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Die Zuweisung muß sich konkret auf eine Maßnahme beziehen und in objektiver Kenntnis des Inhalts, der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme erfolgen

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 94/08/0246

Entscheidungsdatum 05.09.1995

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einer, den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, kann nur gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme bezieht und in objektiver Kenntnis des Inhalts und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.

Rechtssatz im RIS

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