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Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 29 - Recht auf Berücksichtigung der Vermittlungswünsche

2. TEIL

Aufgaben

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeines

Ziel und Aufgabenerfüllung

§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,

  1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
  2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
  3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
  4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
  5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1 sinnvoll ist, zu ermöglichen und
  6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.

(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 298/1990.

Gesetzestext im RIS

Anmerkung: Der Begriff der "aktiven Arbeitsmarktpolitik" bezieht sich auf die ILO Verordnung 122 über die Beschäftigungspolitik, von Österreich ratifiziert und mit BGBl Nr. 355/1972 in Gesetzesrang gehoben:
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008265


Erläuterungen

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2021 (SRÄG 2012)

Zu Art. 3 Z 2 und 3 (§ 29 Abs. 4 und § 38a AMSG):

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen soll die besondere Bedeutung der Beachtung, Förderung und
Unterstützung gesundheitlich beeinträchtigter Personen durch das Arbeitsmarktservice betont werden.

Berufsausbildungspaket 2008

Zu den Z 1 bis 3, 6 und 7 (§§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 6, 38d, 38e und 79 Abs. 21 AMSG)

Im Arbeitsmarktservicegesetz wird die bisher im Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz verankerte Ausbildungsgarantie für Jugendliche geregelt. Das Arbeitsmarktservice hat den Jugendlichen geeignete Lehrstellen in Ausbildungsbetrieben und, wenn diese nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität sowie räumlichen Nähe zur Verfügung stehen, in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu vermitteln.

Das Arbeitsmarktservice hat auf unterschiedliche Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern Rücksicht zu nehmen und die Mitwirkung und finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes insbesondere an der Umsetzung der Ausbildungsgarantie für Jugendliche anzustreben.

Damit die bewährten Maßnahmen nach dem JASG dauerhaft in möglichst kurzer Zeit und größtmöglicher Qualität durchgeführt werden können, soll der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice an den Qualitätsstandards des § 30 BAG orientierte Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung erlassen und die Erfüllung dieser Qualitätsstandards Voraussetzung für die Beauftragung sein. Damit kann gemäß § 30b BAG auf eine gesonderte Bewilligung der überbetrieblichen Lehrausbildung durch den BMWA verzichtet werden.

Dem Arbeitsmarktservice wird auch die Vermittlung eines geeigneten Ausbildungsplatzes im Falle der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses binnen drei Monaten aufgetragen.

Die neuen Bestimmungen sollen mit dem Tag nach dem Ende des laufenden Schuljahres (in Ostösterreich) in Kraft treten und damit bereits auf alle Ausbildungen für Jugendliche des nächsten Schulentlassjahrganges Anwendung finden.

Regierungsvorlage AMSG 1994:

Zu § 29 Abs. 2:

Aus der Zielsetzung des Arbeitsmarktservice ergibt sich eine vielfältige Aufgabenstellung:

Zunächst hat das Arbeitsmarktservice Arbeitsuchende und Dienstgeber über die für sie in Betracht kommenden Arbeitsplatzangebote bzw. das Angebot an Arbeitsuchenden zu informieren. Der umfassende Überblick über den Arbeitsmarkt schafft eine wichtige Voraussetzung für einen raschen Ausgleich von Angebot und Nachfrage. Besonders durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien besteht heute die Möglichkeit, praktisch zu jedem beliebigen Zeitpunkt und an jedem Ort umfassende Informationen zu bieten, wobei die verbesserten Verkehrsmöglichkeiten die Voraussetzungen dafür schaffen, Arbeitsplatzangebote auch über größere Distanzen hinweg zu nützen. Zunehmende Differenzierung von Arbeitswelt, Qualifikation, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt vergrößern die Anforderung an die Bereitstellung von Informationen über den Arbeitsmarkt. Weiters spielt das Arbeitsentgelt für die Auswahl eines Arbeitsplatzes bzw. eines Dienstnehmers eine wichtige Rolle. Möglichst umfassende Informationen über: alle diese Umstände reduzieren die Suchkosten für den einzelnen, tragen zur optimalen Besetzung der jeweils gebotenen Arbeitsplätze bei und erhöhen auch die Chance, daß einmal eingegangene Dienstverhältnisse stabil bleiben.

In einer Vielzahl von Fällen wird die Bereitstellung von detaillierten Informationen über den Arbeitsmarkt allein nicht ausreichen, um das Beschäftigungs- bzw. Besetzungsproblem zu lösen. In dieser Situation bietet das Arbeitsmarktservice individuelle Beratung und Hilfestellung zur Lösung der Probleme, die die Arbeitsaufnahme beeinträchtigen. Schwierigkeiten der Betriebe bei der Besetzung von offenen Arbeits- und Ausbildungsplätzen können durch die Beratung geklärt und in der Folge beseitigt werden, indem das Arbeitsmarktservice die Personalbewirtschaftung und -entwicklung der Unternehmen unterstützt und begleitet.

Darüber hinaus haben die Hindernisse für den Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt im Laufe der Jahre zugenommen. Neben den durch regionale Mobilität verringerbaren räumlichen Arbeitsmarktdisparitäten und einem durch Umschulung bewältigbaren Mißverhältnis zwischen den beruflichen Qualifikationen der Arbeitsuchenden und den beruflichen Merkmalen der offenen Stellen spielen gegenwärtig und wohl auch in Zukunft zunehmend andere Umstände, wie etwa Betreuungspflichten oder Lage und Ausmaß der Arbeitszeit eine wichtige Rolle.
Vor allem nichtfachliche arbeitsrelevante Eigenschaften wie kommunikative und soziale Kompetenz, Kreativität und Selbständigkeit haben neben berufsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten, die ihrerseits vielfältiger werden, rascher veraltern und immer häufiger betriebsspezifischer Natur sind, einen besonderen Stellenwert erhalten. Nicht zuletzt spielen Alter, Motivation und die Fähigkeit zur Anpassung an das jeweils bestehende Betriebsklima eine wichtige Rolle.

Ein Hauptgrund für Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt ist mangelnde Arbeitskräftenachfrage. Diese ist allerdings in der Regel nicht mit arbeitsmarktpolitischen, sondern mit wirtschaftspolitischen Instrumenten zu beheben. In bestimmten Situationen kann es freilich zweckmäßig sein, betrieblich und zeitlich begrenzte Probleme durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu lösen. Die finanzielle Absicherung und damit Ermöglichung der Kurzarbeit ist der praktische Fall einer solchen Maßnahme, wenn eine arbeitsmarktpolitisch zweckmäßigerere Alternative nicht zur Verfügung steht.

Ziel aller Leistungen des Arbeitsmarktservice ist die rasche Vermittlung einer produktiven und individuell befriedigenden Beschäftigung. Gelingt dies - etwa auf Grund fehlender Qualifikationen oder beschränkter beruflicher Einsatzfähigkeit nicht, müssen durch den gezielten Einsatz von Förderungsmaßnahmen die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. Weil die unmittelbare Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung nach Beendigung der vorangehenden sehr oft nicht möglich ist, der Arbeitnehmer aber in aller Regel nicht über die Mittel verfügt, um seine wirtschaftliche Existenz während der Zeit der Arbeitsuche oder bis zum Antritt der neuen Beschäftigung zu sichern, ist die Garantie des Lebensunterhalts während der Suchzeit integraler Teil des Konzeptes der Arbeitsmarktpolitik.

 

 

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