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Voraussetzung zur Einstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit: drei Vereitelungen binnen eines JahresRechtssatznummer: 3 Geschäftszahl: Ro 2014/08/0023 Entscheidungsdatum: 23.03.2015 Norm AlVG 1977 §10; RechtssatzVoraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Hat eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des § 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten (vgl die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0165; vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197; uva.) - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des § 10 AlVG geführt, so ist aus dem Verhalten des Arbeitslosen zu schließen, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (§ 7 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AlVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0197). Rechtssatz im RISSiehe auch:
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