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AsylwerberInnen, MigrantInnen und Grundversorgung(Stand März 2006) Was ist Grundversorgung?Das frühere System der "Bundesbetreuung" wurde zur "Grundversorgung" geändert. Ziel ist, dass alle hilfsbedürftigen Asylwerber und Asylwerberinnen und andere vom regulären Sozialsystem ausgeschlossene, aber nicht abschiebbare "Fremde" versorgt werden.Grundversorgung wird auf zwei Arten gewährt: entweder
Inhalt der Grundversorgung
Weiters: Schülerfreifahrt, Fahrtkosten für behördliche Ladungen, Rückkehrberatung Wo?Entscheidung durch die Grundversorgungsleitstellen der Bundesländer. Aufnahme und Auszahlung durch die Servicestellen der Bundesländern. Für Wen?
Welches Bundesland ist zuständig?Allgemein: dort wo Wohnsitz des Asylwerbers ist, zusätzlich gelten
aber weitere Kriterien.
EinschränkungenSchwere Straftraten, die einen Ausschlussgrund nach dem Asylgesetz darstellen (§13 AsylG): Kriegsverbrechen, Verurteilung wegen besonders schwerer Verbrechen - aber auch Gefahr für die Sicherheit der Republik, d.h., evl. auch Drogenhandel. Eigenes Einkommen oder Unterstützung durch andere: Dann wird abgeschätzt ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Keinesfalls darf die Medizinische Versorgung eingeschränkt werden. De facto haben aus der Grundversorgung Ausgeschlossene keine Krankenversicherung, sie werden erst im Anlassfall (bei Spitalseinweisung) versichert. BeantragungIn den Servicestellen für Grundversorgung der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Städte. Weitere Informationen: Deserteurs- und Flüchtlingsberatung FremdengesetzHier findest Du Informationen rund um das Thema Fremdengesetz: Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Schubhaft, Abschiebung und Strafen: helg.gv.at: Aufenthalt und Visum Da sich durch das neue Fremdengesetz 2002 gerade im Bereich der Zuwanderungen
viele Neuerungen ergeben haben, empfehlen wir dazu die Gesetzessammlung
Fremdenrecht https://deserteursberatung.at/literatur/9 Ausweisung <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/287/> Wer nicht legal in Österreich ist, oder seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert bekommt, hat eine Ausweisung zu erwarten. Die Ausweisung ist die Verpflichtung Österreich entweder sofort oder nach Beendigung des Ausweisungsverfahrens zu verlassen. Seit 1. Jänner 2003 können Neuzuwanderer auch wegen der Nichterfüllung der so genannten Integrationsvereinbarung ausgewiesen werden. Gegen eine Ausweisung kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet gerne ihre Hilfe an. Unzulässigkeit der Ausweisung <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/286/> Aufenthaltsverfestigung, Mehrjähriger Aufenthalt, Schutz des Privat und Familienlebens Aufenthaltsverbot <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/288/> Wird gegen einen "Fremden" ein Aufenthaltsverbot verhängt, so hat er Österreich zu verlassen und darf eine bestimmte Zeit (meist 5-10 Jahre) auch nicht nach Österreich einreisen. Gegen ein Aufenthaltsverbot kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet Dir gerne ihre Hilfe an. Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Hätte dem "Fremden" bereits die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn eine Verurteilung wegen einer mehr als zwei jährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Ist der "Fremde" überdies noch von klein auf und über die Hälfte seines Lebens im Inland aufgewachsen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig. Schubhaft <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/290/>
Ein/e "Fremde/r", gegen den ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung
erlassen wurde, hat mit Eintritt der Rechtskraft (= in der Regel nach
abgeschlossenem Verfahren) Österreich zu verlassen. Kommt er/sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann er/sie in Schubhaft Abschiebung <https://deserteursberatung.at/recht/article/850/291/> Die Abschiebung ist die zwangsweise Ausreise eines/r "Fremden" durch die Fremdenpolizei Die Abschiebung ist nicht zulässig, wenn dem/r "Fremden" im Zielstaat Verfolgung droht, oder er eine unmenschliche Strafe / Todesstrafe oder Folter zu erwarten hat. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung kann beantragt werden. Ist die Abschiebung entweder unzulässig oder de facto unmöglich, ist dem/r "Fremden" ein Abschiebeaufschub zu erteilen.
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