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Arbeitswilligkeit kann wieder durch Aufnahme einer Arbeit dokumentiert werden, eine bloße Erklärung reicht nicht aus!Rechtssatznummer: 1 Geschäftszahl: 2006/08/0292 Entscheidungsdatum 21.11.2007 Norm AlVG 1977 §10; RechtssatzWurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (vgl. dazu zuletzt Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007, 207 (211f)). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128, ausgesprochen hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.
Siehe auch:
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