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Rechtsinfo Anfrage
Aktive Arbeitslose

 

Keine Bezugssperre wenn medizinische Befunde nicht selbst beigebracht werden

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2007/08/0255

Entscheidungsdatum: 23.01.2008

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 AlVG ist die mangelnde Bereitschaft eines Arbeitslosen, einen vom Arbeitsmarktservice oder von einem von diesem beigezogenen arbeitsmedizinischen Dienst geforderten Befund selbst einzuholen und beizubringen, nicht mit der Sanktion des Verlustes des Anspruchs auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verbunden.

Dokumentnummer JWR_2007080255_20080123X01

 

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