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AMS und Datenschutz


HINWEIS: Dieser Artikel wird in nächster Zeit weiter überarbeitet und ausgebaut werden.

Letzte Änderung: 31.1..202, Liste der DSB-Urteile ergänzt


Wozu Datenschutz? Was geht das mich an?

Im Zeitalter der Datenverarbeitung lösen die technischen Möglichkeiten eine regelrechte Jagd nach Daten über Einzelpersonen oder Personengruppen aus. Es findet ein reger Austausch und Abgleich dieser Daten statt, sowohl zwischen Behörden als auch zwischen Privaten.

Sie können nie sicher sein, wer in welchem Umfang über Sie Daten sammelt oder weitergibt! Durch diese Datenanarchie geschieht es oft, dass Menschen durch falsche Daten, aber auch durch mißbräuchliche Verwendung richtiger Daten, einen Schaden erleiden.

Beispiel: Personalvermittler Firma Drückerlwerk übermittelt  nachteilige  Meldungen über Frau Hektiker an das AMS: "hat sich blöd dargestellt, oder: ... ist mit dem angebotenen Gehalt nicht zufrieden; sie behauptet, sie kann ihre 4 Kinder in den Ferien oder während des Nachtdienstes nicht alleine lassen, behauptet, sie hätte Versorgungspflichten, Familie ist wichtiger als Arbeit; sagt, sie wird den Vertrag nicht unterschreiben," usw., und so fort.

Die Sammlung dieser Daten führt zur vorläufigen Einstellung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe und in weiterer Folge zu einer Sperre für 6 oder 8 Wochen. Solche und ähnliche Daten, die Sanktionen zur Folge haben können, füllen das Register "Drückeberger und Arbeitsentwöhnte", wo sie bis zum Sankt Nimmerleinstag verbleiben.

Andererseits bleibt am Beispiel Firma Drückerlwerk beim Sammeln solcher Daten jene Unklarheit, ob es sich um eine Lohndrückerpartie, um eine Drückerkolonne (Haustürgeschäfte), um ein Drücken um die Gewerbeberechtigung oder um eine Statistikdrückerei im Auftrag des AMS handelt. In solchen Fällen gibt es keine 6 Wochen Sperre für derlei Willkür.

Entscheidungen des AMS über Arbeitslose erfolgen oft aufgrund gespeicherter Daten, ohne dass der/die Betroffene unmittelbaren Einfluss darauf hat. Ja diese oft gar nicht einmal kennt. Von wegen Recht auf Parteiengehör! Da es oft um die Existenzgrundlage (AMS-Bezüge) geht, sind Fragen des Datenschutzes für Arbeitslose besonders wichtig.

Datenschutz ist ein Grund- und Menschenrecht!

Die Regeln des Datenschutzes sind im Datenschutzgesetz 2018 (DSG) festgeschrieben.

"1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Dateien, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden." (§ 1 DSG 2018)

Ebenfalls im Verfassungsrang steht Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) weshalb auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Österreich sinngemäß umzusetzen ist.

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

In die Grundrechtecharte der Europäischen Union wurden ebenfalls das Menschenrecht Datenschutz aufgenommen. Da die EU beim Datenschutz eine Regelungskompetenz hat, ist diese somit auch bei Europäischen Gerichtsh(EuGH) einklagbar!

"Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht."

In einem Urteil stellte der Verfassungsgerichtshof allgemein fest:

„In einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft wie sie die Präambel zur MRK voraussetzt, braucht der Bürger ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgeht, welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er isst und trinkt und wo er die Nacht verbringt. Auch wenn solche Vorgänge und Umstände oft nicht eigentlich geheim gehalten und einem durch die Umstände beschränkten Personenkreis ohne weiters bekannt werden, ist es doch Sache des Betroffenen, zu entscheiden, ob und was er darüber welchen anderen wissen lässt. Das gilt auch für ein ganz unauffälliges Privatleben.“
(VfSlg 112.689/1991)

Eingriffe durch staatliche Behörden dürfen nur auf Grund von verfassungskonformen  Gesetzen gemacht werden. Die Einschränkungen des Datenschutzes dürfen nach einer Grundrechteabwägung nur aus in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Gründen, wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gemacht werden.Es muss auf jeden Fall Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geben.

Seit 25.5.2018 gilt die EU Datenschutzgrundverordnung, die im Gegensatz zur vorhergehenden Datenschutzrichtlinie nicht bloß durch das nationale Recht umzusetzen ist, sondern direkten anzuwenden ist, wo das nationale Recht keine näheren Bestimmungen im Rahmen dieser Datenschutzgrundverordnung gemacht hat.

Österreich hat im neuen Datenschutzgesetz viele Fragen offen gelassen und somit die nähere Auslegung den Gerichten überlassen. Da es viele neue Begriffe gibt und auch manch neue Regelung, viele Hintertüren, andererseits die EU Datenschutgrundverordnung auf der EU Datenchutzrichtlinie aufbaut, sind also alle bisherigen Urteile auch nicht völlig belanglos obwohl die Rechtsliteratur auf diese nicht mehr eingeht.

Folgende Ausführungen sind daher bloß eine erste Einführung in die aktuallisierte und zum Teil noch ungewisse Rechtslage.

Welche Datenschutzrechte habe ich?

Jeder Mensch hat das Recht auf

  • Geheimhaltung personenbezogener Daten
  • Auskunft über ihn gespeicherte Daten
  • Richtigstellung unrichtiger Daten und
  • auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
  • Information, zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet werden und an wen diese weiter geleitet werden

Das Recht auf Auskunft können Sie kostenlos und ohne Anwalt auch mit Hilfe der Datenschutzbehörde durchgesetzen. Alle anderen Rechte gegenüber Private sind nur durch Zivilrechtsklagen durchsetzbar, im Öffentlichen Bereich - also beim AMS - aber ebenfalls kostenlos durch die Datenschutzbehörde.

Welche Daten dürfen verwendet werden?

Daten

  • dürfen nur auf rechtmäßige Weise verwendet werden,
  • dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden und müssen für diese Zwecke auch unbedingt erforderlich sein,
  • dürfen für keine anderen Zwecke weiter verwendet werden,
  • müssen sachlich richtig sein und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht werden,
  • dürfen nur solange aufbewahrt werden, als dies für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nötig ist (Ausnahme: Archivregelungen, um Verwaltung nachvollziehbar zu machen).

Bei der Ermittlung von Daten muss Auskunft gegeben werden über den Zweck der Datenverwendung sowie über Namen und Adresse des Auftraggebers (damit mensch weiß, wo Auskunft verlangt werden kann).

Tipp: Am besten geschützt sind Deine Daten, die Sie nicht preisgegeben haben. Mit ihnen kann kein Missbrauch betrieben werden. Daher solltest Du bei Fragebögen z.B. von Kurseinrichtungen und anderen AMS-Maßnahmen nur unbedingt für Abrechnungszwecke und allenfalls zur Durchführung der Maßnahme unbedingt notwendige Daten angeben! Immer eine Kopie von ausgefüllten Fragebögen etc., verlangen!

Was sind "besondere Kategorien von personenbezogenen Daten" - "sensible Daten"?

Sind besonders schutzwürdige Daten deren Erhebung und Verwendung ohne Zustimmung des Betroffenen bzw. konkrete Gesetze prinzipiell untersagt ist.

Dazu gehören zum Beispiel Daten über

  • ethnische und soziale Herkunft,
  • politische Meinung und zur Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder anderen Organisationen,
  • zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung,
  • Gesundheit oder Sexualleben, Gesundheitszustand, Medikamenten- und Drogenkonsum
  • biometrische Daten zur Identifikation einer Person (Fingerprint, Augenscan)
  • genetische Daten (DNA)
  • über das Privatleben allgemein.

Hinweis: Gerade auch ein Foto, eine Tonaufnahme und erst recht eine Videoaufnahme  können sensible Daten über die Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung enthalten und darf daher nicht ohne Zustimmung gespeichert werden. Laut § 25 AMSG darf das AMS sowieso keine Fotos von Arbeit suchenden speichern,  weil Bildaufnahmen in der abschießenden Aufzählung nicht angeführt sind.

Zudem haben Sie laut ABGB 16 ein Persönlichkeitsrecht am eigenen Foto und dürfen daher auch jederzeit die weitere Verwendung Ihres Fotos untersagen! Die Verletzung dieses Rechts kann nicht nur zu Unterlassngsansprüchen sondern auch zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn z.B. ein sozialökonomischer Betrieb ohne ihre Zustimmung Fotos veröffentlich!

Ebenso sind Videoaufnahmen und Tonaufnahmen als Persönlichkeitsrecht geschützt! Sie haben das Recht, die Speicherung von Portraitfotos (auch in Form von "Lebensläufen"!) durch AMS und seine Kursinsituten oder sozialökonomische Betriebe zu verweigern bzw. die Löschng der zu Unrecht erhobenen Daten auch später jederzeit zu verlangen! Auch der Lebenslauf als Werk der Darstellung der eigenen Persönlichkeit fällt unter das Persönlichkeitsrecht!

TIPP: Wenn das AMS von Ihnen einen Lebenslauf verlangt, dann geben Sie dem AMS entsprechend § 25 AMSG nur für die Arbeitsvermittlung relevante Daten über Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten (es müßten also nicht einmal die konkreten Arbeitsverhältnisse im Detail angeführt werden, nur die Art der bisher ausgeübten Tätigkeiten!), Qualifikationen ohne Poto und sonstige Zusatzinformationen bekann!

Die Europäische Union empfiehlt als Mittel gegen die Diskriminierung den Europass-Lebenslauf, der keine sensiblen Daten wie Fotos enthält!

In AMS Kursen darf zur Beratung und Unterstützung zwar Einsicht in Lebensläufe genommen werden, um VerbesserungsVORSCHLÄGE zu machen, aber die Kursinstitute haben kein Recht, den Lebenslauf zu verlangen und in einer Datenverarbeitung zu speichern!

Gemäß § 3 Absatz 8 Arbeitsmarktfördergesetz (AMFG) dürfen bei der Stellenbewerbung ärztliche oder psychologische Untersuchungen nur mit Zustimmung der Betroffenen gemacht werden, sind also FREIWILLIG!

HINWEIS: Welche Fragen bei einem Bewerbungsgespräch NICHT gestellt werden dürfen bzw. nicht beantwortet werden müssen siehe "unzulässige Fragen beim Bewerbungsgespräch". Solche Daten dürfen dann natürlich auch nicht ohne Zustimmung gespeichert werden!

Sensible Daten dürfen natürlich ohne Ihre Zustimmung auch nicht für automatisierte Entscheidungen verwendet werden, gerade auch vom AMS nicht ("AMS-Algorithmus!)

TIPP: Werden beispielsweise in einem Fragebogen solche Daten verlangt werden, müssen Sie diese nicht angeben. Wenn möglich, eine Kopie oder Abschrift des Fragebogens den Arbeitsloseninitiativen schicken. Bei AMS-Maßnahmen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und/oder bei der Volksanwaltschaft machen!

Der Sozialversicherungsdatenauszug enthält nicht nur Daten über Beschäftigungen, sondern auch über Krankenstände (= Gesundheitsdaten!) und darf daher weder von potentiellen Beschäftigern noch von Kursinstituten verlangt werden! Auch das AMS darf keine Daten über Krankenstände außerhalb der Zeiten eines AMS-Bezuges erheben oder speichern!

TIPP: Ihre Telefonnummer sollten Sie eher nicht dem AMS bekannt geben, weil es dieses auch an beliebige Unterenhmen weiter gibt, die Sie auch zur ungelegenen Zeit anrufen können und unfreundliches Reagieren auf unerwünschte Telefonanrufe vom AMS als "Vereitelung" gewertet und als Vorwand für eine Bezugssperre genommen wird! Sie dürfenſ telefonisch schwer erreichbar sein (VwGH 98/08/0289).

Legen Sie sich gegebenenfalls ein Wertkartenhandy zu! Rufen Sie es einmal am Tag ab, wenn Sie für Firmen telefonisch erreichbar sein wollen, ohne überrumpelt zu werden! Auch das AMS kann unverhofft anrufen!

Wann dürfen Daten an Dritte übermittelt werden (Datenweitergabe)

Daten dürfen nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn

  • sie aus einer rechtmäßigen Datenverarbeitung stammen UND
  • der Empfänger das gesetzliche Recht hat, die Daten zu empfangen (z.B.: Übermittlung von Sozialversicherungsdaten an das AMS zur Berechnung des Arbeitslosenbezuges) UND
  • die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden

Ansonsten ist die Weitergabe von Daten nur mit freiwilliger Zustimmung des Betroffenen erlaubt. Diese muss bestimmt sein: Welche Daten werden zu welchen Zwecken an wen übermittelt. Diese Zustimmung kann jederzeit - am besten schriftlich, eingeschrieben - widerrufen werden!

VORSICHT FALLE: Klauseln zur Weitergabe von Daten genau durchlesen. Keinesfalls unbestimmte Generalvollmachten zur Datenweitergabe unterschreiben! Diese sind ungültig! Lese genau das Kleingedruckte, das oft am unteren Rand eines Formulars angebracht). Steht da z.B.: "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten ... an ... weitergegeben werden" oder daß " Daten zur Verfügung stehen", diesen Absatz durchstreichen, bevor Du etwas unterschreibst! Kopien solcher Formulare bitte an die Arbeitsloseninitiativen weiter geben! Damit so eine Erklärung überhaupt rechtswirksam werden kann, müssen Sie zudem klar und verständlich über Ihr Recht, jederzeit diese Zustimmung zurück ziehen zu können, aufgeklärt werden!

Tipp: Sie haben das Recht, jederzeit die Zustimmung zur Weitergabe von Daten an das AMS zu wiederrufen. Es darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen. Auch wenn das Kursinstitut oder das Arbeitsprojekt sie nicht mehr haben will, darf das AMS keinesfalls eine Bezugssperre über Sie verhängen!

VORSICHT FALLE: Bei Kurseinrichtungen dürfen - wenn schon - aber auch nur im unbedngt notwendigen Ausmaß  jene Daten an das AMS übermittelt werden, die in § 25 AMSG und in einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen Kursinstitut und AMS angeführt sind! Wenn der gesamte Datenkatalog von § 25 AMSG einfach kopiert wird, ist das auf jeden Fall zu viel!
Erst recht nicht dürfen solche Daten von einem Arbeitsprojekt wie einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB) oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt  (GBP) an das AMS weiter gegeben werden, weil das neben dem Datenschutzgesetzb die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers verletzt und das AMS grundsätzlich KEINE personenbezogenen Daten aus einem Arbeitsverhältnis speichern darf! Im Arbeitsvertrag darf gegen Ihren Willen keine Umgehung des Datenschutzgesetzes vereinbart werden!

Zustimmungseerklärungen für Datenübermittlungen sollten eigentlich in einer verpflichtenden nicht notwendig sein! Entweder hat die Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage (dann ist auch keine privatrechtlcihe Zustimmung notwendig) oder sie basiert auf freiwilliger Zustimmung und kann daher verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung zur Datenübermittlung bzw. der Bekanntgabe von Daten alleine ist auch laut Verwaltungsgerichtshof kein Grund für eine AMS-Bezugssperre!

Laut Verwaltungsgerichtshof sind z.B. ärztliche Untersuchungen vom AMS so zu organisieren, dass eben KEINE Zustimmung zur Datenerhebung und Datenübermittlung notwendig ist! (zuletzt VwGH 2013/08/0280 und andere)

Eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten muß auf jeden Fall extra von der Zustimmung zur Verarbeitung (Erhebung) von Daten klar ersichtlich getrennt und ausreichend bestimmt sein (welche Daten an wen übermittelt werden). Es muß auch auf das Recht der Verweigerung der Zustimmung sowie auf das Recht, die Zustimmung jeder Zeit zurück zu ziehen, auf dem Formular hingewiesen werden!

Sozialversicherungsnummer: Diese darf nur im Zusammenhang mit der Sozialversicherung selbst übermittelt werden, aber nicht an unbeteiligte Dritte, z.B. in dem diese auf einem Briefkuvert gedruckt wird DSB-D122.291/0013-DSB/2015) und nicht einmal als Zahlungsreferenz auf einem Zahlschein für die Einzahlung eines Behandlungsbeitrages an die Sozialversicherungsanstalt (K210.714/0016-DSK/2013) angeführt werden! Allerdings soll laut DSB der Datenschutz nicht verletzt sein, wenn bei einem Einschreiben auf der Zustellbenachtrichtigung die Sozialversicherungsnummer angeführt wird, weil Postmitarbeiter*innen bei der Zustellung von Einschreiben dem Amtsgeheimnis unterliegen (K121.638/0006-DSK/2010). Angesichts dessen, dass so eine Nachricht auch im falsche Postfach landen kann und Postfächer oft leicht von Fremden entleert werden können, ein fragwürdiges Urteil, das vermutlich durch eine neuere Entscheidung obsolet geworden ist, demzufolge bei der Service Line die Sozialversicherungsnummer nicht als Personenkennung verwendet werden darf (K121.817/0016-DSK/2012 vom 03.08.2012)

Einer Überprüfung durch ein Berufungsbericht vermutlich kaum standhalten würde ein Fehlurteil der DSB, demzufolge das AMS die Sozialversicherungsnummer an interessierte Unternehmer zum Stellen von Förderanträgen (Widereingleiderungsbeihilfe) übermitteln dürfen soll (K121.422/0002-DSK/2009). Diese Förderungen fallen in die privatrechtliche Tätigkeit des AMS und sind auf die konkrete Person bezogen. Daher dürfe das AMS auch ohne explizite Zustimmung der betroffenen Person keine Daten an Unternehmen weiter geben, wenn die Person noch gar nicht beim Unternehmen angestellt ist! Ein höchst fragwürdiges Urteil, weil es beim AMS ein alternatives Personenkennzeichen als gelinderes Mittel gibt und es daher keinen Grund gibt, stattdessen gleich die Sozialversciherungsnummer weiter zu geben!

In einer Auskunft gemäß Datenschutzgesetz muss der Datenübbermittler anführen, an wen er welche Daten weiter geleitet hat und der Empfänger muss Auskunft geben woher er die Daten hat. Daher sowohl bei (potentiellen) Empfängern und Sendern von Daten (AMS, Kursveranstalter, ...) Auskunft begehren und eine privatrechtliche (freiwillige)  Zustimmung widerrufen und die Löschung übermittelter Daten verlangen.

Tipp: Nach Auskunftspflichtgesetz hat das AMS wohl auch den Wortlaut von Datenverarbeitungsvereinbarungen mit AMS-Kursinstuten usw. zu beauskunften! Jedenfalls haben nach neuer Rechtsprechung des VwGH Interessensvertretungen (Vereine) sowie Journalisten und Blog-Betreiber*innen als Watch-Dogs in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Recht auf Herausgabe des konkreten Wortlauts derartiger Dokumente!

Datenschutzrechtliche Probleme bei der Stellenbewerbung (in Arbeit)

Immer öfter kommt es vor, dass Stellenbewerbungen nur noch per E-Mail oder gar nur nach Registerierung bei einer Online-Jobbörse möglich sind. Gerade die Notwendigkeit der Registrierung bei einer Onlineplattform eines Dritten wird unserer Meinung nach das "Kopplungsverbot" nach Artikel 7 Absatz 4 der EU DSGGVO verletzt, weil dann nicht nur die Firma, bei der mensch sich bewerben will, persönliche und mitunter sensible Daten verarbeitet, sondern auch noch eine Dritte Stelle!

Nach bisheriger Rechtssprechung des VwGH gilt es allerdings als "Vereitelung" einer Stelle, wenn mensch sich per Papierpost bewirbt, obwohl das Unternehmen eine Bewerbung über - zumeist unverschlüsselter _ E-Mail verlangt!

Im Sinne des Grundsatzes der Minimalisierung der verarbeiten Daten wäre es auch zu hinterfragen, ob wirklich ALLE verlangten Daten für eine Stellenvorauswahl gerechtfertigt sind. Ein standardisierter Lebenslauf sollte ausreichen, wie diese mit dem "Europass-Lebenslauf" der EU für eine diskriminierungsfreie Bewerbung angeboten werden. EIn Lichtbild enthält sensible Informationen und sollte daher heutzutag nicht mehr für eine Stellenbewerbung notwendig sein!

Firmen sind nach EU DSGVO auch zur Schaffung technischer Voraussetzungen zur sicheren Datenübermittlung verpflichtet. Das heißt, dass eine Bewerbung entweder über ein mit TLS verschlüsseltem Webformular möglich ist (erkennbar an der Adresse mit https). Freilich kann mensch dann wieder nicht überprüfen, ob die eingegebenen Daten nicht erst recht völlig unsicher über eine unverschlüsselte E-Mail weiter geleitet werden. Verlangt ein Unternehmen eine Bewerbung per E-Mail, dann ist es nach EU DSGVO verpflichtet, den öffentlichen Schlüssel für eine PGP-Verschlüsselung der E-Mail bekannt zu geben! Urteile zu derartigen Fragen sind uns noch nicht bekannt (bitte um entsprechende Hinweise!).


Wie erhalte ich Auskunft über die Daten die über micht gespeichert werden? ("Datenschutzauskunft")

Das Auskunftsbegehren gemäß § 44 Datenschutzgesetz 2018 ist das grundlegende Mittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte und soll daher ausgiebig genutzt werden.

Jeder Mensch (also nicht nur Staatsbürger*innen) hat etwa einmal einmal pro Jahr das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Im Zuge einer Sperre oder wenn das AMS sich sonderbar verhalten hat, ist es auf jeden Fall ratsam, Auskunft zu verlangen. Mit der EU Datenschutzgrundverordnung ist die formale Beschränkung auf eine einzige kostenlose Auskunft pro Kalenderjahr gefallen, weshalb bei einem konkreten Anlass bzw.  bei einem berechtigten Interesse wie einer Bezugssperre, Sie auch innerhalb eines Kalenderjahres eine neue, aktuelle Auskunft verlangen können!

Tipp: Bei konkreten Problemen mit dem AMS auf jeden Fall zusätzlich auch eine Akteinsicht verlangen, da nicht immer alle Informationen im Computer des AMS gespeichert sind!

Das Datenauskunftsbegehren kann auch mündlich gestellt werden. Empfehlenswert ist aber die schriftliche Form per Einschreiben. Das AMS hat dafür oft sogar eigene Antragsformulare, die allerdings sehr einfach gehalten sind.

Grundsätzlich haben Sie das Recht, auch bei regulären Terminen, z.B., bei einem persönlichen Gesprächtermin am AMS, Auskunft zu verlangen. Die Auskunft kann, aber muss nicht, durch Einsicht in die Bildschirmmaske gewährt werden.Auf Ihr Verlangen sind die über Sie gespeicherten Daten auch elektronisch zu beauskunften. Dabei hat das AMS keine Zusammenfassung der Daten bekannt zu geben, sondern diese in der Form zu beauskunften, in der diese gespeichert sind.

Tipp: Auf jeden Fall sollten Sie auf einer schriftlichen Auskunft bestehen und Ihren Antrag so stellen, dass Sie einen Nachweis darüber haben. Das kann eine Kopie Ihres Antrags sein, die Sie mit einem Stempel und einer Unterschrift des AMS bestätigen lassen oder ein Einschreiben mit Antwortschein!

Wie muß die Auskunft sein?

  • vollständig sein
  • Auskunft geben über
    • Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden
    • Name und Anschrift allfälliger Dienstleister (externe Rechenzentren), aber nur, wenn dies vom Betroffenen extra verlangt wird!
    • Zweck der Datenverarbeitung
    • deren gesetzliche Grundlage
    • Herkunft der Daten, wenn diese nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden
    • Aufzählung an wen welche Daten weiter geleitet wurden/werden (Datenübermittlung)
    • geplante Dauer der Speicherung der Daten, fallst nicht möglich: Kriterien
    • Verwendung von Daten zur automatisierten Entscheidungsfindung ("Profiling", "AMS-Algorithmus"): aussagekräftige Informatinen über verwendete Daten und die Logik sowie die beabsichtigen Auswirkungen für die betroffenen.
  • allgemein verständlich sein (also keine internen Abkürzungen und Fachbegriffe)

Der/die AntragstellerIn ist allerdings in gewissem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt er/sie muss angeben, in welchen Verhältnis er/sie zur um Auskunft angefragten Stelle steht (Arbeitslos gemeldet, Kursteilnehmer, ...) damit die anfragende Stelle Hinweise hat, in welchen Datenverarbeitungen sie Daten gespeichert haben könnte. Die Identität ist nur noch dann nachzuweisen, wenn begründete Zweifel an der Identität des/der Antragsteller*in bestehen. Das sollte bei Menschen die vom AMS einen AMS-Bezug haben, wohl nicht der Fall sein, weil es gesetzliche Meldepflichten auch über die Wohnadresse = Zustelladresse gibt.

Die Auskunft muss in einer Frist von 4 Wochen gemacht werden. Wenn die Auskunft aufgrund komplexer Datenverarbeitungen aufwändiger ist, kann diese um 8 WOchen länger sein, wenn die angefragte Stelle dies binnen der 4 Wochen  mitteilt.

Laut Verwaltungsrecht darf die Bearbeitung der Auskunft natürlich nicht künstlich hinausgezögert werden!

Beim AMS ist dafür die Landesgeschäftsstelle für die Auskunft zuständig, die für einen automatisch erstellten Ausdruck im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Wochen brauchen sollte.

Wie werte ich die Auskunft aus?

  • Ist der Ausdruck allgemein verständlich?
    Für unbekannte Abkürzungen und Fachbegriffe eine allgemeinverständliche Erklärung verlangen!

  • Ist die Auskunft vollständig?
    Alle AMS-Maßnahmen und Kontrolltermine müssen mit deren Ergebnissen aufscheinen. Gerne vergessen werden Anhänge zu E-Mails und sonstige Daten, die nicht in der strukturierten Standardverarbeitung des AMS enthalten sind.

  • Gibt es Hinweise auf Daten, die von andere Stellen - insbesondere Rückmeldungen von Kurseinrichtungen, Einrichtungen von AMS-Maßnahmen - an das AMS übermittelt wurden? Das AMS hat über die Weitergabe an diese Stellen auch Auskunft zu geben!
    Bei diesen Stellen unbedingt auch Auskunftsbegehren  schriftlich als Einschreiben stellen!

  • Stimmen die Daten?
    Wenn nein: Richtigstellung verlangen! Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von gespeicherten Daten nicht eindeutig festgestellt werden kann, muss in der Datenverarbeitung zumindest vermerkt werden, dass die Daten bestritten werden.Das AMS muss spätestens innerhalb von 8 Wochen die Richtigstellung der Daten Dir mit teilen oder Dir die Ablehnung der Richtigstellung schriftlich begründen.

  • Fehlen Daten?
    Mitunter werden - oh welch ein Zufall - positive Rückmeldungen von AMS-Maßnahmen nicht in die EDV aufgenommen, die negativen aber schon! Oft werden zwar Aktenvermerkte und andere Schriftstücke aufgezählt, aber nicht der Inhalt dieser Kokument selbst!

Welche Rechte ergeben sich aus einer Auskunft

Sie haben auf jeden Fall das Recht, unrichtige Daten richtig zu stellen. Bei reinen Aktenvermerken - also den "elektronischen Notizen" von AMS-Mitarbeiter*innen haben Sie aber nicht bisheriger Rechtsprechung nur ein Recht darauf, dass das AMS einen Bestreitungsvermerk aufnimmt. Das gilt insbesondere für wertende Anmerkungen von AMS Mitarbeitern oder Rückmeldungen von Kursinsitituten, potentiellen Arbeitgebern usw.

Stammdaten, insbesondere wenn Sie der Berechnung Ihres AMS-Bezuges dienen, sind auf jeden Fall richtig zu stellen! Sie müssen aber auch die Richtigkeit Ihrer Version Ihrer Daten belegen können!

Von Daten die das AMS grundsätzlich nicht verarbeiten darf oder die rechtswidrig erhoben worden sind, können Sie die Löschung beantragen.

Bis zur Entscheidung über die Löschung von Daten, können sie die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Wird Ihnen die Auskunft verweigert oder ist diese unvollständig, bzw. unverständlich, so können Sie in jedem Fall eine Eingabe an die Datenschutzbehörde machen. Diese Behörde ist zur Erhebung des Tatbestandes verpflichtet und hat auch die rechtlichen Mittel, die Auskunft durchzusetzen.

Bei öffentlichen Einrichtungen - also AMS, Krankenkassen, Ministerien, Gemeinden, etc. - kann Dir die Datenschutzbehörde auch in den anderen Punkten zu Deinem Recht verhelfen.

Die Datenschutzbehörde hat im Fall des begründeten Verdachts das Recht, gemäß ihrer Kontrollbefugnis gemäß § 30 Datenschutzgesetz (Gesetzestext im RIS) die gesamte Datenanwendungen zu überprüfen und in diese Einschau zu halten. Die Datenschutzkommission ist sogar berechtigt, die Räumlichkeiten des/der AuftraggeberIn / AuftragsverarbeiterIn einer Datenverarbeitung zu betreten, die Datenverarbeitungsanlagen vor Ort zu kontrollieren, Einschau in die Datenverarbeitungsanlagen zu halten, Kopien der Datenträgern anfertigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs (KursveranstalterInnen, sozialökonomische Betriebe, vorgeblich gemeinnützige Personalvermittlungsfirmen, ...) kann die Datenschutzkommission Klage vor Gericht erheben.

Verletzungen der Rechte der Betroffenen können von der Datenschutzbehärde mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 50.000 geahndet werden. Hier ist sogar der Versuch der Rechtsverletzung strafbar (§ 62 Absatz 2 Datenschutzgesetz 2018: Verwaltungsstrafbestimmung - Gesetzestext im RIS).

Die Datenschutzbehörde hat den Beschwerdeführer auf jeden Fall über den Ausgang des Verfahrens der Datenschutzbehörde zu informieren. Entscheidungen und Empfehlungen der Datenschutzkommission bzw. der Datenschutzbehörde können beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abgerufen werden (BeschwerdeführerInnen werden natürlich anonymisiert).

Es kann sinnvoll sein, einen Bericht an den Datenschutzrat zu schicken. Als Beratungsgremium des Bundeskanzleramtes gehört es auch zu seinen Aufgaben über allgemeine Probleme Datenschutzes zu beraten. Allerdings kann der Datenschutzrat Probleme nur dokumentieren und Empfehlungen abgeben aber leider nicht direkt eingreifen.

HINWEIS: Da die Datenschutzbehörde zu wenig Personal hat, neigt sie dazu, Beschwerden möglichst ohne umfangreiches Ermittlungsverfahren abzuwimmeln. Da Sie ein Jahr Zeit haben für Ihre Beschwerden, nutzen Sie die Zeit die Beschwerde möglichst so konkret und auf rechtliche Argumente (Gerichtsurteile!) zu formulieren, dass die Datenschutzbehörde Ihre Beschwerde auch ernst nimmt. Die Datenschutzbehörde unterliegt dem allgemeien Verwaltungsgesetz und ist daher zwar zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch ist es sinnvoll auch gut begründete Beweisanträge zu stellen, wenn Beweise nicht von Ihnen selbst erbracht werden können.

Rechtsmittel gegen einen Spruch der Datenschutzbehörde

Wenn Sie mit der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht einverstanden sind, können Sie nun nach der Novelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit endlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machen! (Gebühr 30 Euro) Hier besteht  keine Anwaltspflicht, aber die Möglichkeit, bei komplerxeren Verfahren eine Verfahrenshilfe zu beantragen!

Eine Beschwerde ist vor allem auch dann sinnvoll, wenn die überlastete Datenschutzbehörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gemacht hat oder eine mündliche Verhandlung unterlassen hat, wenn aufgrund widersprüchlicher Aussagen der beiden Verfahrensparteien der Sachverhalt strittig ist und nicht alleine aufgrund der Akten geklärt werden kann!

Bislang liegen leider noch keine AMS-spezifischen Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht oder gar Verwaltungsgerichtshof dar. Da die Datenschutzbehörde aufgrund von Personalknappheit allzuoft abwimmelt bzw. die Tendenz zu haben scheint, Behörden milder zu behandeln, wird eine Anrufung höherer Instanzen wohl öfter notwendig sein!

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Hier besteht allerdings Anwaltspflicht. Im Falle des nicht Recht bekommen - auch wenn Sie eine Verfahrenshilfe erhalten -  entstehen Kosten von 380 Euro!

Bei der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz, insbesondere bei Verletzung der Privatsphäre, aber auch bei der Verletzung des Menschenrechts auf ein faires Verfahren wäre als letzte Instanz eine kostenlose Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) möglich.

Dazu müssen Sie die entsprechenden Verletzungen der EMRK bei der ersten Möglichkeit auch in Österreich geltend gemacht haben und den gesamten Rechtsweg in Österreich ausgeschöpft haben! Sie müssen also, da der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre Verfassungsrechte sind, auch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) anrufen, selbst wenn absehbar ist, dass der Verfassungsgerichtshof ihre Revision nicht behandelt und bestenfalls an den Verwaltungsgerichtshof abtritt!

Da das Recht auf Schutz der Privatsphäre bzw. der Datenschutz auch durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist, können Sie sich nach ausschöpfung aller Rechtsmittel in Österreich - also wenn Sie sich sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichthof gewandt haben - auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Adressen

Geschäftsstelle der Österreichischen Datenschutzbehörde,
Barichgasse 40-42, 1030 Wien
Tel.: +43 1 50105/202525,
https://www.dsb.gv.at/
, dsb@dsb.gv.at
Rechte der Betroffenen: https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen
Fragen und Antworten: https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antworten

Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien
Telefon01/60 149-0
Fax: +43 1 711 23-889 15 41
E-Mai:leinlaufstelle@bvwg.gv.at
Information über Beschwerden gegen DSB-Bescheide:
https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/datenschutz_neu_start.html

Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes,
Entscheidungen der Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde, https://ris.bka.gv.at/dsk/

Datenschutzrat, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 1, A-1010 Wien, Tel.: 01-53115/0, dsrpost@bka.gv.at
An diesen können Sie allgemeine Berichte über Datenschutzverletzungen schicken!

Information & Beratung:

Aktive Arbeitslose Österreich,
https://www.aktive-arbeitslose.at, beratung@aktive-arbeitslose.at
Musterformulare, weiter führende Informationen im Aufbau

Verein für Konsumenteninformation 
Linke Wienzeile 81, A-1060 Wien, Tel.: 01-5877-0,
https://www.konsument.at, konsument@vki.or.at

Arbeiterkammer Wien
FAQ zur EU Datenschutzgrundverordnung:
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/datenschutz/FAQs_zur_Datenschutz-Grundverordnung.html

ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, 0676-9107032, 
https://www.argedaten.at, webmaster@argedaten.at
Artikel zur EU DSGVO: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=DS-GVO

Grunderechteagentur der Europäischen Union
Informationen zum Datenschutz (Englisch)
https://fra.europa.eu/en/themes/data-protection

Quintessenz https://www.quintessenz.at
Nichtkommerzieller Nachrichtendienst zum Thema Datenschutz und Überwachung

epicenter.works
Datenschutzpolitischer Verein der fallweise auch Musterklagen gegen massive Datenschutzverletzungen durchführt
https://www.epicenter.works

Big Brother Award Austria,
Hier können Einrichtungen und Personen, die den Datenschutz verletzen, für einen medienwirksamen Antipreis nominiert werden!
https://www.bigbrotherawards.at

Formulare zum Downloaden

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Vertraulichkeitserklärung für für AMS-Maßnahmen (Kurse / BBE)

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Musterbrief für Auskunftsbegehren nach Datenschutzgesetz / EU DSGVO für Daten beim AMS [LibreOffice Dokument * MS Word Dokument]

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Allgemeiner Musterbrief für Auskunftsbegehren nach Datenschutzgesetz / EU DSGVO [LibreOffice Dokument * MS Word Dokument]

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Musterbrief für Beschwerde an die DSB wegen mangelhafter Auskunft
(Datenweitergabe, AMS-Algorithmus

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Musterbrief Beschwerde bei DSB gegen Weitergabe Sozialversicherungsnummer
(Banküberweisung AMS-Bezug mit SV-Nr.)



Musterbriefe der ARGE DATEN:

Rechtliche Grundlagen

Zeitschriften

Urteile Verwaltungsgerichtshof

Ausgewählte, AMS-spezifische Urteile und Empfehlungen Datenschutzkommission / Datenschutzbehörde (Auswahl)

Weitere Infos:

Presseaussendungen der Aktiven Arbeitslosen Österreich

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