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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Voraussetzungen für den Bezug
des Arbeitslosengeldes / Arbeitswilligkeit
/ Generelle Arbeitsunwilligkeit - Bezugseinstellung nach §§ 9
+ 24 AlVG
Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes:
Generelle Arbeitsunwilligkeit - Bezugseinstellung nach §§ 9 +
24 AlVG
Im Gegesatz zu punktuellen Verfehlungen wie die Vereitelung eines
bestimmten Arbeitsangebots führt das dauerhafte Fehlen Ihrer
subjektiven Bereitschaft, eine Arbeit aufzunehmen, die eine
primäre Voraussetzung für den AMS-Bezug nach § 7 AlVG ist, zu
einen dauerhaften Verlust nach § 24 AlVG.
Dabe geht es um "eine generelle Ablehnung der Annahme von
zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel
an Arbeitswilligkeit", wenn Sie damit erkennen lassen, "über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht bereit zu sein, eine neue Arbeit
anzunehmen" (VwGH 2007/08/0318).
Sie müssen, um wieder vom AMS Geld zu bekommen, erneut einen
Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellen und
gleichzeitig nachweisen, dass Sie wieder die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen, in dem Sie zum Beispiel eine Arbeit
aufnehmen - sagt der Vewaltungsgerichtshof - oder ernsthafte
Bewerbungstätigkeiten nachweisen.
Wann darf das AMS wegen genereller Arbeitsunwilligkeit
den Bezug einstellen?
-
Wenn Sie die Annahme jeder Beschäftigung verweigern
(VwGH 2000/02/0013) oder zu erkennen geben, über einen
längeren Zeitraum hinweg keine Arbeit annehmen zu wollen.
-
Wenn Sie erklären, überhaupt keine zumutbare
Beschäftigung ausüben zu können (VwGH 87/08/0329)
-
Wenn Sie nach Ablauf des Berufsschutzes erklären,
Arbeit nur in einem Bereich, z.B. im Gastgewerbe, anzunehmen
(VwGH 94/08/0235)
-
Wenn Sie z.B. drei Arbeitsangebote innerhalb von
sechs Monaten (VwGH 2005/08/0128) oder
eines Jahres ablehnen (VwGH 2009/08/0038, VwGH
Ro 2014/08/0023). In diesem Fall gilt: "Die Einstellung
mangels Arbeitswilligkeit sei mit dem Tag vorzunehmen, der auf
den letzten Tag des dritten Sanktionszeitraumes folge." (VwGH
2009/08/0038)
VORSICHT FALLE: Beschwerden gegen
vorherige Bezugssperren verhindern nur dann die
Bezugseinstellung nach § 9 AlVG, wenn diesen vorherigen
Beschwerden auch eine aufschiebende Wirkung zukommt!
(VwGH 2012/08/0197). (NEU)
Wann darf das AMS den Bezug noch nicht nach §§ 9 und 24 AlVG
einstellen?
- Wenn das AMS zwar drei mal eine Bezugssperre verhängt hat aber
zumindest eine Sperre noch nicht rechtskräftig
ist, Sie also noch eine Berufung oder ein Verfahren beim
Verwaltungsgerichtshof laufen haben (VwGH 2007/08/0318, VwGH
2009/08/0038)
Das AMS müßte daher Ihr Gesamtverhalten
beurteilen. Das AMS darf unserer Meinung nach daher nicht
automatisch von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgehen, wenn es
innerhalb einer bestimmten Zeit mehrere Bezugssperren nach
§ 10 AlVG über Sie verhängt hat. Das AMS muss Ihre Eigeninitiative
berücksichtigen, die den Vorwurf allgemeiner Arbeitsunwilligkeit
widerlegen kann. Das AMS müßte daher ein Ermittlungsverfahren
führen und Ihnen Parteiengehör gewähren!
Laut
neuerer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Bezugseinstellung wegen Arbeitsunwilligkeit (§ 9) nach § 24 AlVG
nur im
Falle wiederholter Sperren des AMS-Bezuges wegen angeblicher
"Arbeitsunwilligkeit" rechtens, soferne diese Sperren bereits
rechtskräftig geworden sind! Daher: Nicht nur Sperren an sich
vermeiden, sondern im Falle einer Sperre so weit wie möglich
Rechtmittel dagen ergreifen (Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde beim VwGH). Siehe
Rechtssatz
1 des VwGH-Urteils 2007/08/0318
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist im Falle von 3
Bezugssperren nicht von "genereller Arbeitsunwilligkeit"
auszugehen, wenn es sich dabei jeweils um die gleiche Stelle in
einem Arbeitsverhältnis am "zweiten Arbeitsmarkt" handelt (hier:
SÖB RIFA - Rieder Initiative für Arbeit), der vom AMS
sanktionierte angibt, "nur diese eine konkrete Stelle nicht
annehmen zu wollen", und das AMS sonst keine weiteren
Stellenzuweisungen getätigt hat und auch sonst keine Anzeichen für
"generelle Arbeitsunwilligkeit" vorliegen (BvG L503 2100639-1 vom
3.6.2015, Entscheidungstext
im RIS)
Wie zeige ich wieder „Arbeitswilligkeit“
Das AMS muss Ihnen Gelegenheit geben, Ihre Arbeitswilligkeit zu
beweisen. Das können Sie tun, indem Sie „zielgerichtete und
nachhaltige Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung“ durch
Stellenbewerbungen nachweisen. Es reicht aber nicht aus, nur zu
behaupten „arbeitswillig“ zu sein, sondern Sie müssen bei der
Klärung dieser Frage durch das AMS auch „mitwirken“ und auf
Verlangen des AMS entsprechende Nachweise vorlegen (VwGH
2006/08/0292 RS 2)!
"Wurde die Leistung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so
reicht eine bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder)
arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der
Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Es bedarf vielmehr nachhaltiger
und zielgerichteter Anstrengungen zur
Wiedererlangung (wie insbesondere des
tatsächlichen Wiederantritts) einer Beschäftigung,
um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl.
2006/08/0292)." (VwGH Ro 2014/08/0033 RS 3, Entscheidung im RIS)
KRITIK: Die generelle Arbeitsunwilligkeit ist im AlVG
nicht konkret geregelt, weshalb Rechtsexperten bezweifeln, dass
Praxis des AMS und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof den
Grundsätzen der Österreichischen Verfassung entspricht.
Rechtsgrundlagen
Siehe auch:
VwGH-Urteile
Definition "generelle Arbeitsunwilligkeit"
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im
Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen
Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum
temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels
Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist
jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle
Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit
ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis
vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit
wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären
Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat,
kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn
sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat,
dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer
Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der
Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom 5.
September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose
erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue
Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der
Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl.
2005/08/0128).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2007080318_20081029X01
Noch nicht rechtskräftige dritte Bezugssperre:
Mit den hg. Erkenntnissen jeweils vom
11. September 2008, Zlen. 2007/08/0111 und
2007/08/0249, wurden zwischenzeitig zwar die Beschwerden gegen die
Bescheide der belangten Behörde vom 19. April und
13. September 2007 als unbegründet abgewiesen, jedoch
wurde des Weiteren mit hg. Erkenntnis vom gleichen Tag,
Zlen. 2007/08/0157 und 2007/08/0205, der Bescheid der
belangten Behörde vom 25. Juli 2007 wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Dadurch trat jene Rechtssache, welche die Vereitelungshandlung
im März 2007 und die deshalb verhängte Sperrfrist vom
26. März bis 20. Mai 2007 betroffen hat, gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich
vor Erlassung des bezughabenden Bescheides befunden hat.
Ungeachtet des weiteren Zusammenhanges mit dem Bescheid der
belangten Behörde vom 31. Mai 2007, der ebenfalls
diese Rechtssache betraf und gleichzeitig mit diesem
hg. Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs.
2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, aufgehoben wurde, war
somit im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung jedenfalls über das allfällige Vorliegen
einer Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 AlVG im März
2007 noch nicht endgültig abgesprochen worden. Im
Übrigen hat(te) der Beschwerdeführer in jenem Verfahren auch
nicht ausdrücklich erklärt, eine derartige Beschäftigung nicht
annehmen zu wollen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2007080318_20081029X00
Dies wird noch in VWGH 2009/08/0038 bekräftigt:
Die Aufhebung erfolgte, weil die belangte Behörde in
ihrer rechtlichen Subsumtion zu Unrecht vom Vorliegen dreier
bereits rechtskräftig festgestellter Vereitelungshandlungen des
Beschwerdeführers im relevanten Beurteilungszeitraum ausgegangen
ist. So hatte sie sich für ihre Annahme eines dauerhaften Mangels
an Arbeitswilligkeit seitens des Beschwerdeführers darauf
gestützt, dass über diesen mit den im Instanzenzug ergangenen
Bescheiden der belangten Behörde vom 19. April, 25. Juli
und 13. September 2007 wegen Vereitelung der Aufnahme
von drei jeweils zumutbaren Beschäftigungen bei verschiedenen,
namentlich angeführten Unternehmen im Februar, März bzw. Mai 2007
drei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden waren.
Von den dagegen erhobenen Beschwerden an den
Verwaltungsgerichtshof wurden zwar die gegen die Bescheide vom
19. April und 13. September 2007 erhobenen
Beschwerden als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde der Bescheid
der belangten Behörde vom 25. Juli 2007 wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (vgl. dazu die
hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008,
Zlen. 2007/08/0111 und 2007/08/0249 sowie 2007/08/0157 und
2007/08/0205). Im erwähnten aufhebenden Erkenntnis vom
29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0318, auf dessen
Begründung im Weiteren gemäß § 43 Abs. 2
zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der belangten Behörde
daher eine neuerliche Beurteilung unter Zugrundelegung der unter
anderem im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006,
Zl. 2005/08/0128, dargelegten Grundsätze aufgetragen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2009080038_20090513X00
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011
Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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