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Höhe des Arbeitslosengeldes

(Letzte Aktualisierung: 13.5.2020)

Bei dieser Leistung handelt es sich um angeblich Existenz sichernde Versicherungsleistungen, die den Betroffenen in die Lage versetzen sollen, seinen Lebensunterhalt bzw. jenen seiner Familienangehörigen für die Dauer einer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche zu bestreiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs gegenüber der Verwaltung [1] sichert § 47 zweiter Satz AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz), der die Erlassung eines Bescheides vorsieht, wenn der Anspruch nicht (vollständig) anerkannt wird.

Das Arbeitslosengeld besteht aus:

  • Grundbetrag,
  • möglichen Familienzuschlägen,
  • sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Grundbetrag/Berechnungsgrundlage:

Wenn Du zwischen 1. Jänner und 30. Juni Deinen Antrag stellst, ist Deine Berechnungsgrundlage die des vorletzten Jahres. Innerhalb der 2. Jahreshälfte (vom 1. Juli bis 31. Dezember) wird Dein Arbeitslosengeld nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres berechnet (siehe Ermittlung des Grundbetrages). [siehe § 21 Absatz 1 AlVG]

Anmerkung: Diese Regel stammt von Ex-Sozialminister Josef Hessun, ehemals Gewerkschaftsfunktionär der SPÖ! Zuvor wurde das halbe Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Bemessungsgrundlage herangezogen.

ACHTUNG: Ab 1.7.2020 tritt - soferne der Zeitunpunkt der Änderung nicht nochmals verschoben wird - eine neue Regelung in Kraft: Als Bemessungsgrundlage gelten dann grundsätzlich die letzten 12 der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeldeten Beitragsmonate die 12 Monate vor der Geltendmachung liegen (Ablauf der Berichtigungsfrist).  Monate die im vorvorigen oder einem früheren Kalenderjahr liegen, werden nun mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 1108 Abs. 4 ASVG aufgewertet, womit endlich auch ein Inflationsausgleich gewährt wird. Auch sonst treten dann einige Änderungen in Kraft, deren genauen Auswirkungen wir aufgrund etwas seltsamen Formulierungen noch nicht vollständig erkennen können und hoffentlich geklärt werden können, wenn uns eine Durchführungsanweisung oder AMS-Richtinie vorliegt.

Familienzuschlag:

Normalerweise beträgt das Arbeitslosengeld 55 %, die Notstandshilfe 50 % der Bemessungsgrundlage. Ist der Betrag dann unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, also sehr gering, erhält man 60 % der Bemessungsgrundlage, Familien mit Kindern erhalten bis zu 80 % der Bemessungsgrundlage. Jemand der minderjährige Kinder hat, erhält einen Familienzuschlag vom AMS pro Kind in der Höhe von € 0,97 pro Tag, also € 29,10 im Monat.

VORSICHT FALLE: Nach einem Verwaltungsgerichtshofurteil, das eine systematisch falsche Berechnung des Familienzuschlags fest stellt, muss das AMS diesen seit 23.2.2016 berechnen. Wer im Zeitraum 1.9.2010 und 23.2.2016 einen Familienzuschlag bezogen hat, kann noch rückwirkend die Nachzahlung des vorenthaltenen Betrags beantragen. Das AMS macht das leider nicht von sich aus ("von Amts wegen"), was in einer ordentlichen Rechtsstaat aber gemacht werden sollte.

Ergänzungsbetrag:

Durch den Ergänzungsbetrag wird Dein Arbeitslosengeld auf die Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes (966,65 Euro monatlich) aufgestockt (Stand Jänner 2020) soweit dadurch nicht 60 % Deiner Bemessungsgrundlage überschritten werden. Es handelt sich also nur um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes auf 60% für jene, die eine Bemessungsgrundlage von nicht mehr als 167% der Ausgleichszulage haben!

Der Bemessungsgrundlagenschutz für einen Arbeitslosengeldanspruch tritt frühestens dann ein, wenn Sie während eines Leistungsbezuges (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) das 45. Lebensjahr vollenden.

Mitteilung versus Bescheid

Mensch erhält vom AMS lediglich eine "Mitteilung über den Leistungsbezug" und nicht um einen Bescheid. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Höhe, die jederzeit bei Bekanntwerden von Umständen, die auf einen Anspruch auf einen höheren Bezug schliessen lassen, angefochten werden kann.

Mensch kann zwar einen Bescheid anfordern, dann laufen aber die Fristen (8 Wochen) innerhalb deren der Bescheid angefochten werden kann. Ausnahme: Ausserordentliche Rechtsmittel sind möglich, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Umstände bekannt werden, die vorher nicht bekannt sein hätten könnten (z.B. Ausgang eines Gerichtsverfahrens über Lohnhöhe und ähnliches, siehe Wiederaufnahmeantrag und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand).

VORSICHT FALLE: Ab1.5.2017 wurde das Recht auf einen Feststellungsbescheid auf 3 Monate ab Zustellung der "Mitteilung" beschränkt. Das ist unserer Meinung nach verfassungswidrig, weil es sich um ein vermögenswertes Recht nach Artikel 1 des 1. Zustazprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt!

Da die Mitteilung nicht als Einschreiben erfolgt, kann mensch natürlich behaupten, diese nicht erhalten zu haben, weil das AMS keinen Zustellnachweis hat, wenn es die Mitteilung per Post geschickt hat. Wenn Sie aber eAMS angemeldet haben, hat das AMS einen Nachweis, wenn Sie die Mitteilung im eAMS-Konto gelesen haben.

  • Weitere Information:
    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Mitteilung über den Leistungsanspruch nach § 47 Abs 1 AlVG idF SVÄG 2017 (Das Recht der Arbeit - DRdA 1/2018)

Achtung! Auf anderen Webseiten wird die Anforderung eines Becheids über die Bezugshöhe empfohlen, weil dadurch angeblich bei Sperren leichter geklagt werden könnte. Das kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber nur dann zu empfehlen, wenn Sie zuvor die Bezugshöhe überprüft haben und als korrekt fest stellen konnten.

Tipp: Die Bezugshöhe können Sie im Falle von Zweifeln bei der Arbeiterkammer überprüfen lassen.

Bemessungsgrundlagenschutz ab dem 45. Lebensjahr

Weitere Informationen:

 

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