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Fehler der Behörde ohne Mitwirkung des Betroffenen müssen nicht vom Leistungsempfänger durch überstrenge Sorgfalt kompensiert werden

Rechtssatznummer: 6

Geschäftszahl: 2003/08/0237

Entscheidungsdatum: 22.12.2004

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0161 E 20. Oktober 1998 VwSlg 14987 A/1998 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen nicht der Leistungsempfänger, sondern in der Regel die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig iSd § 25 Abs 1 AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muß der Umstand, daß er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne daß ihn zunächst besondere Erkundungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebensverhältnissen und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (hier: Bevorschussung von Pensionsleistungen iSd § 23 AlVG). Die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe als Pensionsbevorschussung iSd § 23 AlVG legt für den Leistungsempfänger nicht notwendigerweise den Maßstab des zuletzt bezogenen Entgelts nahe, sondern läßt ihn auch an eine Orientierung der der voraussichtlichen Pensionshöhe denken.

Dokumentnummer JWR_2003080237_20041222X06

 

  • Rechtssatz im RIS

  • Entscheidungstext im RIS

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