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Einkommen liegt soweit vor, als dadurch nicht Vermögen geschmälert wird

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 97/08/0628

Entscheidungsdatum: 16.02.1999

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
EheG §94;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/12/12 95/08/0133 1

Stammrechtssatz

Wenn in einer Rechtsvorschrift der Begriff des "Einkommens" ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendet wird, so ist - soweit nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten - zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einem Begriff der Nationalökonomie handelt auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die OHNE SCHMÄLERUNG DES VERMÖGENS zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können. Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfaßt grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen; eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluß etwa ein wertgleicher Sachabfluß gegenübersteht. Auch das EStG 1988 geht von einem WERTZUWACHS als Gegenstand der Besteuerung aus (hier: zu einer Zahlung nach § 94 EheG).

Dokumentnummer JWR_1997080628_19990216X01

 

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