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Arbeitserprobung und Arbeitstraining: Auszug aus der BUNDESRICHTLINIE AUS- UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN (BEMO)III. ARBEITSERPROBUNG UND ARBEITSTRAINING
und zwecks Missbrauchsvermeidung folgende Rahmenbedingungen
den Regionalbeirat zu informieren. Der Regionalbeirat hat das Recht, vor Verhängung eines Arbeitstrainings-/ Arbeitserprobungsverbotes angehört zu werden. Die Entscheidung über die Verhängung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes obliegt dem Leiter/der Leiterin der regionalen Geschäftsstelle. Die Aufhebung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes erfolgt ebenfalls durch den Leiter/die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle. Der Regionalbeirat hat das Recht, vor Aufhebung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes angehört zu werden. Wurde über den Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsbetrieb ein Vermittlungsverbot verhängt, ist Arbeitserprobungen bzw. Arbeitstr ainings können bei allen Arbeitgeb ern erfolgen, mit Ausnahme von:
A. ARBEITSERPROBUNGEine Arbeitserprobung steht immer im Zusamme nhang mit dem beabsichtigten Abschluss eines konkreten Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitg eber und dient – im Hinblick auf begründete Zweifel – der Überprüfung der fachlichen oder persönlichen Eignung für die beabsichtigte Beschäftigung. 1. ZIEL: FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG1.1. Zielgruppen
Dauer bis 1 Woche ZIEL: FESTSTELLUNG DER PERSÖNLICHEN EIGNUNG2.1. Zielgruppen
2.2. Dauer bis 4 Wochen Der Einsatz von Formen der Arbeitserprobung im Rahmen von Personalauswahlverfahren ist nicht möglich. B. ARBEITSTRAININGEin Arbeitstraining steht nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses un d dient den nachfolgend angeführte n Zielen, die durch die in der „Vereinbarung-Arbeitstraining“ festgelegten Ar beitstrainingsinhalte erreicht werden sollen. Im Hinblick auf die Erreichung der Trainingsziel e beträgt die Dauer mindestens 1 Woche und umfasst mindestens 16 Wochenstunden. Der Arbeitstrainingsbetrieb hat die ordnungs gemäße Durchführung und die Teilnahme zu bestätigen. Die Landesorganisati on hat dem Arbeitstrainingsbetrieb ein diesbezügliches Formular zur Verfügung zu stellen. 1. ZIEL: ERWERB VON BERUFSPRAXIS NACH ABGESCHLOSSENER AUSBILDUNG1.1. Zielgruppe Absolventen/Absolventinnen von Ausbildunge n, ohne einschlägige Berufserfahrung („Absolventen-/Absolventinnentraining“, z.B. für Akademiker/Akademikerinnen) 1.2. Dauer bis 12 Wochen 2. ZIEL: ERWERB VON PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ALS VORAUSSETZUNG FÜR EINEN AUSBILDUNGSABSCHLUSS2.1. Zielgruppe Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Ausbildungen, die einen praktischen Wissenserwerb benötigen („Ausbildungstraining“, z.B. für externe Lehrabschlussprüfung) 2.2. Dauer bis 12 Wochen bzw. entsprechend den diesbezüglichen Ausbildungsregelungen 3. ZIEL: ERWERB VON ARBEITSER FAHRUNG UND T RAINING VON FÄHIGKEITEN/FERTIGKEITEN BZW. STEIGERUNG DER BELASTBARKEIT BZW. VERBESSERUNG DER ARBEITSHALTUNG3.1. Zielgruppe Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen, z.B. Personen mit psychischen Beeinträchtigungen), sofern das Arbeitstraining im Rahmen der Betreuungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Förderungswerber/der Förderungswerberin eingeleitet wurde. 3.2. Dauer bis 12 Wochen (in Einzelfällen einvernehmlich auch länger) Arbeitstrainings für Jugendliche mit dem Ziel der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung sind im Rahmen einer kursmäßigen Berufsorie ntierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahme durchzuführen. Arbeitstrainings für Personen nach längerer Abwesenheit vom Erwerbsleben (z.B. Wiedereinsteiger/Wiedereinsteigerinnen) mit dem Ziel der Aktualisierung von Fähigkeiten /Fertigkeiten sind im Rahmen eines (geförderten) Arbeitsverhältniss es oder einer diesbezüglichen Bildungsmaßnahme durchzuführen (oder es kommt einer der obe n genannten Anwendungsfälle der Arbeitserprobung zum Tragen). Die aktuelle Version der BEMO-Richtlinie kann auf der Homepage des AMS runtergeladen werden:
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