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Arbeitswilligkeit: Sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit(aktuallisiert: 15.10.2019) Eine sehr problematische Bestimmung zur „Arbeitswilligkeit“ nach AlVG besagt, dass Sie auch die nächstbeste sich bietende Arbeitsgelegenheit annehmen sollen, die nicht das AMS vermittelt aber Ihnen sich bietet. Dazu stellt der VwGH fest: „Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die – soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden – nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist“. (VwGH 2004/08/0037 RS 3) Anmerkung: Nach der AlVG-Novelle 2007 kann zwar die Vermittlung an Private ausgelagert werden, aber nicht die sanktionsfähige Zuweisung einer Arbeitsstelle (siehe VwGH 2006/08/0224 RS 1 u.a.) Der Trick, Nur „zumutbare“ Arbeitsangebote, die den Kriterien des § 9 AlVG entsprechen dürfen vom AMS sanktioniert werden (VwGH 2006/08/ 0252 RS 4, 2009/08/0264 RS 3) Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen fallen nicht darunter, weil hier anstatt eines kollektivvertraglichen Lohnes, lediglich der AMS-Bezug weiter läuft und nicht die Arbeitsleistung an sich im Vorderung steht! Hierzu kann nur das AMS zuweisen, aber nicht ein AMS-Kursinstitut! (VwGH 98/08/0220) In der ersten Phase der Bewerbung, der Anbahnung, z.B. dem Schreiben der Bewerbungen, liegt nach der Definition des VwGH noch keine „sich bietende Arbeitsgelegenheit“ vor, weshalb hier (nachträglich betrachtet) „vereitelndes Verhalten“ z.B. durch Nennung der eigenen Anforderungen an eine Stelle oder durch Betonung der eigenen Qualifikationen nicht durch das AMS sanktioniert werden darf. VORSICHT FALLE: Laut neuerer Rechtsprechung des VwGH im Erkenntnis VwGH 2009/08/0264, VwGH 2012/08/0043 RS 1) soll auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis“ nach § 9 Absatz 7 AlVG eine „sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ nach § 9 Absatz 1 AlVG sein! KRITIK: Damit widerspricht der VwGH seiner eigenen bisherigen Spruchpraxis: „Ein befristeter Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses angeboten wird, wobei der potentielle Dienstgeber mit dem Kursveranstalter identisch ist, wird am Arbeitsmarkt nicht üblicherweise angeboten.“ Im konkreten Fall handelte es sich um das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt GEGKO, das vom AMS geförderte Transitarbeitsplätze anbietet, die ebenfalls nicht üblicherweise am normalen Arbeitsmarkt angeboten werden. (VwGH 2009/08/0264) Der VwGH nimmt somit an, dass der Gesetzgeber den "2. Arbeitsmarkt" dem "1. Arbeitsmarkt" gleich halte. Der VwGH scheint sich auch der Argumentation des AMS anzuschließen, dass Arbeitsverhältnisse am „2. Arbeitsmarkt“ keine Wiedereingliederungsmaßnahmen seien und nicht begründet werden müssten. Allerdings, wenn ein "Arbeitstraining" oder eine "Arbeitserprobung" vorgeschaltet ist, wäre das Ganz als "Wiedereingliederungsmaßnahme" zu werten .... Dagegen spricht, dass derartige Arbeitsverhältnisse vom AMS nach § 34 AMSG gefördert werden und daher nach § 29 AMSG und § 31 AMSG die Verwendung hierfür verwendeten Versicherungsgelder auf den Einzelfall hin begründet werden müssten. Ebenso gelten die in § 31 AMSG für die Geschäftsgebahrung des AMS festgelegten Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die auch in der Bundesverfassung als Prüfkriterien für den Rechnungshof (B-VG Artikel 126b und 127) im Verfassungsrang stehen!. Der VwGH ging bislang jedoch nie direkt auf diese Art von Begründungspflicht ein ... VORSICHT FALLE: Der VwGH unterstellt nun „sich bietende Arbeitsmöglichkeiten“ auch unter die Pflicht zur Eigeninitiative: „Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt.“ (VwGH 2009/08/0264 TE). Damit widerspricht der VwGH seinem eigenen, oben genannten grundlegenden Urteil derzufolge die Eigenbewerbung in die "persönliche Spphäre" fällt. TIPP: Sollten Sie bei Jobbörsen etc. in Kontakt mit unerwünschten SÖBs usw. kommen, geben Sie lieber nicht Ihre Identität preis! Dürfen Unternehmen Meldungen an das AMS machen?Nach der EU DSGVO dürfen nur mit Ihrer Zustimmung Daten an Dritte weiter geleitet werden. Das Unternehmen hat unserer Meinung nach rechtliche gesehen kein berechtigtes Interesse Daten weiter zu geben, zumal es ja nicht einmal weiß, ob Sie vom AMS einen Bezug bekommen und dort in Betreuung stehen! Über Menschen, die keinen AMS-Bezug haben, darf eine Unternehmen erst recht keine Daten ans AMS übermitteln! Machen Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. lassen Sie sich die Einhaltung der EU DSGVO zusichern! Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2019 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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