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AsylwerberInnen, MigrantInnen und Grundversorgung

(Stand März 2006)

Was ist Grundversorgung?

Das frühere System der "Bundesbetreuung" wurde zur "Grundversorgung" geändert. Ziel ist, dass alle hilfsbedürftigen Asylwerber und Asylwerberinnen und andere vom regulären Sozialsystem ausgeschlossene, aber nicht abschiebbare "Fremde" versorgt werden.Grundversorgung wird auf zwei Arten gewährt: entweder

  1. auf Basis "organisierter Unterkunft" oder
  2. auf Basis "individueller Unterkunft"

Inhalt der Grundversorgung

  1. auf Basis organisierter UnterkunftUnterkunft
    Krankenversicherung
    Verpflegung
    Taschengeld von € 40.- monatlich
  2. auf Basis individueller Unterkunft
    Krankenversicherung
    € 180.- /Kinder € 80.- Verpflegungsgeld
    110 Euro/bei Familien max. € 220.- Mietzuschuss, wenn Mietzahlungen nachgewiesen werden können.

Weiters: Schülerfreifahrt, Fahrtkosten für behördliche Ladungen, Rückkehrberatung

Wo?

Entscheidung durch die Grundversorgungsleitstellen der Bundesländer. Aufnahme und Auszahlung durch die Servicestellen der Bundesländern.

Für Wen?

  • AsylwerberInnen, solange das Verfahren läuft,
  • Personen mit befristeter Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (§ 8 / § 15)
  • Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis
  • Personen mit Abschiebeaufschub

Welches Bundesland ist zuständig?

Allgemein: dort wo Wohnsitz des Asylwerbers ist, zusätzlich gelten aber weitere Kriterien.
Beispiel Wien:

  • nur zuständig, wenn bereits vor dem 1.10.2004 ein Wohnsitz in Wien bestand
  • Grundversorgung nur dann, wenn ein regulärer Meldezettel (kein "Obdachlosenmeldezettel"!) vorhanden ist

Einschränkungen

Schwere Straftraten, die einen Ausschlussgrund nach dem Asylgesetz darstellen (§13 AsylG): Kriegsverbrechen, Verurteilung wegen besonders schwerer Verbrechen - aber auch Gefahr für die Sicherheit der Republik, d.h., evl. auch Drogenhandel.

Eigenes Einkommen oder Unterstützung durch andere: Dann wird abgeschätzt ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Keinesfalls darf die Medizinische Versorgung eingeschränkt werden. De facto haben aus der Grundversorgung Ausgeschlossene keine Krankenversicherung, sie werden erst im Anlassfall (bei Spitalseinweisung) versichert.

Beantragung

In den Servicestellen für Grundversorgung der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Städte.

Weitere Informationen:

Deserteurs- und Flüchtlingsberatung
Schottengasse 3a/1/59,
A-1010 Wien,
Tel: +43-1-533 72 71,
Fax: +43-1-532 74 16,
e-mail: info@deserteursberatung.at

Fremdengesetz

Hier findest Du Informationen rund um das Thema Fremdengesetz: Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Schubhaft, Abschiebung und Strafen: helg.gv.at: Aufenthalt und Visum

Da sich durch das neue Fremdengesetz 2002 gerade im Bereich der Zuwanderungen viele Neuerungen ergeben haben, empfehlen wir dazu die Gesetzessammlung Fremdenrecht https://deserteursberatung.at/literatur/9
<> und den Ratgeber Fremdenrecht <https://deserteursberatung.at/literatur/3> von Sebastian Schumacher bzw., die Informationen auf der Webseite des Amtsshelfer help.gv.at <https://www.help.gv.at/12/Seite.120000.html>

Ausweisung <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/287/> Wer nicht legal in Österreich ist, oder seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert bekommt, hat eine Ausweisung zu erwarten. Die Ausweisung ist die Verpflichtung Österreich entweder sofort oder nach Beendigung des Ausweisungsverfahrens zu verlassen.

Seit 1. Jänner 2003 können Neuzuwanderer auch wegen der Nichterfüllung der so genannten Integrationsvereinbarung ausgewiesen werden. Gegen eine Ausweisung kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an.

Unzulässigkeit der Ausweisung <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/286/>

Aufenthaltsverfestigung, Mehrjähriger Aufenthalt, Schutz des Privat und Familienlebens

Aufenthaltsverbot <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/288/> Wird gegen einen "Fremden" ein Aufenthaltsverbot verhängt, so hat er Österreich zu verlassen und darf eine bestimmte Zeit (meist 5-10 Jahre) auch nicht nach Österreich einreisen. Gegen ein Aufenthaltsverbot kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet Dir gerne ihre Hilfe an. Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Hätte dem "Fremden" bereits die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn eine Verurteilung wegen einer mehr als zwei jährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Ist der "Fremde" überdies noch von klein auf und über die Hälfte seines Lebens im Inland aufgewachsen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig.

Schubhaft <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/290/> Ein/e "Fremde/r", gegen den ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde, hat mit Eintritt der Rechtskraft (= in der Regel nach abgeschlossenem Verfahren) Österreich zu verlassen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann er/sie in Schubhaft
genommen werden. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Abschiebung.
Gegen die Schubhaft kann eine Beschwerde beim UVS eingereicht werden, die Deserteurs und Flüchtlingsberatung bietet Dir auch hier gerne ihre Hilfe an.

Abschiebung <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/291/>

Die Abschiebung ist die zwangsweise Ausreise eines/r "Fremden" durch die Fremdenpolizei

Die Abschiebung ist nicht zulässig, wenn dem/r "Fremden" im Zielstaat Verfolgung droht, oder er eine unmenschliche Strafe / Todesstrafe oder Folter zu erwarten hat. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung kann beantragt werden.

Ist die Abschiebung entweder unzulässig oder de facto unmöglich, ist dem/r "Fremden" ein Abschiebeaufschub zu erteilen.

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