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für den Bezug des Arbeitslosengeldes / Arbeitswilligkeit
Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes:
Arbeitswilligkeit
Um als „arbeitswillig“ zu gelten müssen Sie
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eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung in ein Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG annehmen
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oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen lassen (siehe AMS-Maßnahmen)
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an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt teilnehmen (siehe AMS-Maßnahmen),
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von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen und
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von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Aufnahme einer Beschäftigung unternehmen, soweit dies Ihnen nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (siehe „Eigeninitiative“).
Wenn Sie eine der genannten Bedingungen (punktuell) nicht erfüllen, kann das AMS eine Bezugssperre von 6 oder 8 Wochen verhängen.
Kommt das AMS aber meint, Sie würden dauerhaft sich "arbeitsunwillig" zeigen, dann kann es Ihnen sogar grundsätzlich den Bezug wegen genereller Arbeitsunwilligkeit nach § 24 AlVG einstellen.
Weitere Informationen:
Siehe auch:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2012
Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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