|
Arbeitstraining für Langzeitsarbeitslose rechtswidrig!Nicht mehr gültig, durch ALVG-2007-Novelle ausgehebelt!Laut Entscheidung 2007/08/0336 kann bei ausreichender Begründung aufgrund medizinischer Gutachten sehr wohl ein Arbeitstraining verpflichtend vorgeschrieben werden. Fraglich ist, ob es doch nicht auch noch andere Gründe gegen diese Entscheidung gibt, da in dieser bei weitem nicht auf alle Aspekte in der Beurteilung der zumutbarkeit eines Arbeitstrainings eingeht. Ein Arbeitstraining muß aber auf jeden Fall eine im einzelnen Fall haltbare Begründung haben, um sanktionierbar zu sein. Rechtssatznummer: 4 Geschäftszahl: 92/08/0216 Entscheidungsdatum: 30.03.1993 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005 RechtssatzAuch aus der rechtspolitischen Zielsetzung von § 8 und § 9 AlVG kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, aus welchem es sinnvoll erschiene, einen Langzeitarbeitslosen zu einem (keinen höherqualifizierenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelnden) "Arbeitstraining" (hier systematische Arbeitsübungen zu Verbessung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit) zu VERPFLICHTEN, da sowohl im Falle der mangelnden Arbeitswilligkeit (in diesem Falle im Rahmen der Sperrfrist des § 10 Abs 1 AlVG) kein Arbeitslosengeld (bzw keine Notstandshilfe) gebührt. Es entspricht auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers, über die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen hinaus, einen wenig Arbeitswilligen allenfalls mittels wiederholter Zuweisung zum Arbeitstraining (statt entsprechender Vermittlungsversuche oder qualifizierender Umschulungen bzw Nachschulungen) zu (künftig) konstruktiverer Mitwirkung bei der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes zu veranlassen. Dokumentnummer JWR_1992080216_19930330X04
|