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Aktive Arbeitslose

 

Ärztliche Befunde sind nicht selbst auf eigene Kosten zu erstellen, sondern sind vom AMS zu tragen

Siehe auch Rechtssatz zur VwGH-Urteil 2007/08/255

Gericht: Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.10.2008

Geschäftszahl: 2007/08/0062

Rechtssatz

Der Arbeitslose darf - soweit er nicht über Befunde schon verfügt und zu deren Vorlage erfolglos aufgefordert worden wäre - von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht zur Vorlage einer - u.U. für ihn kostenpflichtigen - ärztlichen Bestätigung über die von ihm behauptete Gehörschwäche verhalten werden. Es bestünde vielmehr die Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle, von einer arbeitslosen Person behauptete gesundheitliche Einschränkungen, die sie zwar nicht als arbeitsunfähig, aber für die zugewiesene Beschäftigung u.U. als nicht geeignet erscheinen lassen könnten, durch die Veranlassung entsprechender Untersuchungen und durch die Einholung von Gutachten hierüber zu klären.

Dokumentnummer: JWR_2007080062_20081029X02

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