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/ Anwartschaft
Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld (§ 14 AlVG)
(überarbeit 16.2.2015)
Um überhaupt Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie
vorher eine bestimmte Zeit lang in die Arbeitslosenversicherung
eingezahlt haben. Damit erwerben Sie sich die sogenannte
"Anwartschaft".
- Sie werden erstmals arbeitslos:"Große Anwartschaft":
52 Wochen Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 24
Monate (= Rahmenfrist). Diese 52 Wochen
Versicherungszeiten müssen nicht in einem Stück sein, sondern
können auch durch mehrerer nicht zusammen hängende
Arbeitsverhältnisse zusammen kommen.
- Sie haben schon einmal Arbeitslosengeld bezogen und werden
erneut arbeitslos: "Kleine Anwartschaft"
28 Wochen Arbeitslosenversicherungszeiten innerhalb der letzten
12 Monate (verkürzte Rahmenfrist)
- Sie sind unter 25 Jahre alt: "Jugendanwaltschaft"
Werden Sie zum ersten Mal arbeitslos, gilt folgende Sonderregel:
Sie brauchen innerhalb der vergangenen 12 Monate nur 26 Wochen
arbeitslosenversichert gewesen zu sein! Sie erhalten aber auch
dann das Geld, wenn sie die "große Anwartschaft" erfüllen und 52
Wochen lang in den vergangenen 24 Monaten arbeitslosenversichert
waren.
Tipp: Versicherungsauszug bei der
Gebietskrankenkasse
Sind Sie unsicher, ob Sie ausreichend Versicherungszeiten haben,
lassen Sie sich von der für Sie zuständigen Krankenkasse einen
kostenlosen Auszug Ihrer Versicherungszeiten geben. So können Sie
Überraschungen vorbeugen, wenn z.B. ein vorheriger Arbeitgeber Sie
nicht bei der Sozialversicherung bzw. der Krankenkasse angemeldet
hat und Sie daher Anzeige gegen diesen Übeltäter machen.
Rettungsanker Rahmenfristerstreckung und anrechenbare Zeiten für
die Anwartschaft:
Erfüllen Sie die oben dargestellte "Anwartschaft" nicht, weil Sie
zu wenig Versicherungszeiten in der geforderten Rahmenfrist
vorweisen können, so können Sie unter Umständen in zwei Punkten
nachbessern:
Auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§14 Absatz 4 bis 5
AlVG):
Unter anderem können folgende Zeiten auf Ihre "Anwartschaft"
angerechnet werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
begründen:
- Militärdienst, Zivildienst
und Ausbildungszeiten (Universität etc.) wenn
Sie in Ihrer Rahmenfrist mindestens 13 Wochen
Beschäftigungszeiten oder sonstige Anwartschaftszeiten haben.
- Zeiten in der Sie Wochengeld oder Krankengeld
aus einer Krankenversicherung auf Grund eines
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen
haben.
- Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
als Lehrling.
- Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im Ausland nur
dann, wenn Sie in einem Land gearbeitet haben, mit dem Verträge
über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurden:
- Mitgliedstaaten der EU: Belgien, Bulgarien (BGBl 61/2006),
Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Israel (BGBl 6/1975), Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen,
Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Schweden, Spanien,
Vereinigtes Königreich, Tschechien (BGBl III 71/2005, III
30/2006, III 31/2006), Ungarn (BGBl III 26/1998), und
Zypern. (BGBl 670/1992, 617/1993)
- Mitgliedstaaten des EWR: EU-Mitgliedsstaaten sowie Island,
Liechtenstein (BGBl 76/1982, 77/1982) und Norwegen
- Länder, mit denen zwischenstaatliche Abkommen über die
Arbeitslosenversicherung bestehen: Bosnien und Herzegowina
(BGBl III 229/2001, III 230/2001), IAEA (BGBl III 187/2000),
ICMPD (BGBl III 145/2000), Jugoslawien (BGBl III 100/2002,
idF III 124/2007, III 22/2009 gilt auch für Kosovo, III
130/2002), Kroatien (BGBl III 162/1998, III 163/1998),
Mazedonien (BGBl III 46/1998, III 142/1998), Montenegro
(BGBl III 51/2011), Schweiz (BGBl 515/1979), OPEC (BGBl III
143/1999), OSZE (BGBl 511/1993), UNHCR (BGBl 355/1977) und
Vereinte Nationen (BGBl III 110/2010), Staatenlose (BGBl III
81/2008).
VORSICHT FALLE: Um diese Zeiten geltend
machen zu können, müssen Sie nach Rückkehr aus dem Ausland
zumindest einen Tag lang arbeitslosenversichert gewesen sein!
Rahmenfristerstreckung (§ 15 AlVG)
Haben Sie in der normalen Rahmenfrist nicht genug
Versicherungszeiten so hat das AMS zu prüfen, ob Rahmenfrist
verlängernde Zeiten vorliegen und in dieser auf die Anwartschaft
anrechenbare Zeiten liegen. Diese Zeiten werden dann zu den in der
normalen Anwartschaft liegenden Zeiten dazu gerechnet.
Folgende Zeiten im Inland können die Rahmenfrist auf maximal 5
Jahre verlängern: Wenn Sie
- in einem arbeitslosenversicherungsfreien
Dienstverhältnis gearbeitet haben (z. B. geringfügige
DienstnehmerIn oder freie DienstnehmerIn vor dem 1.1.2008 (§ 4
Abs. 4 ASVG), pragmatisierte Beschäftigung (§1 Absatz 2 lit. b
AlVG))
- beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt
waren, Sondernotstandshilfe oder oder als Vorschuss auf eine
nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
bezogen haben (Abs. 1 Z 2). Bei AusländerInnen ist egal, ob Sie
eine Beschäftigungsbewilligung haben, da diese nur für einen
konkreten Arbeitsplatz erteilt wird (VwGH 99/08/0144).
VORSICHT FALLE: Wenn Sie AMS-Leistungen
beziehen dann kann durch mehrmalige Zuweisung auch zu
befristeten, schlecht bezahlten "Transitarbeitsplätzen"
am "zweiten Arbeitsmarkt" (SÖB, GBP), oft als
Teilzeitstellen "angeboten", Ihnen eine neuer
Arbeitslosengeldanspruch entstehen, der dann aber
bedeutend geringer als Ihr bisheriger sein kann. Erst mit dem
45. Lebensjahr sind Sie durch den
"Bemessungsgrundlagenschutz" vor der Zerstörung der
Ihre Bemessungsgrundlage geschützt, weshalb das AMS gerne
Menschen vor dem 45. Lebensjahr noch rasch zu einer
"Transitarbeit" zuweist!
- aus der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung
erhalten (Abs. 1 Z 3). Dabei ist egal, ob die Abfertigung auf
Grund von gesetzlichen Rechten (z.B. § 23 Angestelltengesetz)
oder aufgrund freiwilliger Vereinbarungen gezahlt wird. Auch
Abfertigungen aus freien Dienstverhältnissen erstrecken laut
Krapf/Keul die Rahmenfrist.
- Sie eine Ausbildung machen (Abs. 1 Z 4), die Sie
(zeitlich) überwiegend in Anspruch nimmt (VwGH 2003/08/0188).
Bildungsfreistellung nach § 118 und 119 Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG) zählen auch!
- Militär-, Ausbildungs- oder Zivildienst
geleistet haben (Abs. 1 Z 5).
- Sie eine Karenzierung unter Wegfall Ihres Bezugs
vereinbart haben (VwGH 92/08/0016) wie zum Beispiel
Bildungskarenz nach § 26 AlVG oder Karenzzeiten gemäß
Mutterschutzgesetz (MschG/VKG), egal ob Sie das Karenzgeld in
Anspruch nehmen oder nicht. Für den Bezug von
Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie aber eine unbefristete
Rahmenfristerstreckung (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG).
- eine Haft absitzen, egal ob es eine Gerichtsstrafe
oder eine Verwaltungsstrafe (wenn Sie nicht zahlen können oder
wollen) ist ("behördliche Anhaltung") (Abs. 1 Z 9).
VORSICHT FALLE: Nur Inlandshaft
zählt, solche im Ausland nicht! (VwGH 2000/08/0120)
- Sterbegleitung naher Verwandter machen und gemäß 29
oder 32 AlVG krankenversichert sind (Abs. 1 Z 10)
Es können auch ausländische Zeiten die Rahmenfrist auf maximal
5 Jahre erstrecken, wenn Sie
- im Ausland eine Ausbildung gemacht haben, die sie
überwiegend in Anspruch genommen hat oder wenn Sie
- im Ausland eine vergleichbare Leistung wegen
Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung erhalten
haben und mit dem Staat in dem Sie die Leistung bezogen haben
ein zwischenstaatliches Abkommen (siehe oben anrechenbare
Zeiten) oder ein internationaler Vertrag besteht.
Folgende Zeiten erstrecken die Rahmenfrist unbeschränkt, wenn Sie
im Inland
- Krankengeld bzw. Wochengeld erhalten haben oder
wenn Sie in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht
waren (Abs. 3 Z 1). Aufenthalte in Heil- oder Pflegeanstalten
erstrecken auch dann die Rahmenfrist, wenn Sie keinen Anspruch
auf Krankengeld haben. Aufenthalt in Kur- oder
Erholungsheimen zählen nur dann, wenn diese Zeiten
krankenversicherungsrechtlich als Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit gelten.
- nach dem Ausschöpfen Ihres Krankengeldanspruches nachweislich
weiterhin arbeitsunfähig waren (Abs. 3 Z 2)
- wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit eine Pension erhalten haben (Abs. 3 Z 3)
- eine/n nahe/n Angehörige/n mit einem Pflegegeldanspruch
mindestens der stufe 3 gepflegt haben und Sie während dieser
Zeit in der Pensionsversicherung weiterversichert waren (Abs. 3
Z 4)
- Kinderbetreuungsgeld bezogen haben (Abs. 3 Z 5).
- eine der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
(GSVG, aber auch BSVG oder FSVG!) unterliegenden selbstständigen
Tätigkeit oder gemäß § 5 GSVG ausgenommenen
Erwerbstätigkeit hatten, wenn Sie davor
mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigung(en) hatten (Abs. 5).
VORSICHT FALLE: Haben Sie vor der
Selbstständigkeit keine 5 Jahre
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gehabt,
verlängert sich die Rahmenfrist nur um maximal fünf Jahre.
TIPP: Geben Sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld auch
diese Zeiten an!
Weitere Details zu versicherungstechnischen Fragen entnehmen Sie
bitte der Broschüre "Arbeitslos
was nun?" erhältlich kostenlos bei der AK Wien unter
Rechtliche Grundlagen:
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