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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Wiederaufnahmeantrag (§ 69 AVG) Rechtsmittel:Wiederaufnahmeantrag (§ 69 AVG)Nur ausnahmsweise können Sachverhalte die bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid entschieden sind, sachlich neue prüfen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) nicht oder nicht mehr (Fristversäumnis) möglich ist und einer der folgenden Tatbestände vorliegt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme als außerordentliches Rechtsmittel müssen Sie binnen zwei Wochen nach bekannt werden des Umstandes bei der Behörde einbringen, die den Erstbescheid erlassen hat. Drei Jahre nach Erlassung des Bescheides ist Wiederaufnahme aber nicht mehr möglich! Rechtsgrundlage:
Siehe auch:Weitere Möglichkeiten bei versäumten Fristen:Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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