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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)
Rechtsmittel:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)
Versäumen Sie ohne ihr Verschulden aufgrund eines Hindernisses
eine mündliche Verhandlung oder eine Frist (Berufungsfrist) so
können sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach § 71 Abs. 1 AVG beantragen sofern Sie das Versäumnis wie
folgt begründen können:
- unvorhersehbares Ereignis (mit zumutbarer Vorsicht nicht
vorhersehbar z.B. VwGH 2000/08/0214) und unabwendbares Ereignis
(Unfall fahrlässiger Irrtum, schwere Erkrankung). Dieses kann
auch am letzten Tag vor Ende der Berufungsfrist eingetreten sein
(VwGH 2002/20/0434). Das eigene Verschulden am Versäumnis muß
auf jeden Fall gering sein!
Anerkannte Gründe, soferne diese belegt werden können:
- Unverschuldete Unkenntnis über die Hinterlegung eines
Schriftstückes (VwGH 2007/09/0202)
- Wenn ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben wird
(VwGH 2009/17/0154)
- Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung (ÖJZ
2013/55, 533)
- Vergessen oder Irrtum (VwGH
2011/22/0144 RS 2)
- Irrtümliche Annahme, beim AMS (mündlich) eine Bescherde
eingebracht zu haben (BVWG
I407 2102231-1, Zusammenfassung
in DRdA/infas)
- mangelhafte Rechtsbelehrung durch die Behörde
Vom Gericht leider nicht anerkannte Gründe:
- Vertrauen in die Praxis einer Behörde oder eines Gerichts (!)
(VwGH 2005/04/0112)
- Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH
2006/05/0017)
- Wenn eine Anwaltskanzlei schlecht organisiert ist und deshalb
die Frist nicht rechtzeitig erkennt (VwGH Ra 2015/07/0113)
- Mängel in der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und
seiner/ihrer Klient*in (VwGH 2009/05/0078)
Antrag
binnen zwei Wochen nach Wegfall
des Hindernisses. Aufschiebende Wirkung grundsätzlich
möglich!
Hinweis:
Den Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es
auch für Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim
Verwaltungsgerichtshof und hat die gleichen inhaltlichen
Voraussetzungen wie beim Verwaltungsverfahren.
Rechtsgrundlage:
Siehe auch:
Weitere Möglichkeiten bei versäumten Fristen:
Weitere Informationen:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair
Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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