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Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld (§ 14 AlVG)

(überarbeit 16.2.2015)

Um überhaupt Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie vorher eine bestimmte Zeit lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Damit erwerben Sie sich die sogenannte "Anwartschaft".

  • Sie werden erstmals arbeitslos:"Große Anwartschaft":
    52 Wochen Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 24 Monate (= Rahmenfrist). Diese 52 Wochen Versicherungszeiten müssen nicht in einem Stück sein, sondern können auch durch mehrerer nicht zusammen hängende Arbeitsverhältnisse zusammen kommen.
  • Sie haben schon einmal Arbeitslosengeld bezogen und werden erneut arbeitslos: "Kleine Anwartschaft"
    28 Wochen Arbeitslosenversicherungszeiten innerhalb der letzten 12 Monate (verkürzte Rahmenfrist)
  • Sie sind unter 25 Jahre alt: "Jugendanwaltschaft" Werden Sie zum ersten Mal arbeitslos, gilt folgende Sonderregel: Sie brauchen innerhalb der vergangenen 12 Monate nur 26 Wochen arbeitslosenversichert gewesen zu sein! Sie erhalten aber auch dann das Geld, wenn sie die "große Anwartschaft" erfüllen und 52 Wochen lang in den vergangenen 24 Monaten arbeitslosenversichert waren.

Tipp: Versicherungsauszug bei der Gebietskrankenkasse

Sind Sie unsicher, ob Sie ausreichend Versicherungszeiten haben, lassen Sie sich von der für Sie zuständigen Krankenkasse einen kostenlosen Auszug Ihrer Versicherungszeiten geben. So können Sie Überraschungen vorbeugen, wenn z.B. ein vorheriger Arbeitgeber Sie nicht bei der Sozialversicherung bzw. der Krankenkasse angemeldet hat und Sie daher Anzeige gegen diesen Übeltäter machen.

Rettungsanker Rahmenfristerstreckung und anrechenbare Zeiten für die Anwartschaft:

Erfüllen Sie die oben dargestellte "Anwartschaft" nicht, weil Sie zu wenig Versicherungszeiten in der geforderten Rahmenfrist vorweisen können, so können Sie unter Umständen in zwei Punkten nachbessern:

Auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§14 Absatz 4 bis 5 AlVG):

Unter anderem können folgende Zeiten auf Ihre "Anwartschaft" angerechnet werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen:

  • Militärdienst, Zivildienst und Ausbildungszeiten (Universität etc.) wenn Sie in Ihrer Rahmenfrist mindestens 13 Wochen Beschäftigungszeiten oder sonstige Anwartschaftszeiten haben.
  • Zeiten in der Sie Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen haben.
  • Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.
  • Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im Ausland nur dann, wenn Sie in einem Land gearbeitet haben, mit dem Verträge über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurden:
    • Mitgliedstaaten der EU: Belgien, Bulgarien (BGBl 61/2006), Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel (BGBl 6/1975), Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Tschechien (BGBl III 71/2005, III 30/2006, III 31/2006), Ungarn (BGBl III 26/1998), und Zypern. (BGBl 670/1992, 617/1993)
    • Mitgliedstaaten des EWR: EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein (BGBl 76/1982, 77/1982) und Norwegen
    • Länder, mit denen zwischenstaatliche Abkommen über die Arbeitslosenversicherung bestehen: Bosnien und Herzegowina (BGBl III 229/2001, III 230/2001), IAEA (BGBl III 187/2000), ICMPD (BGBl III 145/2000), Jugoslawien (BGBl III 100/2002, idF III 124/2007, III 22/2009 gilt auch für Kosovo, III 130/2002), Kroatien (BGBl III 162/1998, III 163/1998), Mazedonien (BGBl III 46/1998, III 142/1998), Montenegro (BGBl III 51/2011), Schweiz (BGBl 515/1979), OPEC (BGBl III 143/1999), OSZE (BGBl 511/1993), UNHCR (BGBl 355/1977) und Vereinte Nationen (BGBl III 110/2010), Staatenlose (BGBl III 81/2008).

VORSICHT FALLE: Um diese Zeiten geltend machen zu können, müssen Sie nach Rückkehr aus dem Ausland zumindest einen Tag lang arbeitslosenversichert gewesen sein!

Rahmenfristerstreckung (§ 15 AlVG)

Haben Sie in der normalen Rahmenfrist nicht genug Versicherungszeiten so hat das AMS zu prüfen, ob Rahmenfrist verlängernde Zeiten vorliegen und in dieser auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten liegen. Diese Zeiten werden dann zu den in der normalen Anwartschaft liegenden Zeiten dazu gerechnet.

Folgende Zeiten im Inland können die Rahmenfrist auf maximal 5 Jahre verlängern: Wenn Sie

  • in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gearbeitet haben (z. B. geringfügige DienstnehmerIn oder freie DienstnehmerIn vor dem 1.1.2008 (§ 4 Abs. 4 ASVG), pragmatisierte Beschäftigung (§1 Absatz 2 lit. b AlVG))
  • beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt waren, Sondernotstandshilfe oder oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben (Abs. 1 Z 2). Bei AusländerInnen ist egal, ob Sie eine Beschäftigungsbewilligung haben, da diese nur für einen konkreten Arbeitsplatz erteilt wird (VwGH 99/08/0144).
    VORSICHT FALLE: Wenn Sie AMS-Leistungen beziehen dann kann durch mehrmalige Zuweisung auch zu befristeten, schlecht bezahlten "Transitarbeitsplätzen" am "zweiten Arbeitsmarkt" (SÖB, GBP), oft als Teilzeitstellen "angeboten", Ihnen eine neuer Arbeitslosengeldanspruch entstehen, der dann aber bedeutend geringer als Ihr bisheriger sein kann. Erst mit dem 45. Lebensjahr sind Sie durch den "Bemessungsgrundlagenschutz" vor der Zerstörung der Ihre Bemessungsgrundlage geschützt, weshalb das AMS gerne Menschen vor dem 45. Lebensjahr noch rasch zu einer "Transitarbeit" zuweist!
  • aus der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten (Abs. 1 Z 3). Dabei ist egal, ob die Abfertigung auf Grund von gesetzlichen Rechten (z.B. § 23 Angestelltengesetz) oder aufgrund freiwilliger Vereinbarungen gezahlt wird. Auch Abfertigungen aus freien Dienstverhältnissen erstrecken laut Krapf/Keul die Rahmenfrist.
  • Sie eine Ausbildung machen (Abs. 1 Z 4), die Sie (zeitlich) überwiegend in Anspruch nimmt (VwGH 2003/08/0188). Bildungsfreistellung nach § 118 und 119 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zählen auch!
  • Militär-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet haben (Abs. 1 Z 5).
  • Sie eine Karenzierung unter Wegfall Ihres Bezugs vereinbart haben (VwGH 92/08/0016) wie zum Beispiel Bildungskarenz nach § 26 AlVG oder Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz (MschG/VKG), egal ob Sie das Karenzgeld in Anspruch nehmen oder nicht. Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie aber eine unbefristete Rahmenfristerstreckung (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG).
  • eine Haft absitzen, egal ob es eine Gerichtsstrafe oder eine Verwaltungsstrafe (wenn Sie nicht zahlen können oder wollen) ist ("behördliche Anhaltung") (Abs. 1 Z 9).
    VORSICHT FALLE: Nur Inlandshaft zählt, solche im Ausland nicht! (VwGH 2000/08/0120)
  • Sterbegleitung naher Verwandter machen und gemäß 29 oder 32 AlVG krankenversichert sind (Abs. 1 Z 10)

Es können auch ausländische Zeiten die Rahmenfrist auf maximal 5 Jahre erstrecken, wenn Sie

  • im Ausland eine Ausbildung gemacht haben, die sie überwiegend in Anspruch genommen hat oder wenn Sie
  • im Ausland eine vergleichbare Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung erhalten haben und mit dem Staat in dem Sie die Leistung bezogen haben ein zwischenstaatliches Abkommen (siehe oben anrechenbare Zeiten) oder ein internationaler Vertrag besteht.

Folgende Zeiten erstrecken die Rahmenfrist unbeschränkt, wenn Sie im Inland

  • Krankengeld bzw. Wochengeld erhalten haben oder wenn Sie in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht waren (Abs. 3 Z 1). Aufenthalte in Heil- oder Pflegeanstalten erstrecken auch dann die Rahmenfrist, wenn Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Aufenthalt in Kur- oder Erholungsheimen zählen nur dann, wenn diese Zeiten krankenversicherungsrechtlich als Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gelten.
  • nach dem Ausschöpfen Ihres Krankengeldanspruches nachweislich weiterhin arbeitsunfähig waren (Abs. 3 Z 2)
  • wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Pension erhalten haben (Abs. 3 Z 3)
  • eine/n nahe/n Angehörige/n mit einem Pflegegeldanspruch mindestens der stufe 3 gepflegt haben und Sie während dieser Zeit in der Pensionsversicherung weiterversichert waren (Abs. 3 Z 4)
  • Kinderbetreuungsgeld bezogen haben (Abs. 3 Z 5).
  • eine der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (GSVG, aber auch BSVG oder FSVG!) unterliegenden selbstständigen Tätigkeit oder gemäß § 5 GSVG ausgenommenen Erwerbstätigkeit hatten, wenn Sie davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung(en) hatten (Abs. 5).

VORSICHT FALLE: Haben Sie vor der Selbstständigkeit keine 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gehabt, verlängert sich die Rahmenfrist nur um maximal fünf Jahre.

TIPP: Geben Sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld auch diese Zeiten an!

Weitere Details zu versicherungstechnischen Fragen entnehmen Sie bitte der Broschüre "Arbeitslos was nun?" erhältlich kostenlos bei der AK Wien unter

Rechtliche Grundlagen:

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