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Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 29 - Recht auf Berücksichtigung der Vermittlungswünsche2. TEILAufgaben1. HAUPTSTÜCKAllgemeinesZiel und Aufgabenerfüllung§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein. (2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 298/1990. Gesetzestext im RISAnmerkung: Der Begriff der "aktiven Arbeitsmarktpolitik"
bezieht sich auf die
ILO Verordnung 122 über die Beschäftigungspolitik, von
Österreich ratifiziert und mit BGBl Nr. 355/1972 in Gesetzesrang
gehoben: ErläuterungenSozialrechts-Änderungsgesetz 2021 (SRÄG 2012)Zu Art. 3 Z 2 und 3 (§ 29 Abs. 4 und § 38a AMSG): Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen soll die besondere
Bedeutung der Beachtung, Förderung und Berufsausbildungspaket 2008Zu den Z 1 bis 3, 6 und 7 (§§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 6, 38d, 38e und
79 Abs. 21 AMSG) Regierungsvorlage AMSG 1994:Zu § 29 Abs. 2: Aus der Zielsetzung des Arbeitsmarktservice ergibt sich eine vielfältige Aufgabenstellung: Zunächst hat das Arbeitsmarktservice Arbeitsuchende und Dienstgeber über die für sie in Betracht kommenden Arbeitsplatzangebote bzw. das Angebot an Arbeitsuchenden zu informieren. Der umfassende Überblick über den Arbeitsmarkt schafft eine wichtige Voraussetzung für einen raschen Ausgleich von Angebot und Nachfrage. Besonders durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien besteht heute die Möglichkeit, praktisch zu jedem beliebigen Zeitpunkt und an jedem Ort umfassende Informationen zu bieten, wobei die verbesserten Verkehrsmöglichkeiten die Voraussetzungen dafür schaffen, Arbeitsplatzangebote auch über größere Distanzen hinweg zu nützen. Zunehmende Differenzierung von Arbeitswelt, Qualifikation, Arbeitszeit und Arbeitsinhalt vergrößern die Anforderung an die Bereitstellung von Informationen über den Arbeitsmarkt. Weiters spielt das Arbeitsentgelt für die Auswahl eines Arbeitsplatzes bzw. eines Dienstnehmers eine wichtige Rolle. Möglichst umfassende Informationen über: alle diese Umstände reduzieren die Suchkosten für den einzelnen, tragen zur optimalen Besetzung der jeweils gebotenen Arbeitsplätze bei und erhöhen auch die Chance, daß einmal eingegangene Dienstverhältnisse stabil bleiben. In einer Vielzahl von Fällen wird die Bereitstellung von detaillierten Informationen über den Arbeitsmarkt allein nicht ausreichen, um das Beschäftigungs- bzw. Besetzungsproblem zu lösen. In dieser Situation bietet das Arbeitsmarktservice individuelle Beratung und Hilfestellung zur Lösung der Probleme, die die Arbeitsaufnahme beeinträchtigen. Schwierigkeiten der Betriebe bei der Besetzung von offenen Arbeits- und Ausbildungsplätzen können durch die Beratung geklärt und in der Folge beseitigt werden, indem das Arbeitsmarktservice die Personalbewirtschaftung und -entwicklung der Unternehmen unterstützt und begleitet. Darüber hinaus haben die Hindernisse für den Ausgleich auf dem
Arbeitsmarkt im Laufe der Jahre zugenommen. Neben den durch
regionale Mobilität verringerbaren räumlichen
Arbeitsmarktdisparitäten und einem durch Umschulung bewältigbaren
Mißverhältnis zwischen den beruflichen Qualifikationen der
Arbeitsuchenden und den beruflichen Merkmalen der offenen Stellen
spielen gegenwärtig und wohl auch in Zukunft zunehmend andere
Umstände, wie etwa Betreuungspflichten oder Lage und Ausmaß der
Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Ein Hauptgrund für Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt ist mangelnde Arbeitskräftenachfrage. Diese ist allerdings in der Regel nicht mit arbeitsmarktpolitischen, sondern mit wirtschaftspolitischen Instrumenten zu beheben. In bestimmten Situationen kann es freilich zweckmäßig sein, betrieblich und zeitlich begrenzte Probleme durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu lösen. Die finanzielle Absicherung und damit Ermöglichung der Kurzarbeit ist der praktische Fall einer solchen Maßnahme, wenn eine arbeitsmarktpolitisch zweckmäßigerere Alternative nicht zur Verfügung steht. Ziel aller Leistungen des Arbeitsmarktservice ist die rasche Vermittlung einer produktiven und individuell befriedigenden Beschäftigung. Gelingt dies - etwa auf Grund fehlender Qualifikationen oder beschränkter beruflicher Einsatzfähigkeit nicht, müssen durch den gezielten Einsatz von Förderungsmaßnahmen die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. Weil die unmittelbare Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung nach Beendigung der vorangehenden sehr oft nicht möglich ist, der Arbeitnehmer aber in aller Regel nicht über die Mittel verfügt, um seine wirtschaftliche Existenz während der Zeit der Arbeitsuche oder bis zum Antritt der neuen Beschäftigung zu sichern, ist die Garantie des Lebensunterhalts während der Suchzeit integraler Teil des Konzeptes der Arbeitsmarktpolitik.
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