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Prüfung ob und welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, darf grundsätzlich nicht vom AMS vorgenommen werdenRechtssatznummer 2 Geschäftszahl 2004/08/0059 Entscheidungsdatum 15.03.2005 Norm AlVG 1977 §8 Abs2; MRK Art8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 4 StammrechtssatzZur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK) der auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. (Hier: Zuweisung einer Leistungsbezieherin zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) Im RIS seit 26.04.2005 Dokumentnummer JWR_2004080059_20050315X02
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