transitcharakter nicht verloren geht.

Ziel ist es eine stabile und langfristige Integration zu erreichen, daher ist im Einzelfall auf die jeweilige individuelle Problemlage und die individuelle Entwicklung einzugehen.

Die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme wird nicht in die Verweildauer der Transitarbeitskräfte einberechnet.

6.6.2. Überlassungsfreie Zeit bei gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlassung

Nach dem Eintritt in ein Dienstverhältnis darf die Stehzeit bis zur effektiven Überlassung im Durchschnitt nicht mehr als 3 Wochen betragen. Der Anteil der Stehzeiten während der gesamten Transitbeschäftigung darf im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel betragen. Die überlassungsfreien Zeiten sind für Ausbildungs- und Betreuungszwecke zu nutzen.

Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, sind Verbesserungen für eine allfällige Fortführung abzuleiten.

Bestehenden Projekten wird für die Umsetzung dieser Bestimmungen eine Übergangsfrist bis Ende der Vertragslaufzeit eingeräumt.

6.6.3. Verweildauer von Pensionstransitkräften

Für ältere Arbeitslose, die kurz (3,5 Jahre oder kürzer) vor der Alterspension stehen und keine Aussicht auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis haben, ist der Verbleib im Sozialökonomischen Betrieb bis zum Antritt der Pension unter Berücksichtigung der Amortisation der zusätzlich entstehenden Kosten möglich.

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