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/ Gesetze & Urteile
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) / Bundesverwaltungsgericht (BVwG):
Entscheidungen und Rechtssätze
Tipp: In der Neuen Version des Rechtsinformationssystem des Bundes
können die Urteile und Rechtssätze nun auch im Word- oder
PDF-Format runter geladen und ausgedruckt werden.
Wie die zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
wegen unrechtmäßiger Bezugssperren durch das AMS zeigen, arbeitet
das AMS ausgesprochen schlampig. Daher: Auf jeden Fall bei
Bezugssperre Gründe für eine Berufung checken.
Im folgenden eine Auswahl wichtiger Rechtssätze des
Verwaltungsgerichtshofes ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Diese
Rechtssätze bilden Grundlage für die Entscheidungen des VwGH in
denen noch weitere Argumente angeführt sein können.
Ausgewählte Entscheidungstexte, die neben den Rechtssätzen noch
weitere wesentliche Argumentationen enthalten, werden in einigen
Fällen, in denen der VwGH mitunter auch ausführlichere
Überlegungen darstellt (weil er juristisches Neuland betritt
beispielsweise) ebenfalls hier dokumentiert. Allerdings steht es
dem Verwaltungsgerichtshof frei, seine Rechtssprechung auch mal
wieder zu ändern. Zum Beispiel, wenn neue, bislang
unberücksichtigte Argumente in einer Beschwerde angeführt werden.
VORSICHT
FALLE: Um sich den Gang zum Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte offen zu halten bzw. den VwGH zu einer genaueren
Rechtssprechung zu animieren, sollte jeweils auch eine Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Siehe auch:
Rechtssätze bzw. Urteile nach Themen
- Aufschiebende Wirkung von Bescheiden
Neu in dieser Sammlung aufgenommene Urteile:
Verfügbarkeit,
Betreuungspflichten und Obsorgepflichten [zum
Seitenanfang]
"Vorläufige"
Bezugseinstellung nach § 24 & 38 AlVG, generelle
Arbeitsunwilligkeit [zum Seitenanfang]
Zuweisungen zu
Beschäftigungen § 9 und 10 AlVG / "Arbeitswilligkeit" -
"Vereitelung einer Arbeitsstelle" [zum
Seitenanfang]
- GZ 2006/08/0329 RS3
Stellenvermittlung: Keine
besondere Rechtsbelehrung notwendig!
- GZ 2004/08/0053 vom 21.12.2005:
Einwände
gegen angebliche Zumutbarkeit sind vom AMS
zu überprüfen (Rechtssatz 1)
- GZ 2012/08/0187 vom 18.06.2014, Rechtssatz 2
Vereitelung
liegt schon vor, wenn die Chancen einer
Arbeitsaufnahme verringert werden
- GZ 92/08/0042 Rechtssatz 3 vom 20.10.1992:
Nur vorsätzliches
Handeln darf als "Vereitelung"
sanktioniert werden
- GZ 98/08/0175 vom 19.3.2003:
Ob ein Arbeitsloser
eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne
annimmt, ist unerheblich
- GZ 2006/08/0269 Rechtssatz 2 vom 19.9.2007:
Ein
Vorstellgespräch darf nicht grundlos
abgelehnt werden (mit aber schon?)
- GZ 2003/08/0116 vom 16.11.2005 Rechtssatz 3:
Vereitelung
einer
Beschäftigung nur nach präziser Feststellung über den
Verlauf des Vorstellungsgesprächs!
TIPP: Vorstellungsgespräch immer genau dokumentieren, auf
Notizblock mitschreiben oder Gedächtnisprotokoll machen!
- GZ 2010/08/002 vom 22.3.2010:
Wer
bereits
eine geringfügige Teilzeitarbeit hat, darf
eine Vollzeitarbeit nicht ablehnen oder vereiteln
- GZ 2006/08/0269 Rechtssatz 1 vom 19.9.2007:
BewerberInnen
dürfen
sich nicht 2 Wochen Zeit lassen
Pflicht die Bewerbungstätigkeit sofort zu beginnen!
- GZ 98/08/0289 vom 26.01.2000, Rechtssatz 5
Arbeitslose
dürfen telefonisch schwer erreichbar sein
- GZ 2006/08/0016 vom 17.10.2007:
Die
Zuweisung zu Stellen, bei der etwas verlangt wird, was der
Arbeitslose nicht kann, ist unzulässig
- GZ 2006/08/0260 vom 17.10.2007:
Bei körperlichen
Einschränkungen des/der Arbeitslosen muss das AMS
die gesundheitliche Eignung einer Stelle immer konkret zu
überprüfen
- GZ 99/08/0183 vom 21.11.2001:
Die
Behauptung von Berufsunfähigkeit alleine
rechtfertigt keine Sperre wegen "Arbeitsunwilligkeit"
Das AMS muß zuerst eine der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit
passende zumutbare Stelle zuweisen
- GZ 2003/08/0039
AMS darf
nicht zu Ad-hoc-Arbeitsaufnahmen nötigen
(Rechtssatz)
Arbeitslose haben das Recht, sich die näheren Bedingungen der
Arbeit auszuhandeln und sich darauf vorbereiten zu können
- GZ 2002/08/0131, Rechtssatz vom 17.11.2004:
Der
Arbeitsantritt muss rechtzeitig
bekanntgegeben werden - Keine Pflicht zur
"Abrufbereitschaft" bei Leasingfirmen
- GZ 2006/08/0189 vom 19.9.2007:
Bewerbungen
während eines Krankenstandes
nicht notwendig, nachher aber schon
- Bundesverwaltungsgericht GZ W141 2109999-2:
Keine
Sperren, wenn ein Vorstellungsgespräch wegen Krankenstand
nicht gemacht wird, eine Bettlägerigkeitsbescheinigung ist
nicht notwendig!
- GZ 2004/08/0148 , Entscheidung vom 15.2.2006:
Details von Arbeitsverträgen
dürfen ausgehandelt werden
- GZ 2009/08/0111 vom 07.09.2011:
Wird
vor Vertragsunterzeichnung die falsche Auskunft
gegeben, die Unterzeichnung sei nicht verpflichtend,
liegt keine "Vereitelung" vor!
- GZ 2004/08/0148, Entscheidung vom 15.2.2006:
Beschäftigung
liegt nur vor, wenn eine reale Leistung
(Arbeit)erbracht wird. Zusätzliche sozialpädagogische
Betreuung nur in engen Grenzen
möglich! (Rechtssatz 1)
- GZ 2004/08/0053 vom 21.12.2005
Bloßstellende
Jobs (Obdachlosenzeitung) sind unzumutbar
(Rechtssatz 2)
Bloßstellende
Jobs sind unzumutbar (Gerichtsurteil)
- GZ 92/08/0053 Rechtssatz 3 vom 29.06.1993:
Der
Abschluss teilnichtiger
Arbeitsverträge ist unzumutbar
(z.B. zu geringe Entlohnung)
- GZ 98/08/0392 Rechtssatz 4 vom 18.10.2000:
Verlauf
der Gehaltsverhandlung: Eigene Wünsche
möglich, Unklarheiten vor Ablehnung klären,
Bereitschaft angebotenen Lohn anzunehmen
- GZ 98/08/0392 Rechtssatz 6 vom 18.10.2000:
Gehaltswünsche
dürfen über Kollektivvertrag und Arbeitgeberangebot
liegen, wenn Arbeitgeber nicht widerspricht
- GZ 98/08/0392 Rechtssatz 7 vom 18.10.2000:
Gehaltswünsche
dürfen über Kollektivvertrag und Arbeitgeberangebot
liegen, wenn Arbeitgeber nicht widerspricht - keine
Pflicht von sich aus zu unterbieten!
- GZ 92/08/0053 Rechtssatz 3 vom 29.06.1993:
Bei
pauschaler Entlohnung
muß das AMS Umfang
und Art der Arbeitleistung
sowie den Lohn nach Kollektivvertrag
zweifelsfrei ermitteln
- GZ 2002/08/0004, Rechtssatz 1 vom 30.04.2002:
Allgemeine
Bedrohungen sind kein Grund für
Unzumutbarkeit, auch nicht Angst vor
Vergewaltigung durch den Nachbarn
Stellenvorauswahl ("Jobbörsen")
Zumutbare Wegzeiten
Generelle
Arbeitsunwilligkeit nach § 9 AlVG
"Sich sonst bietende
Arbeitsgelegenheit" nach § 9 AlVG [zum
Seitenanfang]
Neuerdings beliebter Schmäh des AMS um von SÖBs "vermittelte"
Jobs rechtswidrigerweise "sanktionierbar" machen zu wollen.
Nachweis der Anstrengungen zur
Erlangung eines Arbeitsplatzes (Eigenbewerbungen) nach § 10 Absatz
4 AlVG
Arbeitsvermittlung
durch private Vermittler [zum Seitenanfang]
Verfahrensvorschriften
für die Zuweisung zu AMS-Maßnahmen allgemein (Begründungsplficht)
[zum Seitenanfang]
- GZ 2000/19/0035 Rechtssatz 4 vom 8.9.2000:
Versäumnisse
bei der Zuweisung
können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden
- GZ 2009/08/0105 vom 20.10.2010 Rechtssatz 3:
Vermittlungshindernisse,
die eine Maßnahme (hier: Arbeitsraining) rechtfertigen, dürfen
nicht in der Maßnahme selbst ermittelt werden, sondern
dürfen nur vom AMS selbst ermittelt werden
- GZ 2000/19/0035 vom 8.9.2000:
Zu Schulungs-
und Wiedereingliederungsmassnahmen kann nur das AMS
zuweisen und müssen nicht bei "Aussicht" oder "sich bietender
Gelegenheit" gemacht werden
- GZ 2003/08/0200 vom 21.04.2004 Rechtssatz 2:
Maßnahmen
zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt dienen nicht der Sanktionierung von
Arbeitsunwilligkeit [Bildungszentrum
Salzkammergut, Projekt Pisa]
- GZ 2009/08/0105 vom 20.10.2010 Rechtssatz 2:
Auch
wenn die Begründung einer Wiedereingliederungsmaßnahme
entfallen kann, muß der Bescheid über die
Sperre die Voraussetzungen der Zuweisung darlegen
TIPP: Vor/bei der Zuweisung daher
unbedingt eine Begründung verlangen! Dann muß diese Begründung
auch vorher gemacht werden und kann nicht erst im nachhinein
geliefert werden.
- GZ 2009/08/0109 vom 20.10.2010 Rechtssatz 1 (gleich lautend
wie GZ 2009/08/105 RS 1:
Ist
die Erforderlichkeit einer
Wiedereingliederung offenkundig, kann die
Begründung entfallen, die Gründe müssen aber tatsächlich
vorliegen
- GZ 2006/08/0161 Rechtssatz 3 vom 1.4.2009:
Die
Gründe für eine Maßnahme dürfen nicht erst in dieser selbst
ermittelt werden - Sozialanamnese,
Psychotests, Arbeitserprobung
in einer Widereingliederungsmaßnahme usw. sind daher
prizipiell unzumutbar!
- GZ 2006/08/0241 vom 19.9.2007:
Sperre
wegen "Vereitelung" nur möglich, wenn Defizite
des Arbeitslosen und Ziele der Maßnahme dargelegt
werden (für Langzeitsarbeitslose
teilweise durch AlVG-Novelle ausgehebelt!)
- GZ 99/03/0132 Rechtssatz 3 vom 26.1.2000:
Die
Notwendigkeit einer Maßnahme muß jedes mal neu
ermittelt und dargelegt werden
(teilweise durch AlVG-Novelle
ausgehebelt!)
- GZ 2007/08/0026 vom 19.9.2007:
Unspezifische
Zuweisung ohne Darlegung der Rechtsgrundlage
unzulässig
- GZ 94/08/0246 RS 2 vom 05.09.1995 NEU
Die
Zuweisung muß sich konkret auf eine
Maßnahme beziehen und in objektiver
Kenntnis des Inhalts, der Zumutbarkeit
und Erforderlichkeit der Maßnahme erfolgen
- GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004:
Belehrungspflicht vor Zuweisung
zu einer Maßnahme
- GZ 96/08/0308 RS 3 vom16.09.1997: NEU
Arbeitsmarktservice
hat die Pflicht über die Rechtsfolgen
einer Weigerung zu belehren
- GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004:
Arbeitslose müssen vor Zuweisung
zu einer Maßnahme um ihre Meinung gefragt
werden Das Recht auf
Parteiengehör ist ein Grundrecht im Verwaltungsrecht und
besteht auch nach der AlVG-Novelle 2007 !!!
- GZ 2003/08/0104 vom 4.8.2004:
Das AMS darf die Last
der
Nachweise nicht allein dem/der Arbeitslosen
überlassen
- GZ 92/08/0023 vom 10.3.1992:
Das
AMS hat AntragstellerInnen beim Nachweis von Ansprüchen
aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht
zu unterstützen
- GZ 98/08/0355 RS 5
Das
Parteiengehör ist amtswegig und in angemessener Frist zu
gewähren
Begründung von Bescheiden über
Bezugsperren
(Privatrechtliche) Maßnahmen, die mit
Förderung Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gefördert werden ( §
34 und § 35 AMSG) [zum Seitenanfang]
Praktika fallen beispielsweise darunter und
dürften auch nach der AlVG-Novelle 2007 daher nicht mit
Bezugssperre bedroht werden!
- 2010/08/0250 vom28.03.2012, Rechtssatz 2
2009/08/0268 vom 07.09.2011, Rechtssatz 3
Eine
geringfügige Beschäftigung beseitigt nicht
Defizite der arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und
Kommunikationsfähigkeiten
- GZ 2009/08/0105 vom 20.10.2010 Rechtssatz 2:
Auch
wenn die Begründung einer Wiedereingliederungsmaßnahme
entfallen kann, muß der Bescheid über die
Sperre die Voraussetzungen der Zuweisung darlegen
TIPP: Vor/bei der Zuweisung daher
unbedingt eine Begründung verlangen! Dann muß diese Begründung
auch vorher gemacht werden und kann nicht erst im nachhinein
geliefert werden.
- GZ 2009/08/0109 vom 20.10.2010 Rechtssatz 1 (gleich lautend
wie GZ 2009/08/105 RS 1:
Ist
die
Erforderlichkeit einer Wiedereingliederung offenkundig, kann
die Begründung entfallen, die Gründe müssen aber tatsächlich
vorliegen
- GZ 2006/08/0161 Rechtssatz 3 vom 1.4.2009:
Die
Gründe für eine Maßnahme dürfen nicht erst in dieser selbst
ermittelt werden - Sozialanamnese,
Psychotests, Arbeitserprobung
in einer Widereingliederungsmaßnahme usw. sind daher
prizipiell unzumutbar!
- GZ 2006/08/0252 vom 19.9.2007:
"Transitarbeitsverträge"
sind
keine sich bietende Arbeitsgelegenheit und müssen
nicht angenommen werden, wenn diese in einem Kurs ohne
Zuweisung durch das AMS angeboten werden (soll
nach neuester (Un-)Rechtssprechung nicht mehr gelten!)
- GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004 Rechtssatz 4:
Eine
Wiedereingliederungsmaßnahme muß erfolgversprechend
erscheinen
- GZ 2002/08/0262 Rechtssatz 2 vom 21.4.2004:
Arbeitsvermittlung
geht
vor Nachschulung. Nachschulung nur zur Vermittlung
fehlender Fähigkeiten zulässig.
- GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004 Rechtssatz 3:
Wiedereingliederungsmaßnahmen
müssen erfolgversprechend sein und tatsächlich
fehlende
Fähigkeiten vermitteln
- GZ 2002/08/0135
Bezugssperre
wegen
Trendwerk-Arbeitsvertrag aufgehoben (teilweise durch AlVG-Novelle ausgehebelt)
- GZ 2002-08-0262 vom 21.4.2004 Rechtssatz 11
Maßnahmen auf unbestimmte
Zeit sind nicht zulässig (gilt
nach wie vor !!!)
Die Dauer der Maßnahme soll einem neueren VwGH-Urteile
zufolge aber auch erst bei deren Antritt konkretisiert werden
können.
- GZ 2002/08/0262 vom 21.4.2004 Entscheidungstext:
Wiedereingliederungsmaßnahme
als Arbeitsverhältnis? [Verein Proba,
Vöcklabruck, Oberösterreich]
VORSICHT! Teilweise überholt
aber interessante Zusammenstellung der gesamten Argumente des
VwGH zu diesem Thema, daher gut geeignet als
Argumentationshilfe!
- GZ 2003/08/0200 vom 21.4.2004 Entscheidungstext:
Wiedereingliederungsmaßnahme
nicht
als Arbeitsverhältnis zumutbar: Bildungszentrum Salzkammergut,
Projekt Pisa
Aufsuchende Betreuung -
Unterstützung bei der Arbeitssuche
Arbeitstraining und
Arbeitserprobung
Arbeitsverhältnisse am
"zweiten Arbeitsmarkt"
(sozialökonomische Betriebe SÖB/ gemeinnützige Personalüberlasser
SÖBÜ / gemeinnützige Beschäftigungsprojekte GBP) [im Aufbau!]
Datenschutz (Datenerhebungen und
datenübermittlung durch AMS-Maßnahmen)
Kursabbruch
Zuweisungen zu
Rehabilitationsmaßnahmen
VORSICHT FALLE: AMS weist offenbar zu
Rehab-Maßnahmen so zu, als handle es sich um normale
Arbeitsverhältnisse! Rein berufliche Rehab ist aber möglicherweise
einer Umschulung gleich zu setzen und daher zumutbar, soferne in
dieser keine medizinischen Daten erhoben werden.
Unternehmensgründung
Kontrolltermine / Kontrollmeldung
(§ 49 AlVG) [zum Seitenanfang]
- GZ 2006/08/0332 RS1:
Anwesenheit
im AMS reicht nicht für die Erfüllng des Kontrollmeldetermins,
Kontakt mit individuellen Berater erforderlich!
- Ro 2019/08/0002 RS2:
Bloße
Anwesenheit zum Kontrollmeldetermin am AMS reicht nicht aus,
mensch muß auch mit dem Berater ein Gespräch führen!
- Ro 2019/08/0002 RS3:
Tonaufnahmen
beim Beratungsgespräch nur mit Zustimmung des Beraters sonst
nach Aufklärung über Rechtsfolgen auch Abbruch des
Gesprächs und Sperre wegen
Kontrollmeldeterminversäumnis möglich!
- GZ 2011/08/0198 vom 18.01.2012 Rechtssatz:
Erfolgen
hintereinander mehrere Verständigungen über
Kontrolltermine, so gilt die letzte Verständigung
- GZ 2006/08/0172 vom 19.9.2007:
Kontrolltermine
sind nur während des Leistungsbezuges verpflichtend
- GZ 2006/08/0221 vom 19.9.2007:
Ein
Kontrolltermin gilt nur, wenn er in die Terminkarte
eingetragen ist
- GZ 2004/08/0253 vom 7.9.2005 Rechtssatz 1:
Die
Übergabe
der Terminkarte ersetzt nicht die Rechtsbelehrung
über Kontrolltermine, insbesondere dann, wenn es der erste
Kontrolltermin ist
- GZ 2002/08/0136 Rechtssatz 1 vom 20.11.2002:
Ein
Kontrolltermin gilt nur wenn Rechtsbelehrung
über die Folgen statt fand und wenn der Termin zur Kenntnis
gebracht wurde
- GZ 2002/08/0136 Rechtssatz 3 vom 20.11.2002:
Die
Übergabe
der Terminkarte ersetzt nicht die Rechtsbelehrung
über Kontrolltermine
- GZ 2002/08/0136 Entscheidungstext
Rechtsbelehrung
und Zweck/Inhalt von Kontrollterminen
Kein
Sanktion
nach § 49 erlaubt wenn weder Vermittlungsversuche (wie
dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch
(Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-)Maßnahmen
durchgeführt werden. Infotage sind kein Kontrolltermin!
- GZ 2007/08/0247 Rechtssatz 1 vom 2.7.2008:
Keine
Sperre,
wenn wegen einem Vorstellungsgespräch ein Kontrolltermin
versäumt wird!
- GZ 2006/08/0332 RS1:
Anwesenheit
im AMS reicht nicht für die Erfüllng des Kontrollmeldetermins,
Kontakt mit individuellen Berater erforderlich!
- Ro 2019/08/0002 RS2:
Bloße
Anwesenheit zum Kontrollmeldetermin am AMS reicht nicht aus,
mensch muß auch mit dem Berater ein Gespräch führen!
- Ro 2019/08/0002 RS3:
Tonaufnahmen
beim Beratungsgespräch nur mit Zustimmung des Beraters sonst
nach Aufklärung über Rechtsfolgen auch Abbruch des
Gesprächs und Sperre wegen
Kontrollmeldeterminversäumnis möglich!
- GZ 2005/08/0159 vom 20.12.2006:
Bei einem Beratungsgespräch
/
Kontrolltermin dürfen Arbeitslose alles
vorbringen, was gegen die Zumutbarkeit einer Stelle spricht.
Vorstellungsgespräche dürfen nicht mit Beratungsgesprächen
vermischt werden.
- GZ 2005/08/0159 vom 20.12.2006:
Der Nichtbesuch
eines Kontrolltermins darf nicht mit
Sperren nach § 9 und 10 sanktioniert werden
- GZ 95/08/0302Rechtssatz 2 vom 21.6.2000:
Sperre
wegen
Kontrollmeldeversäumnis rechtens nur wenn
vor der Bezugsperre überprüft wurde, daß die
Belehrung über Rechtsfolgen der Unterlassung der
Kontrollmeldung auch wirklich erfolgt ist
Notstandshilfe
Daher: Verstärkter politischer Druck ist notwendig um diese
sadistischen Gesetze zu verändern!
Anrechnung von zusätzlichen
Einkommen (Selbständigkeit)
Rückforderungen des AMS-Bezugs
Krankenstand [zum
Seitenanfang]
Medizinische/psychologische
Untersuchung,
Arbeitsfähigkeit, gesundheitliche Zumutbarkeit einer
Beschäftigungsangebots [zum Seitenanfang]
- GZ 2013/08/0280 vom 11.06.2014 Auszug aus dem
Entscheidungstext:
Ärztliche
Untersuchungen dürfen nicht in
AMS-Maßnahmen erzwungen werden, Berufswegfindung
ist keine sanktionierbare Maßnahme, Verweigerung der
Datenweitergabe ist kein Sperrgrund!
- GZ 2009/08/0127 vom 16.3.2011 Rechtssatz 1:
Ärztliche
Untersuchungen als Voraussetzung für den Leistungsbezug sind
mit Artikel 8 EMRK vereinbar, dürfen aber nicht
als Mittel zur Disziplinierung eingesetzt werden
- GZ 2009/08/0127 vom 16.3.2011 Auszug aus dem Erkenntnis:
Ärztliche
Untersuchungen: Zuweisung zu Fachmediziner
nur durch Allgemeinmediziner und nur mit Begründung,
Parteigehör und Zustimmung
- GZ 2007/08/0049 vom 11.9.2008, Rechtssatz 4
Ärztliche
Untersuchung: Bei Zuweisung an ein "arbeitsmedizinisches
Zentrum" muß nicht mehr erduldet werden als bei
Zuweisung zu Allgemeinmediziner
- GZ 2007/08/0242 vom 18.11.2009 Rechtssatz 1:
Keine
Bezugssperre bei Zuweisung zu ärztlichen
Untersuchungen wenn Betroffene keine Zustimmung zur
Datenübermittlung geben! Untersuchung nur durch
medizinische Sachverständige als Hilfsorgane der Behörde.
- GZ 2004/08/0059 vom 15.3.2005 Rechtssatz 1:
Ein Sachverständigenbeweis
ist dann aufzunehmen, wenn dies in den
Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder
wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere
Fachkenntnisse nötig sind
- GZ 2003/08/0271 vom 20.10.2005 Rechtssatz 1:
Zuweisung
zur ärztlichen Untersuchung nur bei objektiv,
konkret begründeten Zweifel an Arbeitsfähigkeit.
Recht auf Parteiengehör.
- GZ 2003/08/0271 vom 20.10.2004 Rechtssatz 2 - 3:
Medizinische
Untersuchungen müssen verhältnismässig
sein und dürfen nicht als Strafe angeordnet werden
Schutz durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK)
- GZ 2003/08/0271 vom 20.10.2004, Rechtssatz 4:
Zuweisung
zur äztlichen Untersuchung: Prüfung der Notwendigkeit
und Verhältnismäßigkeit durch Arzt, nicht
durch das AMS (Artikel 8 EMRK)
- GZ 2003/08/0271 vom 20.10.2005 Rechtssatz 5:
Zuweisung zur äztlichen Untersuchung nur bei
begründetem Verdacht auf Arbeitsunfähigkeit und nur zum
Allgemeinmediziner (Hausarzt) möglich
- GZ 2003/08/0271 Entscheidungstext
- GZ 2004/08/0059 vom 15.3.2005 Rechtssatz 2:
Prüfung
ob und welche medizinischen Untersuchungen
erforderlich sind, darf grundsätzlich nicht
vom AMS vorgenommen werden
- GZ 2004/08/0247 vom 20.12.2006:
Zuweisungen
zu
ärztlichen Untersuchungen nur auf begründetem
Verdacht und direkt nur zu Allgemeinmediziner (Hausarzt
- GZ 98/08/0357 vom 21.11.2001:
Das
Nichterscheinen bei der ärztlichen
Untersuchung alleine rechtfertigt noch keine
Sanktion
- GZ 99/02/0041 vom 25.1.2002:
Die
Verweigerung einer äztlichen
Untersuchung berechtigt nicht zur Annahme der Arbeitsfähigkeit
und somit Zumutbarkeit einer angebotenen
Beschäftigung
- GZ 2007/08/0255 vom 23.1.2008:
Keine Bezugssperre
wenn medizinische Befunde nicht selbst
beigebracht werden
- 2007/08/0062 vom 29.10.2008 Rechtssatz 2:
Ärztliche
Befunde sind nicht selbst
auf eigene Kosten zu erstellen, sondern sind vom
AMS zu tragen
- GZ 2000/19/0140 vom 20.4.2001 und GZ 98/08/0357 vom
21.11.2001:
Keine Sperren bei begründetem
Fehlen bei medizinischen Untersuchungen
Vor und nach Verfahren
um Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension [zum
Seitenanfang]
Anrechnung des
Partnereinkommens bei der Notstandshilfe [zum
Seitenanfang] - beim AMS-Bezug nicht mehr relevant!
Wurde vom Nationalrat mittlerweile ber AlVG-Novelle aufgehoben.
Bei der Mindestsicherung haben sich die Gerichte zumindest am
Anfang bei der Frage nach einem gemeinsamen Haushalt, auf den sich
die Mindestsicherung / Sozialhilfe beziet, auf diese
Rechtsprechung gestützt.
Anmerkung: Viele erfolglose Verfahren beim VwGH in Zusammenhang
mit dem AMS ergeben sich aus den zutiefst unmenschlichen und
familienfeindlichen Anrechnungsregeln für das Partnereinkommen bei
der Bemessung der Notstandshilfe. Einziger Ausweg: Getrennte
Haushalte oder Partnereinkommen verringern.
Impressum
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