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Nur vorsätzliches Handeln darf als "Vereitelung" sanktioniert werden

Anmerkung: Was als "bedingt vorsätzlich" bezeichnet wird, ist allerdings mitunter skurril und menschenrechtswidrig. Im konkreten Urteil wird die Ansage des Arbeitssuchenden beim Telefonat mit dem Unternehmen, nur dann zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, wenn nach vorheriger Nachfrage bei der Gewerkschaft der angebotene Lohn dem Kollektivvertrag ebntspräche. Das sei eine Verletzung des "Vertrauensgrundsatzes". Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich erst nach dem Vorstellungsgespräch und einem konkreten Arbeitsvertrag den gebotenen Lohn überprüfen. Jedes vorab "abschreckendes" Verhalten wird leider vom VwGh und erst recht vom AMS als "Vereitelung" punziert.

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 92/08/0042

Entscheidungsdatum: 20.10.1992

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin.

Dokumentnummer JWR_1992080042_19921020X03

 

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