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Übereinkommen 122 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972)
Dieses Übereinkommen ist am 15. Juli 1966 in Kraft getreten.
Artikel 1
- Um das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche
Entwicklung anzuregen, den Lebensstandard zu heben, den
Arbeitskräftebedarf zu decken sowie die Arbeitslosigkeit und die
Unterbeschäftigung zu beseitigen, hat jedes Mitglied als eines der
Hauptziele eine aktive Politik festzulegen und zu verfolgen, die dazu
bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung zu
fördern.
- Diese Politik muß zu gewährleisten suchen,
- daß für alle Personen, die für eine Arbeit zur Verfügung stehen und Arbeit suchen, eine solche vorhanden ist;
- daß diese Arbeit so produktiv wie möglich ist; [das heisst auch: so gut bezahlt wie möglich!]
- daß die Wahl der Beschäftigung frei ist
und jeder Arbeitnehmer alle Möglichkeiten hat, die notwendige
Befähigung für eine ihm zusagende Beschäftigung zu erwerben und seine
Fertigkeiten und Anlagen bei dieser Beschäftigung zu verwenden, und
zwar ohne Rücksicht auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Glaubensbekenntnis, politische Meinung, nationale Abstammung oder
soziale Herkunft.
- Diese Politik hat den Stand und die Stufe der
wirtschaftlichen Entwicklung sowie die Wechselbeziehungen zwischen
Beschäftigungszielen und anderen wirtschaftlichen und sozialen Zielen
gebührend zu berücksichtigen und ist mit Methoden zu verfolgen, die den
innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechen.
Artikel 2
Jedes Mitglied hat mit Methoden, die den innerstaatlichen
Verhältnissen entsprechen und soweit es die innerstaatlichen
Verhältnisse gestatten,
- im Rahmen einer koordinierten Wirtschafts- und Sozialpolitik die Maßnahmen zu beschließen und ständig zu überprüfen, die zur Erreichung der in Artikel 1 angegebenen Ziele zu treffen sind;
- die Schritte zu unternehmen, welche für die Durchführung
dieser Maßnahmen notwendig sein können, allenfalls einschließlich der
Aufstellung von Programmen.
Artikel 3
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind Vertreter der Personen, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen werden, und insbesondere Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf die Beschäftigungspolitik anzuhören, damit deren Erfahrung und Meinung volle Berücksichtigung finden
und damit ihre volle Mitarbeit bei der Ausarbeitung dieser Politik und
somit die Unterstützung dieser Politik gesichert werden.
[Artikel 4 bis 8 rein formale Fragen über Gültigkeit usw.]
Artikel 9
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden
soll.
Artikel 11
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Querverweise
Zur Umsetzung des Menschenrechts auf FREI gewählte Arbeit hat sich die Republik Österreich auch via folgenden internationalen Konventionen verpflichtet:
- UN Menschenrechtserklärung, Artikel 23 [BGBl 120/1956]
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (?WSK-Pakt?), Artikel 6 [BGBl 590/1978]
- Europäische Sozialcharta, Artikel 1 [BGBl 1969/460, revidiert: BGBl. III Nr. 112/2011]
- Europäische Grundrechtecharta, Artikel 14 [Amtsblatt EU C 130]
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