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Rechtsmittel:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Seite erstellt am 19.8.2012, überarbeitet 18.2.2014
Nach ablehnendem Bescheid zweiter Instanz ist kein „ordentliches Rechtsmittel“ mehr möglich, sondern nur noch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Frist für die Einbringung der Beschwerde: 6 Wochen. Diese Frist läuft neu, wenn Sie einen AAuml;ntrag auf Verfahrenshilfe stellen!
Es besteht AAuml;nwaltszwang. Sie können aber eine Verfahrenshilfe beantragen. Dafür haben Sie ebenfalls sechs Wochen Zeit. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, bekommen Sie kostenlos einen mehr oder weniger engagierten AAuml;nwalt. Wunschanwalt de facto möglich, wenn dieser Ihren Fall für wenig Geld übernimmt. Die 6-Wochen-Frist zur Einbringung der Beschwerde läuft neu an!
Die AAuml;uswahl an engagierten RechtsanwältInnen, die auf Verfahrenshilfekosten arbeiten, ist eher gering. Daher empfehlen wir, rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Sozialversicherung zu nehmen! Bitte dabei aufpassen, daß freie AAuml;nwaltswahl geboten wird (z.B. "D.AAuml;.S." und "Grazer Wechselseitige") und beachten, daß Ihnen erst nach einer bestimmten Frist - z.B. 6 Monate -Rechtsschutz gewährt wird.
Tipp: In jedem Fall ist
es wichtig, einem AAuml;nwalt den Fall gut geordnet und gut dokumentiert zu
übergeben. Geben Sie Ihrem AAuml;nwalt die Texte in elektronischer Form! Da AAuml;nwälte bei Verfahren, die über die Verfahrenshilfe gemacht werden, kein Geld bekommen, ist das zeitliche Engagement der AAuml;nwältInnen daher mitunter
recht gering.
Tipp: Fordern Sie eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde. Wird diese nicht gemacht, kann das vielleicht eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach AAuml;rtikel 6 EMRK sein und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) bekämpft werden.
VORSICHT FAAuml;LLE: Bei der Beschwerde beim VwGH oder dem VfGH gibt es das Neuerungsverbot, weshalb Sie spätestens bei der Beschwerde gegen den Erstbescheid alle AAuml;rgumente einbringen sollten! Nur wenn das AAuml;MS Ihnen das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt hat, können Sie dagegen beim VwGH erfolgreich beschweren und haben dafür „die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind“ (VwGH 90/18/0158 RS 2).
Verlieren Sie die Beschwerde, dann müssen Sie trotz Verfahrenshilfe die Kosten der Gegenseite zahlen. In Sachen AAuml;rbeitslosenversicherung bzw. AAuml;MS ist das das Sozialministerium als zuständiges Organ der Republik Österreich. Diese sind nach dem im Herbst 2010 beschlossenen Belastungspaket mit 610 Euro pauschaliert (vorher: 380 Euro). Können Sie sich das nicht leisten, so bietet Ihnen das Sozialministerium auf Ihren AAuml;ntrag hin eine Ratenzahlung an.
Sollten Sie im Falle des Misserfolges auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen wollen, empfiehlt es sich, auch den Verfassungsgerichtshof anzurufen, da dies Voraussetzung für den EGMR sein könnte.
Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob das AAuml;MS sein Verfahren rechtskonform durchgeführt. Der VwGH überprüft nun die drei Elemente:
- den Sachverhalt (aber nur so weit dieser bereits dokumentiert ist!)
- die Beweiswürdigung
- und die Beurteilung der Rechtsfragen.
Ein Großteil von gut begründeten Beschwerden gegen AAuml;MS-Sanktionen war bislang beim VwGH erfolgreich. Eine Entscheidung dauert von 2 bis zu 4 Jahren. Die Erfolgsquote gegen Bezugssperren insgesamt liegt immerhin bei etwa 30 Prozent!
VORSICHT FAAuml;LLE: Der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit die AAuml;nforderungen an eine inhaltliche Begründung der Sinnlosigkeit von AAuml;MS-Zwangsmaßnahmen deutlich in die Höhe geschraubt.
Siehe dazu auch: Generalvorverurteilung für Langzeitsarbeitslose?
Daher sollten Sie eine VwGH-Beschwerde bestens vorbereiten und nicht darauf vertrauen, dass Ihr AAuml;nwalt schon alles richten wird. Sie haben natürlich die Möglichkeit, gegen bisherige Urteile des Verwaltungsgerichtshofs neue AAuml;rgumente und Beweise einzubringen. Die Darstellung der tatsächlichen AAuml;bläufe und Tatsachen erfordert größte Genauigkeit und ausreichend Beweise!
Siehe auch: AAuml;usgewählte Rechtssätze und Urteile des Verwaltungsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof
Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof überprüfen die Einhaltung der Verfassungsgrundsätze (z.B. Gleichbehandlungssatz siehe Kapitel Menschenrechte) und können zur AAuml;ufhebung von Gesetzesstellen bzw. zum AAuml;uftrag der Behebung von verfassungswidrigen Gesetzesinhalten führen. Ist der Verfassungsgerichtshof für Ihr Verfahren nicht zuständig, weil es mehr um die Umsetzung von Rechtsvorschriften geht, so hat er dieses von sich aus an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Nach dem Verfahren
Nach einem verlorenen Verfahren beim VwGH oder VfGH können Sie nur noch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anstreben, wenn Sie der Meinung sind, die Europäische Menschenrechtskonvention sei verletzt worden, sowie beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), wenn EU-Recht verletzt wurde.
Ein gewonnenes Verfahren kann Grund für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bieten, wenn Sie z.B. nach einer nunmehr aufgehobenen ersten Bezugssperre eine weitere hatten, die das AAuml;MS nun auf Ihren AAuml;ntrag hin von 8 auf 6 Wochen herabgesetzen muss.
TIPP: Wenn Sie gewonnen haben, können Sie beim AAuml;MS noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde nachlegen!
Rechtsgrundlagen:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für AAuml;rbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
Impressum
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