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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Dauer
des Arbeitslosengeldes
Dauer des Arbeitslosengeldes
Die Dauer des Arbeitslosengeldes hängt in erster Linie davon ab, wie lange sie vorher versichert waren:
Dauer der Versicherungszeiten |
Dauer des Bzugs des Arbeitslosengeldes |
Erfüllung der Anwartschaft |
20 Wochen |
mindestens 156 Wochen Versicherungszeit in den vorangehenden 5 Jahren |
30 Wochen |
312 Wochen Versicherungszeit in den vorangehenden 10 Jahren und Alter von mindestens 40 Jahre |
39 Wochen |
468 Wochen Versicherungszeit in den vorangehenden 15 Jahren und Alter von mindestens 50 Jahre |
52 Wochen |
nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat. |
78 Wochen |
Die Bezugsdauer verlängert sich zusätzlich
-
um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen.
VORSICHT FALLE: Nach Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof verlängert ein selbst organisierter Kurs, auch wenn er vom AMS durch eine Förderung nach gemäß §§ 34 und 35 AMSG bezahlt wird, nicht die Bezugsdauer, weil dieser nicht "im Auftrag des AMS" gemacht werde (VwGH 2011/08/0139). Lassen Sie sich also eine Zuweisung zu diesem Kurs geben!
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um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Arbeitsstiftung oder an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
1. |
wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung; |
2. |
wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an dieser Maßnahmen die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist. |
Nehmen Sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine neue Arbeit auf und erwerben sich durch diese keine neue Anwartschaft, so erhalten Sie bei erneuter Arbeitslosigkeit für die noch nicht verbrauchten Anspruchsdauer das Arbeitslosengeld in voller Höhe weiter.
Erwerben Sie nach Arbeitslosengeldbezug sich durch einen Arbeit eine neue Anwartschaft, so zieht das AMS die Zeiten vor der ersten Arbeitslosigkeit nicht mehr zur Bemessung der Dauer des Arbietslosengeldbezugs nicht mehr heran.
Haben Sie die Dauer des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldbezugs ausgeschöpft, so können Sie Notstandshilfe beantragen, die Sie zwar unbefristet beiehen können, aber immer wieder neu beantragen müssen.
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